Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, jedenfalls aber ein Wettbewerbszweck völlig in den Hintergrund getreten sei. Der Vorwurf, daß die Klägerin nicht fachgerecht und sauber arbeite und zu einer Verwilderung der demoskopischen Sitten beitrage, sei nur ein Werturteil. Die Tatsachenbehauptung über die den statistischen Grundregeln widersprechende besonderen Ausweisung der Meinung der Burgenländer und der Ansichten der Grün-Wähler in der österreichweiten Umfrage der Klägerin sei nach der im Rekursverfahren unbekämpft gebliebenen Bescheinungsannahme des Erstgerichtes richtig; im übrigen habe im Provisorialverfahren nicht die Beklagte die Wahrheit einer beanstandeten Tatsachenbehauptung zu bescheinigen, sondern es treffe die Klägerin die Bescheinigungslast für deren Unrichtigkeit. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Der Tatbestand des § 7 UWG setzt ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87 mwN). Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ist aber hier vom Rekursgericht ergänzend als bescheinigt angenommen worden, weshalb die Tatfrage - für den Obersten Gerichtshof bindend - bejaht ist. Die Wettbewerbsabsicht braucht freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung auch noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87; ÖBl 1992, 210 jeweils mwN), die auch in dritter Instanz noch zu beurteilen ist. Hiezu hat allerdings schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte ihre Aussendung auch verschiedenen Medien zugemittelt hat, die als Auftraggeber für Meinungsforschungsinstitute in Betracht kommen; ihre Wettbewerbsabsicht konnte daher gegenüber anderen Beweggründen keinesfalls völlig in den Hintergrund getreten sein.Der Tatbestand des Paragraph 7, UWG setzt ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87 mwN). Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ist aber hier vom Rekursgericht ergänzend als bescheinigt angenommen worden, weshalb die Tatfrage - für den Obersten Gerichtshof bindend - bejaht ist. Die Wettbewerbsabsicht braucht freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung auch noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87; ÖBl 1992, 210 jeweils mwN), die auch in dritter Instanz noch zu beurteilen ist. Hiezu hat allerdings schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte ihre Aussendung auch verschiedenen Medien zugemittelt hat, die als Auftraggeber für Meinungsforschungsinstitute in Betracht kommen; ihre Wettbewerbsabsicht konnte daher gegenüber anderen Beweggründen keinesfalls völlig in den Hintergrund getreten sein.
Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht in der beanstandeten Äußerung insgesamt eine Tatsachenbehauptung und nicht - auch nicht teilweise - ein bloßes Werturteil gesehen. Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) wird nach ständiger Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit ausgelegt; er ist immer dann verwirklicht, wenn die Behauptungen auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften zum Inhalt haben (SZ 61/193; MR 1992, 250; MR 1993, 17 uva; zuletzt etwa 4 Ob 95/93).Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht in der beanstandeten Äußerung insgesamt eine Tatsachenbehauptung und nicht - auch nicht teilweise - ein bloßes Werturteil gesehen. Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) wird nach ständiger Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit ausgelegt; er ist immer dann verwirklicht, wenn die Behauptungen auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften zum Inhalt haben (SZ 61/193; MR 1992, 250; MR 1993, 17 uva; zuletzt etwa 4 Ob 95/93).
Selbst Verdächtigungen und abfällige Urteile, die nur auf
entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als
Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptungen": SZ
62/208; SZ 63/2; MR 1993, 17 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 4 Ob
95/93). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie
greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und
von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in
diesem Sinn aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob
"Tatsachen" behauptet oder verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RdW 1993, 74; MR 1993, 17, jeweils mwN; 4 Ob 40/93).
Die Beklagte hat aber in ihrer Aussendung (ua) gerade den Umstand,
daß sich die Klägerin nicht gescheut habe, bei einer österreichweiten
Umfrage mit einer Stichprobe von 500 Befragten die Meinung der Burgenländer extra auszuweisen oder bei einem Gesamtsample von gar nur 300 Respondenten die Ansichten der Grün-Wähler wiederzugeben, als Beispiel für die von ihr registrierte "Verwilderung der demoskopischen Sitten" und das "Hapern" einer "sach- und fachgerecht angewendeten statistisch repräsentativen Umfrageforschung" angeführt. Der Durchschnittsleser der Aussendung mußte daher aus deren Gesamtzusammenhang den Eindruck gewinnen, daß auch dieser greifbare, einem Beweis zugängliche Vorwurf die eingangs geäußerte "Besorgnis" der Beklagten, es "hapere" in letzter Zeit leider bedenklich an einer fachgerechten und sauberen Anwendung statistischer Grundregeln bei Repräsentativ-Umfragen, und es müsse eine "Verwilderung der demoskopischen Sitten" registriert werden, gerade gegen die Klägerin gerichtet ist. Ein solcher Vorwurf ist aber insgesamt sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist.
Die Aussage, daß ein Meinungsforschungsinstitut die modernste und beste Methode für die Massendiagnose deshalb nicht fachgerecht und sauber anwende und zur Verwilderung der demoskopischen Sitten beitrage, weil es sich nicht scheue, bei einer österreichweiten Umfrage mit einer Stichprobe mit 500 Befragten die Meinung der Burgenländer extra auszuweisen oder bei einem Gesamtsample von gar nur 300 Respondenten die Absichten der Grün-Wähler wiederzugeben (beide Kreise beruhten nur noch auf 3 bis 7 Prozent und machten in dieser Stichprobe kaum 15 bis 20 Personen aus!), ist in hohem Maße geeignet, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1211 Rz 21 zu § 14 dUWG). Eine Schädigungseignung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (wie des § 1330 Abs 2 ABGB) ist schon dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, von seinen Waren oder Leistungen oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist die Wirkung haben, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird; es genügt also schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 37; SZ 63/110 und 156 mwN; ÖBl 1991, 87; zuletzt etwa 4 Ob 95/93).Die Aussage, daß ein Meinungsforschungsinstitut die modernste und beste Methode für die Massendiagnose deshalb nicht fachgerecht und sauber anwende und zur Verwilderung der demoskopischen Sitten beitrage, weil es sich nicht scheue, bei einer österreichweiten Umfrage mit einer Stichprobe mit 500 Befragten die Meinung der Burgenländer extra auszuweisen oder bei einem Gesamtsample von gar nur 300 Respondenten die Absichten der Grün-Wähler wiederzugeben (beide Kreise beruhten nur noch auf 3 bis 7 Prozent und machten in dieser Stichprobe kaum 15 bis 20 Personen aus!), ist in hohem Maße geeignet, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1211 Rz 21 zu Paragraph 14, dUWG). Eine Schädigungseignung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (wie des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) ist schon dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, von seinen Waren oder Leistungen oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist die Wirkung haben, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird; es genügt also schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 37; SZ 63/110 und 156 mwN; ÖBl 1991, 87; zuletzt etwa 4 Ob 95/93).
Somit ist der Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG erfüllt, sofern die von der Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Entgegen deren Meinung trifft aber die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nach der seit SZ 51/39 ständigen Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (ÖBl 1987, 21; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1992, 71; JBl 1993, 330 uva). Der Beklagten ist auch die Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht schon deshalb gelungen, weil es nach der im Rekursverfahren unbekämpft gebliebenen Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes weder branchenüblich noch bei fachgerechter Durchführung einer Umfrageforschung wissenschaftlich haltbar ist, im Rahmen einer österreichweiten Umfrage, die auf einer statistischen Basis von 300 bis 500 Befragten beruht, nicht repräsentative Einzelergebnisse von 3 bis 7 Prozent (15 bis 20 Personen) im Rahmen der Gesamtstichprobe auszuweisen. Demgegenüber hat nämlich die Klägerin bescheinigt, daß sie mit der Ausweisung bzw Wiedergabe der Meinung der Burgenländer und der Absichten der Grün-Wähler in ihren österreichweiten Umfrageergebnissen keineswegs eine Repräsentativität auch dieser Einzelergebnisse in Anspruch genommen und damit vorgetäuscht hat, hatte sie doch ihren Auftraggeber sowohl im schriftlichen Anbot als auch nach Vorliegen der schriftlichen Meinungsumfrageergebnisse ausdrücklich darauf hingewiesen, daß gerade diese Einzelergebnisse kein repräsentatives und statistisch sicheres Ergebnis seien, weshalb bei Bestehen eines Wunsches auch nach solchen Einzelergebnissen noch eine regionale Aufstockung von Interviews in den entsprechenden Zielgruppen bzw Bundesländern erforderlich sei. Die Aufnahme der in Rede stehenden Einzelergebnisse in die dem Auftraggeber übergebenen schriftlichen Unterlagen der österreichweiten Umfrage der Klägerin rechtfertigt daher im konkreten Fall noch nicht den von der Beklagten daraus gezogenen Schluß auf einen fahrlässigen Umgang mit statistischen Gesetzmäßigkeiten, auf eine fachwidrige und unsaubere Anwendung der Methoden der statistisch repräsentativen Umfrageforschung sowie auf eine "Verwilderung der demoskopischen Sitten". Daß die Beklagte die aufklärenden Hinweise der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber allenfalls nicht gekannt hat noch sie kennen konnte oder mußte, ist für den hier zu sichernden Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG ohne Bedeutung, setzt dieser doch gar kein Verschulden des Mitteilenden voraus (ÖBl 1961, 7; SZ 50/86; ÖBl 1978, 3; ÖBl 1989, 8; SZ 63/110 ua).Somit ist der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG erfüllt, sofern die von der Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind. Entgegen deren Meinung trifft aber die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nach der seit SZ 51/39 ständigen Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden (ÖBl 1987, 21; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1992, 71; JBl 1993, 330 uva). Der Beklagten ist auch die Bescheinigung der Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht schon deshalb gelungen, weil es nach der im Rekursverfahren unbekämpft gebliebenen Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes weder branchenüblich noch bei fachgerechter Durchführung einer Umfrageforschung wissenschaftlich haltbar ist, im Rahmen einer österreichweiten Umfrage, die auf einer statistischen Basis von 300 bis 500 Befragten beruht, nicht repräsentative Einzelergebnisse von 3 bis 7 Prozent (15 bis 20 Personen) im Rahmen der Gesamtstichprobe auszuweisen. Demgegenüber hat nämlich die Klägerin bescheinigt, daß sie mit der Ausweisung bzw Wiedergabe der Meinung der Burgenländer und der Absichten der Grün-Wähler in ihren österreichweiten Umfrageergebnissen keineswegs eine Repräsentativität auch dieser Einzelergebnisse in Anspruch genommen und damit vorgetäuscht hat, hatte sie doch ihren Auftraggeber sowohl im schriftlichen Anbot als auch nach Vorliegen der schriftlichen Meinungsumfrageergebnisse ausdrücklich darauf hingewiesen, daß gerade diese Einzelergebnisse kein repräsentatives und statistisch sicheres Ergebnis seien, weshalb bei Bestehen eines Wunsches auch nach solchen Einzelergebnissen noch eine regionale Aufstockung von Interviews in den entsprechenden Zielgruppen bzw Bundesländern erforderlich sei. Die Aufnahme der in Rede stehenden Einzelergebnisse in die dem Auftraggeber übergebenen schriftlichen Unterlagen der österreichweiten Umfrage der Klägerin rechtfertigt daher im konkreten Fall noch nicht den von der Beklagten daraus gezogenen Schluß auf einen fahrlässigen Umgang mit statistischen Gesetzmäßigkeiten, auf eine fachwidrige und unsaubere Anwendung der Methoden der statistisch repräsentativen Umfrageforschung sowie auf eine "Verwilderung der demoskopischen Sitten". Daß die Beklagte die aufklärenden Hinweise der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber allenfalls nicht gekannt hat noch sie kennen konnte oder mußte, ist für den hier zu sichernden Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG ohne Bedeutung, setzt dieser doch gar kein Verschulden des Mitteilenden voraus (ÖBl 1961, 7; SZ 50/86; ÖBl 1978, 3; ÖBl 1989, 8; SZ 63/110 ua).
Da somit der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt ist, steht der Klägerin als der Verletzten der Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG zu. Sie hat diesen - ebenso wie ihr Sicherungsbegehren - auf ein Verbot der unwahren und kreditschädigenden konkreten Tatsachenbehauptung beschränkt, was sich schon aus den Einleitungsworten des dritten Halbsatzes ("und zwar") ihres Begehrens ergibt, die gleichlautend mit "nämlich" sind. Sie hat dabei aber offenbar nur versehentlich den in ihrem Antragsvorbringen geltend gemachten und von ihr auch bescheinigten einzigen Grund für die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht in das Begehren aufgenommen, weshalb das beantragte Verbot in diesem Sinne im Wege einer Maßgabebestätigung der einstweiligen Verfügung durch Aufnahme einer entsprechenden Ergänzung zu verdeutlichen war. Daß das Rekursgericht aber mit der Beifügung des Wortes "insbesondere" das Sicherungsbegehren der Klägerin überschritten hat, weil dem zweiten Halbsatz damit die Bedeutung eines Obersatzes gegeben wurde, mit welchem der Beklagten das Aufstellen und Verbreiten jedweder unwahren Behauptungen unter Bezugnahme auf die Klägerin verboten worden ist (vgl ÖBl 1990, 18), konnte bei dieser Gelegenheit vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden, weil die Beklagte einen solchen Verstoß gegen § 405 ZPO nicht geltend gemacht hat.Da somit der Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllt ist, steht der Klägerin als der Verletzten der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu. Sie hat diesen - ebenso wie ihr Sicherungsbegehren - auf ein Verbot der unwahren und kreditschädigenden konkreten Tatsachenbehauptung beschränkt, was sich schon aus den Einleitungsworten des dritten Halbsatzes ("und zwar") ihres Begehrens ergibt, die gleichlautend mit "nämlich" sind. Sie hat dabei aber offenbar nur versehentlich den in ihrem Antragsvorbringen geltend gemachten und von ihr auch bescheinigten einzigen Grund für die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht in das Begehren aufgenommen, weshalb das beantragte Verbot in diesem Sinne im Wege einer Maßgabebestätigung der einstweiligen Verfügung durch Aufnahme einer entsprechenden Ergänzung zu verdeutlichen war. Daß das Rekursgericht aber mit der Beifügung des Wortes "insbesondere" das Sicherungsbegehren der Klägerin überschritten hat, weil dem zweiten Halbsatz damit die Bedeutung eines Obersatzes gegeben wurde, mit welchem der Beklagten das Aufstellen und Verbreiten jedweder unwahren Behauptungen unter Bezugnahme auf die Klägerin verboten worden ist vergleiche ÖBl 1990, 18), konnte bei dieser Gelegenheit vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden, weil die Beklagte einen solchen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht geltend gemacht hat.
Aus diesen Erwägungen konnte dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.