Rechtssatz RS0079641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079641
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Die Aussage, daß ein Unternehmer sein Kapital für ein nicht gewinnbringendes, sondern allenfalls sogar verlustträchtiges Geschäft einsetze, ist in hohem Maße geeignet, den Kredit dieses Unternehmers zu gefährden. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
Veröff: MR 1993,182
- 4 Ob 133/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 133/93
Beisatz: Hier: Die Aussage, daß ein Meinungsforschungsinstitut nicht fachgerecht und sauber arbeite und zur Verwilderung der demoskopischen Sitten beitrage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079641
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00095_9300000_001