Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht (aus den nachstehenden Gründen) von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Vorinstanzen keineswegs die Wahrheit der Behauptung des Beklagten, der Zweitkläger oder die Zeitung der Erstklägerin hätten seit Monaten dem Bundespräsidenten im Privatbereich "per Detektei nachrecherchierern lassen", als bescheinigt angenommen haben. Bescheinigt ist nur, daß der Beklagte einen diesbezüglichen Hinweis bekommen hatte, welcher ihm auf Nachfrage von der ungenannten Person in der Präsidentschaftskanzlei bestätigt worden war.
Entgegen der Meinung der Kläger haben die Vorinstanzen den vorliegenden Sachverhalt zutreffend nur nach § 1330 ABGB beurteilt, weil dem Beklagten nach ihrer Bescheinigungsannahme bei Abgabe der beanstandeten Äußerungen eine - dem Tatsachenbereich zugehörende - Wettbewerbsabsicht, auch eine solche in der Form der Förderung fremden Wettbewerbs, gefehlt hat.Entgegen der Meinung der Kläger haben die Vorinstanzen den vorliegenden Sachverhalt zutreffend nur nach Paragraph 1330, ABGB beurteilt, weil dem Beklagten nach ihrer Bescheinigungsannahme bei Abgabe der beanstandeten Äußerungen eine - dem Tatsachenbereich zugehörende - Wettbewerbsabsicht, auch eine solche in der Form der Förderung fremden Wettbewerbs, gefehlt hat.
Zutreffend weisen die Rechtsmittelwerber aber darauf hin, daß das Rekursgericht, obwohl es die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer; SZ 61/193
Camel; ÖBl 1992, 136 - Parteienfinanzierung und 140 - Politiker als Schnupfer?) zitierte, wonach Ehre und wirtschaftlicher Ruf absolute Rechte sind, deren Verletzung stets einen - verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch rechtfertigt (MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82 -
Nazijournalismus; EvBl 1994/97 = ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge; 4
Ob 172/93 uva), dennoch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Begründung ablehnte, den Klägern sei der Nachweis nicht gelungen, daß der Beklagte die Unwahrheit seiner Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte. Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zerlegt das Rekursgericht auch die beanstandeten Äußerungen in zwei Teile und meint, der Vorwurf der "Sauerei" sei zwar ein die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigendes Werturteil, doch schlage hier die gebotene Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus.
Demgegenüber kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Das gleiche gilt für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung(en) (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 - Kelomat-Druckkochtopf; MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident, jeweils mwN; 4 Ob 40/93; 4 Ob 133/93; 4 Ob 1120/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Danach sind aber die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Das gilt auch für die Bewertung des Verhaltens der Tageszeitung "t*****" als "Sauerei", wurde doch eine solche wertende Beurteilung hier nicht isoliert ausgesprochen, sondern gerade im Zusammenhang mit allen anderen, von den Klägern als unrichtig beanstandeten konkreten Verhaltensvorwürfen erhoben. Es liegt daher eine "konkludente Tatsachenbehauptung" vor, weil dem "Urteil" entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1330; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 27; ÖBl 1980, 130 - Baum-Guerilla; MR 1993, 14 - Spitzelakt; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 -Demgegenüber kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Das gleiche gilt für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung(en) (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 - Kelomat-Druckkochtopf; MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident, jeweils mwN; 4 Ob 40/93; 4 Ob 133/93; 4 Ob 1120/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Danach sind aber die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Das gilt auch für die Bewertung des Verhaltens der Tageszeitung "t*****" als "Sauerei", wurde doch eine solche wertende Beurteilung hier nicht isoliert ausgesprochen, sondern gerade im Zusammenhang mit allen anderen, von den Klägern als unrichtig beanstandeten konkreten Verhaltensvorwürfen erhoben. Es liegt daher eine "konkludente Tatsachenbehauptung" vor, weil dem "Urteil" entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1330,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 175; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 27; ÖBl 1980, 130 - Baum-Guerilla; MR 1993, 14 - Spitzelakt; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 -
Kelomat-Druckkochtopf; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82 -
Nazijournalismus; EvBl 1994/97 = ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge
uva; zuletzt etwa 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Daran ändert es nichts, daß der Beklagte seine Tatsachenbehauptungen ("F***** hat offenbar ....." und "es gibt auch Hinweise darauf: .....") in das Kleid einer Vermutung gehüllt hat: Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (Reischauer aaO Rz 14 zu § 1330; Korn/Neumayer aaO 58; SZ 25/169; SZ 27/298; MR 1992, 205 - Disziplinaranzeige; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; 4 Ob 1073, 1074/92).uva; zuletzt etwa 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Daran ändert es nichts, daß der Beklagte seine Tatsachenbehauptungen ("F***** hat offenbar ....." und "es gibt auch Hinweise darauf: .....") in das Kleid einer Vermutung gehüllt hat: Auch bloße Verdächtigungen fallen unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (Reischauer aaO Rz 14 zu Paragraph 1330,; Korn/Neumayer aaO 58; SZ 25/169; SZ 27/298; MR 1992, 205 - Disziplinaranzeige; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; 4 Ob 1073, 1074/92).
Daß die Äußerungen hier aber auch geeignet sind, die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf der Kläger zu beeinträchtigen, ergibt sich schon aus dem vorangehenden Diskussionsbeitrag des Beklagten, in welchem er auf die langjährige Übung verwiesen hat, die privaten Lebensverhältnisse von Politikern in den Medien unbehandelt zu lassen, so lange kein direkter politischer Zusammenhang besteht und nicht gerade ein "schwer heuchelndes Verhalten" vorliegt. Das gilt auch für den wirtschaftlichen Ruf der Erstklägerin; entgegen der Meinung des Beklagten genießen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch juristische Personen den Schutz des § 1330 Abs 1 ABGB (MR 1991, 196 - TeleUno III; ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo II; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget uva; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 6 Ob 21/94). Der Vorwurf des Beklagten konnte demnach von einem Durchschnittshörer und -seher nur (oder jedenfalls: auch) dahin verstanden werden, daß sich der Zweitkläger und die Zeitung der Erstklägerin (medien)regelwidrig und unehrenhaft ("Sauerei") verhalten haben, wenn sie seit Monaten dem Bundespräsidenten im Privatleben - noch dazu "per Detektei" - nachrecherchieren ließen.Daß die Äußerungen hier aber auch geeignet sind, die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf der Kläger zu beeinträchtigen, ergibt sich schon aus dem vorangehenden Diskussionsbeitrag des Beklagten, in welchem er auf die langjährige Übung verwiesen hat, die privaten Lebensverhältnisse von Politikern in den Medien unbehandelt zu lassen, so lange kein direkter politischer Zusammenhang besteht und nicht gerade ein "schwer heuchelndes Verhalten" vorliegt. Das gilt auch für den wirtschaftlichen Ruf der Erstklägerin; entgegen der Meinung des Beklagten genießen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch juristische Personen den Schutz des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (MR 1991, 196 - TeleUno römisch drei; ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo römisch zwei; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget uva; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 6 Ob 21/94). Der Vorwurf des Beklagten konnte demnach von einem Durchschnittshörer und -seher nur (oder jedenfalls: auch) dahin verstanden werden, daß sich der Zweitkläger und die Zeitung der Erstklägerin (medien)regelwidrig und unehrenhaft ("Sauerei") verhalten haben, wenn sie seit Monaten dem Bundespräsidenten im Privatleben - noch dazu "per Detektei" - nachrecherchieren ließen.
Ist demnach die kreditschädigende Tatsachenbehauptung - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann hatten die betroffenen Kläger nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (bescheinigen); die Beweis(Bescheinigungs)last für die Richtigkeit der Mitteilung traf den Beklagten als Täter (stRsp ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82 - Nazijournalismus; 6 Ob 21/94). Die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilung ist aber dem Beklagten nicht gelungen; es ist daher von ihrer Unrichtigkeit auszugehen.
Daß aber selbst eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die im Zuge eines (politischen) Meinungsstreites oder eines "Schulenstreites" (MR 1993, 221 - No Problem Orchester) begangen wird, das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Dasselbe muß auch für einen Meinungsstreit über "mediengerechtes Verhalten" gelten.
Diese Erwägungen führen bereits in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, zumal hiefür bei Verletzung der absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes nach ständiger Rechtsprechung auch keine gesonderte Gefahrenbescheinigung erforderlich ist (SZ 61/193 - Camel; MR 1988, 158 - Lucona; MR 1991, 18 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuß; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; 4 Ob 172/93).
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Kläger auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.