Die dagegen von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind entgegen der Meinung des jeweiligen Rechtsmittelgegners schon deshalb zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation eines Gesellschafters in Bezug auf den Mißbrauch von Kennzeichen eines von einer GesbR betriebenen Unternehmens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ebenso fehlt, wie zu jener, wer im Falle der Verbreitung kreditschädigender Tatsachenbehauptungen über dieses Unternehmen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt ist; beide Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers richtet sich nur gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des zu Punkt 1. erhobenen Unterlassungsbegehrens. Die Abweisung des zu Punkt 3. erhobenen Klagebegehrens ist daher als unangefochten bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zur Frage der Aktivlegitimation ist zunächst zu berücksichtigen, daß das - landesgesetzlich geregelte - Schischulwesen dem Konzessionssystem unterliegt. Auch in Tirol bedarf demnach der Betrieb einer Schischule einer Bewilligung der Landesregierung, welche aber nur einer physischen Person bei Vorliegen näher umschriebener Voraussetzungen erteilt werden kann (§ 5 TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989). Daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird (§§ 6 und 7 TirSchischulG), folgt keineswegs zwingend, daß sie den Betrieb der Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Das ist zwar nicht ausgeschlossen (oder sogar die Regel), hat doch der Landesgesetzgeber für diesen Fall eine konzessionsrechtliche Regelung über den Fortbetrieb der Schischule nach dem Tod des Bewilligungsinhabers getroffen (§ 9 Abs 2 TirSchischulG), es bleibt aber dennoch die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine GesbR sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als schulrechtlicher Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 fungiert.Zur Frage der Aktivlegitimation ist zunächst zu berücksichtigen, daß das - landesgesetzlich geregelte - Schischulwesen dem Konzessionssystem unterliegt. Auch in Tirol bedarf demnach der Betrieb einer Schischule einer Bewilligung der Landesregierung, welche aber nur einer physischen Person bei Vorliegen näher umschriebener Voraussetzungen erteilt werden kann (Paragraph 5, TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,). Daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird (Paragraphen 6 und 7 TirSchischulG), folgt keineswegs zwingend, daß sie den Betrieb der Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Das ist zwar nicht ausgeschlossen (oder sogar die Regel), hat doch der Landesgesetzgeber für diesen Fall eine konzessionsrechtliche Regelung über den Fortbetrieb der Schischule nach dem Tod des Bewilligungsinhabers getroffen (Paragraph 9, Absatz 2, TirSchischulG), es bleibt aber dennoch die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine GesbR sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als schulrechtlicher Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 fungiert.
Nach den Feststellungen ist die Schischule, deren Bewilligungsinhaber der Kläger von 1987 bis zum Sommer 1993 war, seit mindestens zwanzig Jahren als GesbR organisiert, welcher der Kläger nach wie vor als Gesellschafter angehört. Da der Kläger somit schon von Anfang an nicht der privatrechtliche Alleininhaber und Betreiber des Schischulunternehmens war, liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes im Wechsel der öffentlich-rechtlichen Betriebsbewilligung von ihm auf den Nebenintervenienten auch keine gemäß § 234 ZPO unbeachtliche "Veräußerung der in Streit verfangenen Sache". Die Entscheidung hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Kläger als bloßer Mitgesellschafter der die Schischule betreibenden bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft zur Geltendmachung der noch strittigen Unterlassungsansprüche zu Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens befugt war und ist.Nach den Feststellungen ist die Schischule, deren Bewilligungsinhaber der Kläger von 1987 bis zum Sommer 1993 war, seit mindestens zwanzig Jahren als GesbR organisiert, welcher der Kläger nach wie vor als Gesellschafter angehört. Da der Kläger somit schon von Anfang an nicht der privatrechtliche Alleininhaber und Betreiber des Schischulunternehmens war, liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes im Wechsel der öffentlich-rechtlichen Betriebsbewilligung von ihm auf den Nebenintervenienten auch keine gemäß Paragraph 234, ZPO unbeachtliche "Veräußerung der in Streit verfangenen Sache". Die Entscheidung hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Kläger als bloßer Mitgesellschafter der die Schischule betreibenden bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft zur Geltendmachung der noch strittigen Unterlassungsansprüche zu Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens befugt war und ist.
Nach dem Sachvorbringen des Klägers kann als Grundlage für den von ihm rechtlich nicht näher qualifizierten Unterlassungsanspruch zu Punkt 1. nur § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG in Betracht kommen, sind doch nach beiden Gesetzesstellen auch Etablissementbezeichnungen und deren schlagwortartig gebrauchte Bestandteile geschützt (ÖBl 1992, 54-NEMSA mwN). In beiden Fällen ist anspruchsberechtigt der in seinem Namens- und Kennzeichnungsrecht Verletzte (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 80; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 280;Nach dem Sachvorbringen des Klägers kann als Grundlage für den von ihm rechtlich nicht näher qualifizierten Unterlassungsanspruch zu Punkt 1. nur Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, Absatz eins, UWG in Betracht kommen, sind doch nach beiden Gesetzesstellen auch Etablissementbezeichnungen und deren schlagwortartig gebrauchte Bestandteile geschützt (ÖBl 1992, 54-NEMSA mwN). In beiden Fällen ist anspruchsberechtigt der in seinem Namens- und Kennzeichnungsrecht Verletzte (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 80; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 280;
Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht17, 1289 Rz 149 zu § 16 dUWG;Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht17, 1289 Rz 149 zu Paragraph 16, dUWG;
Teplitzky in GroßKommz dUWG Rz 489 zu § 16), also derjenige, der sich des Namens oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens selbst "befugterweise bedient" (§ 9 Abs 1 UWG). Ob dies auf den Kläger als Gesellschafter der die Schischule betreibenden GesbR zutrifft, muß aber nicht mehr näher geprüft werden, ist doch hier schon entgegen seiner Meinung das Bestehen eines solchen Anspruches überhaupt aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend verneint worden:Teplitzky in GroßKommz dUWG Rz 489 zu Paragraph 16,), also derjenige, der sich des Namens oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens selbst "befugterweise bedient" (Paragraph 9, Absatz eins, UWG). Ob dies auf den Kläger als Gesellschafter der die Schischule betreibenden GesbR zutrifft, muß aber nicht mehr näher geprüft werden, ist doch hier schon entgegen seiner Meinung das Bestehen eines solchen Anspruches überhaupt aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend verneint worden:
Auch Etablissementbezeichnungen sind nach § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN). Vom Zeichenschutz sind demnach - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Sie sind als Marke und auch als sonstige Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen absolut schutzunfähig (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG) und genießen auch keinen Schutz nach § 9 UWG (Fitz/Gamerith aaO 33 und 37; ÖBl 1990, 117 - Propangas;Auch Etablissementbezeichnungen sind nach Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, Absatz eins, UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN). Vom Zeichenschutz sind demnach - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Sie sind als Marke und auch als sonstige Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen absolut schutzunfähig (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); sie können nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) und genießen auch keinen Schutz nach Paragraph 9, UWG (Fitz/Gamerith aaO 33 und 37; ÖBl 1990, 117 - Propangas;
ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik, 96 - Haus & Grund, 251 - New Line und 254 - Gaudi-Stadl; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch und 221 - Profi;
ÖBl 1993, 89 - for you, 95 - Schilcher- Traubencocktail und 203 - Karadeniz uva; zuletzt etwa 4 Ob 161/93; 4 Ob 167/93). Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik, 96 - Haus & Grund und 251 - New Line mwN; ÖBl 1993, 89 - for you uva).ÖBl 1993, 89 - for you, 95 - Schilcher- Traubencocktail und 203 - Karadeniz uva; zuletzt etwa 4 Ob 161/93; 4 Ob 167/93). Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik, 96 - Haus & Grund und 251 - New Line mwN; ÖBl 1993, 89 - for you uva).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß nach der historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol das interessierte Publikum bis zum 1.3.1989 damit rechnen konnte, daß in einer Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule für das in Betracht kommende Schischulgebiet besteht. Konnte nämlich noch nach dem Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen, LGBl Nr. 26/1933, die Bewilligung zur Unterweisung im Schilauf und zur Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt nur Einzelpersonen erteilt werden, wurde mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Skischulen, LGBl Nr. 22/1948, erstmals der Begriff "Schischule" eingeführt. Seither war der Betrieb einer Schischule an den in der Bewilligung festgelegten Standort und an das zugehörige Schigebiet gebunden. Auch nach dem TirSchischulG LGBl Nr. 3/1981 durfte noch für jedes Schischulgebiet nur eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erteilt werden, so daß den Schischulen für das jeweilige Schischulgebiet, welches sich, wenn im Verordnungsweg nichts Abweichendes verfügt war, mit dem jeweiligen Gemeindegebiet deckte, eine Monopolstellung zukam. Mit dem Erkenntnis vom 12.3.1988 VfSlg 11.652/1988, dem im übrigen auch eine Individualbeschwerde des jetzigen Beklagten zugrunde lag, hat der Verfassungsgerichtshof die in Betracht kommenden Bestimmungen des TirSchischulG LGBl Nr. 3/1981 (§ 6 sowie die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" in § 7 Abs 3 und § 10 Abs 1) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28.2.1989 in Kraft tritt. Das am 23.2.1989 kundgemachte TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989 ist nach seinem § 45 am 1.3.1989 in Kraft getreten. Es kennt keine Beschränkung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule je Schischulgebiet auf eine einzige Schischule mehr. Seit 1.3.1989 kann daher der Verkehr nicht mehr damit rechnen, daß in einer bestimmten Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule ihre Dienste anbietet.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß nach der historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol das interessierte Publikum bis zum 1.3.1989 damit rechnen konnte, daß in einer Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule für das in Betracht kommende Schischulgebiet besteht. Konnte nämlich noch nach dem Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1933,, die Bewilligung zur Unterweisung im Schilauf und zur Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt nur Einzelpersonen erteilt werden, wurde mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Skischulen, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1948,, erstmals der Begriff "Schischule" eingeführt. Seither war der Betrieb einer Schischule an den in der Bewilligung festgelegten Standort und an das zugehörige Schigebiet gebunden. Auch nach dem TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981, durfte noch für jedes Schischulgebiet nur eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erteilt werden, so daß den Schischulen für das jeweilige Schischulgebiet, welches sich, wenn im Verordnungsweg nichts Abweichendes verfügt war, mit dem jeweiligen Gemeindegebiet deckte, eine Monopolstellung zukam. Mit dem Erkenntnis vom 12.3.1988 VfSlg 11.652 aus 1988,, dem im übrigen auch eine Individualbeschwerde des jetzigen Beklagten zugrunde lag, hat der Verfassungsgerichtshof die in Betracht kommenden Bestimmungen des TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981, (Paragraph 6, sowie die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" in Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz eins,) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28.2.1989 in Kraft tritt. Das am 23.2.1989 kundgemachte TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989, ist nach seinem Paragraph 45, am 1.3.1989 in Kraft getreten. Es kennt keine Beschränkung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule je Schischulgebiet auf eine einzige Schischule mehr. Seit 1.3.1989 kann daher der Verkehr nicht mehr damit rechnen, daß in einer bestimmten Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule ihre Dienste anbietet.
Gemäß § 6 Abs 3 TirSchischulG LBGl Nr. 12/1989 ist der Beklagte als Schischulinhaber berechtigt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Tiroler Schischule" zu führen. Gemäß § 7 Abs 7 hat er das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, die in leicht lesbarer Schrift die Bezeichnung "Tiroler Schischule" in Verbindung mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung und dem Namen des Inhabers der Schischule zu enthalten hat. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung nur eine bestimmte Geschäftsbezeichnung für das Schischulbüro und den Sammelplatz vorschreibt (woraus allerdings geschlossen werden muß, daß sich der Schischulinhaber auch sonst im geschäftlichen Verkehr derselben Bezeichnung bedienen darf), ist sie aus nachstehenden Gründen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant, weshalb auch auf die vom Kläger dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr näher eingegangen werden muß:Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TirSchischulG LBGl Nr. 12 aus 1989, ist der Beklagte als Schischulinhaber berechtigt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Tiroler Schischule" zu führen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, hat er das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, die in leicht lesbarer Schrift die Bezeichnung "Tiroler Schischule" in Verbindung mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung und dem Namen des Inhabers der Schischule zu enthalten hat. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung nur eine bestimmte Geschäftsbezeichnung für das Schischulbüro und den Sammelplatz vorschreibt (woraus allerdings geschlossen werden muß, daß sich der Schischulinhaber auch sonst im geschäftlichen Verkehr derselben Bezeichnung bedienen darf), ist sie aus nachstehenden Gründen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant, weshalb auch auf die vom Kläger dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr näher eingegangen werden muß:
Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend erkannt, daß die Bezeichnung "Skischule" die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine Einrichtung ist, in deren Rahmen die Dienstleistung des erwerbsmäßigen Unterweisens von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes erbracht wird. Diese Bezeichnung ist absolut schutzunfähig, kann doch der Geschäftsverkehr nicht auf sie verzichten, weshalb die Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person oder eines bestimmten Unternehmens nicht möglich ist (ÖBl 1983, 48 - Örtliches Telefonbuch; ÖBl 1985, 11 - Flugambulanz).
Auch in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung fehlt aber einer absolut schutzunfähigen Gattungsbezeichnung regelmäßig die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft, ist doch damit noch keine eigenartige sprachliche Neubildung entstanden (ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail), zumal auch einer Ortsbezeichnung an sich die Kennzeichnungskraft fehlt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppen- steiner aaO 148; Fitz/Gamerith aaO 34).
Wenngleich daher die vom Kläger beanstandete Wortverbindung "Skischule St.Anton" nur eine sprachliche Zusammensetzung rein beschreibenden Charakters ist, kam ihr aber doch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes aufgrund der dargestellten historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol vor dem 1.3.1989 eine ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (Baumbach-Hefermehl aaO 1232, Rz 23 und 1234 f Rz 30 zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 60 zu § 16 dUWG). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil diese ursprüngliche örtliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Skischule St.Anton" jedenfalls mit dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989 am 1.3.1989 erloschen ist, kann doch seither der Verkehr nicht mehr mit einem einzigen so gekennzeichneten Schischulbetrieb am selben Ort rechnen (Baumbach-Hefermehl aaO 1235, Rz 31 zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 132 zu § 16 dUWG).Wenngleich daher die vom Kläger beanstandete Wortverbindung "Skischule St.Anton" nur eine sprachliche Zusammensetzung rein beschreibenden Charakters ist, kam ihr aber doch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes aufgrund der dargestellten historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol vor dem 1.3.1989 eine ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (Baumbach-Hefermehl aaO 1232, Rz 23 und 1234 f Rz 30 zu Paragraph 16, dUWG; Teplitzky aaO Rz 60 zu Paragraph 16, dUWG). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil diese ursprüngliche örtliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Skischule St.Anton" jedenfalls mit dem Inkrafttreten des TirSchischulG Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989, am 1.3.1989 erloschen ist, kann doch seither der Verkehr nicht mehr mit einem einzigen so gekennzeichneten Schischulbetrieb am selben Ort rechnen (Baumbach-Hefermehl aaO 1235, Rz 31 zu Paragraph 16, dUWG; Teplitzky aaO Rz 132 zu Paragraph 16, dUWG).
Soweit der Kläger die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Skischule St.Anton" für die ältere Schischule auf eine entsprechende Verkehrsgeltung stützte, hat er nach den Feststellungen nicht bewiesen, daß sie infolge ihrer Bekanntheit beim Publikum auch tatsächlich als Kennzeichen der älteren Schischule gilt. Der festgestellte Bekanntheitsgrad des älteren Schischulbetriebes selbst sagt nämlich noch nichts über den Bekanntheitsgrad einer von diesem Unternehmen in den letzten Jahren gar nicht mehr vorwiegend verwendeten Bezeichnung aus. Abgesehen davon, sagt auch der Bekanntheitsgrad eines Zeichens noch nichts über die Verkehrsgeltung aus. Entscheidend sind vielmehr der Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad des Zeichens (Fitz/Gamerith aaO 36, ÖBl 1989, 162 - JOLLY KINDERFEST; ÖBl 1992, 221 - Profi; ÖBl 1993, 92 -Pickfein uva). Hiezu hat der Kläger aber weder einen Beweis angetreten noch liegen dazu Feststellungen vor.
Der Kläger kann sich demnach nicht mit Erfolg auf eine nach § 43 ABGB und § 9 UWG überhaupt geschützte Unternehmensbezeichnung stützen. Bei dieser Sachlage versagt aber auch seine Berufung auf § 1 UWG, weil sich der Beklagte mit der Führung der beanstandeten Bezeichnung ebensowenig "schmarotzerhaft" an einen schutzfähigen Ruf der älteren Schischule anlehnen konnte (vgl ÖBl 1978, 40 - Weinzirl).Der Kläger kann sich demnach nicht mit Erfolg auf eine nach Paragraph 43, ABGB und Paragraph 9, UWG überhaupt geschützte Unternehmensbezeichnung stützen. Bei dieser Sachlage versagt aber auch seine Berufung auf Paragraph eins, UWG, weil sich der Beklagte mit der Führung der beanstandeten Bezeichnung ebensowenig "schmarotzerhaft" an einen schutzfähigen Ruf der älteren Schischule anlehnen konnte vergleiche ÖBl 1978, 40 - Weinzirl).
Der Revision des Klägers mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Auch der zu Punkt 2. erhobene Unterlassungsanspruch ist vom Kläger nicht näher qualifiziert worden. Er hat jedoch der Sache nach nur beanstandet, daß der Beklagte mit dem von ihm verbreiteten Slogan "Klasse statt Masse" der älteren Schischule in St.Anton tatsachen- und sittenwidrig einen "Massenbetrieb ohne Klasse" unterstelle. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes geht es daher nicht um eine im Rahmen des § 1 UWG zu beurteilende kritisierende vergleichende Werbung und auch nicht - wie vom Erstgericht angenommen - um eine - primär nach § 2 UWG zu beurteilende - irreführende Alleinstellungswerbung, hat doch der Kläger gar nicht behauptet, daß der beanstandete Slogan (auch) irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten enthalte, weil etwa dessen Schischule nicht die behauptete Güte ("Klasse") aufweise; vielmehr geht es nach dem Sachvorbringen des Klägers ausschließlich darum, daß der beanstandete Slogan eine unwahre Angabe über das einzige Konkurrenzunternehmen des Beklagten in St.Anton am Arlberg, nämlich die andere, wesentlich ältere und umsatzstärkere Schischule enthalte. Unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind aber, auch wenn sie im Rahmen eines Werbevergleiches verbreitet werden, nach § 7 UWG zu beurteilen (Fitz/Gamerith aaO 24, 29 und 72 f; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN).Auch der zu Punkt 2. erhobene Unterlassungsanspruch ist vom Kläger nicht näher qualifiziert worden. Er hat jedoch der Sache nach nur beanstandet, daß der Beklagte mit dem von ihm verbreiteten Slogan "Klasse statt Masse" der älteren Schischule in St.Anton tatsachen- und sittenwidrig einen "Massenbetrieb ohne Klasse" unterstelle. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes geht es daher nicht um eine im Rahmen des Paragraph eins, UWG zu beurteilende kritisierende vergleichende Werbung und auch nicht - wie vom Erstgericht angenommen - um eine - primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilende - irreführende Alleinstellungswerbung, hat doch der Kläger gar nicht behauptet, daß der beanstandete Slogan (auch) irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten enthalte, weil etwa dessen Schischule nicht die behauptete Güte ("Klasse") aufweise; vielmehr geht es nach dem Sachvorbringen des Klägers ausschließlich darum, daß der beanstandete Slogan eine unwahre Angabe über das einzige Konkurrenzunternehmen des Beklagten in St.Anton am Arlberg, nämlich die andere, wesentlich ältere und umsatzstärkere Schischule enthalte. Unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind aber, auch wenn sie im Rahmen eines Werbevergleiches verbreitet werden, nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen (Fitz/Gamerith aaO 24, 29 und 72 f; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN).
Auch nach § 7 UWG hängt der Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) einer Werbeangabe - wie bei § 2 UWG - davon ab, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, und nicht davon, wie sie gemeint war oder verstanden werden sollte; auch die Mehrdeutigkeitsregel ist anzuwenden (Fitz/Gamerith aaO 27; MR 1991, 78 - "Lustersturzanlage"). Der Mitbewerber muß nicht namentlich bezeichnet werden; es genügt, daß er von der Äußerung erkennbar (mit)betroffen ist. Diese muß aber "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht worden sein (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1971, 152 - Fernunterricht; SZ 50/178 uva). Die Wettbewerbsabsicht ist jedoch bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber schon nach der Lebenserfahrung zu vermuten, wenn der Beklagte - wie hier - nicht das Gegenteil bewiesen hat (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report).Auch nach Paragraph 7, UWG hängt der Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) einer Werbeangabe - wie bei Paragraph 2, UWG - davon ab, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, und nicht davon, wie sie gemeint war oder verstanden werden sollte; auch die Mehrdeutigkeitsregel ist anzuwenden (Fitz/Gamerith aaO 27; MR 1991, 78 - "Lustersturzanlage"). Der Mitbewerber muß nicht namentlich bezeichnet werden; es genügt, daß er von der Äußerung erkennbar (mit)betroffen ist. Diese muß aber "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht worden sein (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1971, 152 - Fernunterricht; SZ 50/178 uva). Die Wettbewerbsabsicht ist jedoch bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber schon nach der Lebenserfahrung zu vermuten, wenn der Beklagte - wie hier - nicht das Gegenteil bewiesen hat (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report).
Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die angesprochenen Verkehrskreise, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, dem beanstandeten Slogan des Beklagten eine Bezugnahme auf die einzige andere, jedoch ältere Schischule in St.Anton am Arlberg dahin entnehmen werden, daß dieses Konkurrenzunternehmen ein Massebetrieb sei, dem die "Klasse" fehlt, das also keine qualitativ hochstehenden Dienstleistungen erbringt. Die Wahrheit dieser jedenfalls abstrakt zur Schädigung des Betriebes oder Kredites der betroffenen älteren Schischule geeigneten Tatsachenbehauptung hatte jedoch der Beklagte zu beweisen (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1994, 25 - IMAS- Report mwN). Abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten hat, stehen ihm gegenteilige Feststellungen über die Qualität der Schischule des Klägers entgegen. Der Beklagte hat daher mit der Behauptung, daß die ältere Schischule am selben Ort ein "Massenbetrieb ohne Klasse" sei, gegen § 7 UWG verstoßen.Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die angesprochenen Verkehrskreise, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, dem beanstandeten Slogan des Beklagten eine Bezugnahme auf die einzige andere, jedoch ältere Schischule in St.Anton am Arlberg dahin entnehmen werden, daß dieses Konkurrenzunternehmen ein Massebetrieb sei, dem die "Klasse" fehlt, das also keine qualitativ hochstehenden Dienstleistungen erbringt. Die Wahrheit dieser jedenfalls abstrakt zur Schädigung des Betriebes oder Kredites der betroffenen älteren Schischule geeigneten Tatsachenbehauptung hatte jedoch der Beklagte zu beweisen (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1994, 25 - IMAS- Report mwN). Abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten hat, stehen ihm gegenteilige Feststellungen über die Qualität der Schischule des Klägers entgegen. Der Beklagte hat daher mit der Behauptung, daß die ältere Schischule am selben Ort ein "Massenbetrieb ohne Klasse" sei, gegen Paragraph 7, UWG verstoßen.
Der Kläger ist als Gesellschafter der die ältere Schischule betreibende GesbR von der unrichtigen und kreditschädigenden Tatsachenbehauptung des Beklagten erkennbar (mit)betroffen. Er ist daher zur Klageführung nach § 7 UWG berechtigt, gehört doch auch der von dieser Gesetzesstelle geschützte wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens bzw dessen Inhabers zu den absolut geschützten Rechtsgütern (SZ 61/193 - Camel uva; zuletzt etwa 4 Ob 134/94), weshalb jeder Mitgesellschafter - so wie jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft (Gamerith in Rummel, ABGB2 RZ 6 zu § 828 und die dort angeführte Rechtsprechung) - zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter befugt ist.Der Kläger ist als Gesellschafter der die ältere Schischule betreibende GesbR von der unrichtigen und kreditschädigenden Tatsachenbehauptung des Beklagten erkennbar (mit)betroffen. Er ist daher zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG berechtigt, gehört doch auch der von dieser Gesetzesstelle geschützte wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens bzw dessen Inhabers zu den absolut geschützten Rechtsgütern (SZ 61/193 - Camel uva; zuletzt etwa 4 Ob 134/94), weshalb jeder Mitgesellschafter - so wie jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft (Gamerith in Rummel, ABGB2 RZ 6 zu Paragraph 828 und die dort angeführte Rechtsprechung) - zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter befugt ist.
Aus diesen Erwägungen mußte auch der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben jeweils nur mit ihrer Revisionsbeantwortung obsiegt. Da aber von den ursprünglichen drei - global mit S 500.000,-- bewerteten - Klagebegehren nur noch zwei Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist ein gleichteiliges Obsiegen und Unterliegen anzunehmen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Beide Parteien haben jeweils nur mit ihrer Revisionsbeantwortung obsiegt. Da aber von den ursprünglichen drei - global mit S 500.000,-- bewerteten - Klagebegehren nur noch zwei Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist ein gleichteiliges Obsiegen und Unterliegen anzunehmen.