Der Rekurs ist insofern berechtigt, als die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Abänderung des Ersturteils (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823) reif ist.
Die Beklagte beharrt auf ihrer Ansicht, daß die beanstandete Textstelle dem Kläger nur ein "Wünschen und Wollen", also einen bloß inneren Vorgang unterstelle, aber keineswegs Behauptungen über konkrete Aktivitäten des Klägers enthalte; daher liege eine rein subjektive Meinungskundgabe und keine Tatsachenbehauptung vor. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
"Tatsachen" im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, also einen greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt haben (MR 1992, 250; MR 1993, 17, jeweils mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit auszulegen; selbst Verdächtigungen und abfällige Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": MR 1993, 17 mwN). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinne aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RdW 1993, 74; MR 1993, 17, jeweils mwN)."Tatsachen" im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, also einen greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt haben (MR 1992, 250; MR 1993, 17, jeweils mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten weit auszulegen; selbst Verdächtigungen und abfällige Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": MR 1993, 17 mwN). Auch "Urteile" sind nämlich objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinne aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RdW 1993, 74; MR 1993, 17, jeweils mwN).
Im Sinne dieser Abgrenzungen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß die beanstandete Äußerung eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung ist: Anders als die der Entscheidung ÖBl 1990, 256 zugrunde liegende Wertung der Reaktion des dortigen Beklagten auf die damaligen französischen Präsidentschaftswahlen durch einen Politiker einer anderen Partei als "Identifizierung mit Le Pen" oder die Aussage eines Politikers und ehemaligen Parteimitgliedes, er habe eingesehen, daß man aus dieser Partei "keine liberale Partei machen kann" (SZ 60/255), und abweichend von der Aussage eines Redners bei der Opernballdemonstration 1990, eine bestimmte Zeitung sei "gewalttätig" (ÖBl 1992, 47 und 51), wird dem Kläger in der hier beanstandeten Textstelle nicht nur eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt; durch den konkreten Vorwurf, daß er mit seinem Wunsch nach einer Ausdehnung des Verbotsgesetzes auch auf den "Linksextremismus" in Wahrheit seiner alten Sichtweise zum Durchbruch verhelfen wolle, wonach jeder, der sich dem 3.Reich in den Weg stellte, ein Verräter gewesen wäre, wird er sogar einer verbotsgesetzwidrigen Betätigung im nationalsozialistischen Sinne bezichtigt. Im Zusammenhalt mit der Überschrift des Artikels und dem darin enthaltenen Vorwurf gegen die Chefs der drei Kärntner Landtagsparteien, sie hätten den Neonazismus, Ausländerfeindlichkeit und Deutschnationalismus gefördert, indem sie sich bei SS-Kriegertreffen um das "Begrüßen-dürfen" gerissen hätten, wodurch sie sich stets an die "heimattreuen" minderheitenfeindlichen Positionen extremer Einpeitscher wie KHD... angepaßt und damit dazu beigetragen hätten, sie salonfähig zu machen, konnten nämlich die angesprochenen flüchtigen Durchschnittsleser die beanstandete Textstelle nicht mehr als rein politischen Vorwurf einer bloß inneren Geisteshaltung verstehen, mag auch nur von "Wünschen" und "Wollen" die Rede sein; dies umso weniger, als ja weithin bekannt ist, daß es sich beim Kläger nicht um irgendeinen unbedeutenden Privatverein handelt, sondern daß er zumindest im politischen und gesellschaftlichen Leben Kärntens eine gewichtige Rolle spielt und daran auch aktiv beteiligt ist. Die beanstandete Äußerung bezichtigt daher den Kläger des Neonazismus, also der Propagierung nationalsozialisischer Maßnahmen und Zielsetzungen und damit eines konkreten, im Sinne des § 3 g VG strafbaren Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist aber sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist, geht doch die Unterstellung einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinne weit über ein politisches Werturteil hinaus; sie überschreitet auch das Maß einer zulässigen politischen Kritik und kann daher selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden, weil im Fall einer Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen sogar die Berufung auf das verfassungsgesetzlich (Art 13 StGG; Art 10 MRK) gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung versagt (MR 1993, 14 und 17 mwN). Die von der Beklagten verbreitete Tatsachenbehauptung war aber auch geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu gefährden, ist doch dessen Position nicht zuletzt von seinem politischen und gesellschaftlichen Erfolg abhängig. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß die rufschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung des Klägers im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB war, enthielt sie doch - jedenfalls auch - den nach § 111 StGB strafbaren Charaktervorwurf, daß der Kläger ein "Neonazi" sei. Auch juristische Personen sind aber entgegen der Meinung der Beklagten passiv beleidigungsfähig und damit nach § 1330 Abs 1 ABGB aktiv legitimiert (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140, jeweils mwN). Dabei kommt es für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ÖBl 1992, 140 mwN).Im Sinne dieser Abgrenzungen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß die beanstandete Äußerung eine nachprüfbare Tatsachenmitteilung ist: Anders als die der Entscheidung ÖBl 1990, 256 zugrunde liegende Wertung der Reaktion des dortigen Beklagten auf die damaligen französischen Präsidentschaftswahlen durch einen Politiker einer anderen Partei als "Identifizierung mit Le Pen" oder die Aussage eines Politikers und ehemaligen Parteimitgliedes, er habe eingesehen, daß man aus dieser Partei "keine liberale Partei machen kann" (SZ 60/255), und abweichend von der Aussage eines Redners bei der Opernballdemonstration 1990, eine bestimmte Zeitung sei "gewalttätig" (ÖBl 1992, 47 und 51), wird dem Kläger in der hier beanstandeten Textstelle nicht nur eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt; durch den konkreten Vorwurf, daß er mit seinem Wunsch nach einer Ausdehnung des Verbotsgesetzes auch auf den "Linksextremismus" in Wahrheit seiner alten Sichtweise zum Durchbruch verhelfen wolle, wonach jeder, der sich dem 3.Reich in den Weg stellte, ein Verräter gewesen wäre, wird er sogar einer verbotsgesetzwidrigen Betätigung im nationalsozialistischen Sinne bezichtigt. Im Zusammenhalt mit der Überschrift des Artikels und dem darin enthaltenen Vorwurf gegen die Chefs der drei Kärntner Landtagsparteien, sie hätten den Neonazismus, Ausländerfeindlichkeit und Deutschnationalismus gefördert, indem sie sich bei SS-Kriegertreffen um das "Begrüßen-dürfen" gerissen hätten, wodurch sie sich stets an die "heimattreuen" minderheitenfeindlichen Positionen extremer Einpeitscher wie KHD... angepaßt und damit dazu beigetragen hätten, sie salonfähig zu machen, konnten nämlich die angesprochenen flüchtigen Durchschnittsleser die beanstandete Textstelle nicht mehr als rein politischen Vorwurf einer bloß inneren Geisteshaltung verstehen, mag auch nur von "Wünschen" und "Wollen" die Rede sein; dies umso weniger, als ja weithin bekannt ist, daß es sich beim Kläger nicht um irgendeinen unbedeutenden Privatverein handelt, sondern daß er zumindest im politischen und gesellschaftlichen Leben Kärntens eine gewichtige Rolle spielt und daran auch aktiv beteiligt ist. Die beanstandete Äußerung bezichtigt daher den Kläger des Neonazismus, also der Propagierung nationalsozialisischer Maßnahmen und Zielsetzungen und damit eines konkreten, im Sinne des Paragraph 3, g VG strafbaren Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist aber sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist, geht doch die Unterstellung einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinne weit über ein politisches Werturteil hinaus; sie überschreitet auch das Maß einer zulässigen politischen Kritik und kann daher selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden, weil im Fall einer Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen sogar die Berufung auf das verfassungsgesetzlich (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung versagt (MR 1993, 14 und 17 mwN). Die von der Beklagten verbreitete Tatsachenbehauptung war aber auch geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers zu gefährden, ist doch dessen Position nicht zuletzt von seinem politischen und gesellschaftlichen Erfolg abhängig. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß die rufschädigende Tatsachenbehauptung zugleich auch eine Ehrenbeleidigung des Klägers im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB war, enthielt sie doch - jedenfalls auch - den nach Paragraph 111, StGB strafbaren Charaktervorwurf, daß der Kläger ein "Neonazi" sei. Auch juristische Personen sind aber entgegen der Meinung der Beklagten passiv beleidigungsfähig und damit nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB aktiv legitimiert (MR 1991, 146; ecolex 1992, 233; ÖBl 1992, 140, jeweils mwN). Dabei kommt es für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (ÖBl 1992, 140 mwN).
Im Falle einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, sind dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB zuzuerkennen. Dabei hat er nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht aber auch deren Unwahrheit zu beweisen; der Wahrheitsbeweis sowie - bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens obliegen hier dem Beklagten (MR 1993, 17 mwN).Im Falle einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, sind dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zuzuerkennen. Dabei hat er nur das Verbreiten der Tatsachen, nicht aber auch deren Unwahrheit zu beweisen; der Wahrheitsbeweis sowie - bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens obliegen hier dem Beklagten (MR 1993, 17 mwN).
Die Beklagte hat zwar im vorliegenden Fall einen "Wahrheitsbeweis" angeboten; das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß alle jene Umstände, die sie damit nachweisen will, von vornherein ungeeignet sind, den Vorwurf einer Betätigung des Klägers im nationalsozialistischen Sinn wahr erscheinen zu lassen. Selbst wenn es nämlich zuträfe, daß sich maßgebliche Organe und Vertreter des Klägers in den Jahren 1939 bis 1945 mit dem 3.Reich identifiziert und die damalige politische Praxis, Oppositionelle und Personen im Widerstand als Verräter zu behandeln, mitgetragen und gebilligt haben, und wenn es auch wahr sein sollte, daß maßgebliche Organe und Vertreter des Klägers auch heute Oppositionelle und Systemkritiker als "Verfassungswidrige", als "Vaterlandsverräter", sohin eben als "Verräter" betrachten, wäre damit keinesfalls erwiesen, daß sich der erst 1957 gegründete Kläger oder dessen maßgeblichen Organe und Vertreter durch Propagierung nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzungen verbotsgesetzwidrig im nationalsozialistischen Sinne betätigen.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht daher schon deshalb zu Recht, weil die Beklagte nur einen abstrakt-untauglichen Wahrheitsbeweis angetreten hat. Das gilt auch für den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, weil hier die Beklagte einen Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens der beanstandeten Behauptung nicht einmal angeboten hat. Die Veröffentlichung des Widerrufs gem. § 1330 Abs 2 ABGB unterliegt aber nicht den Bestimmungen über die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß § 13 MedienG; die im Urteilsantrag enthaltene Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung hatte daher zu entfallen.Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht daher schon deshalb zu Recht, weil die Beklagte nur einen abstrakt-untauglichen Wahrheitsbeweis angetreten hat. Das gilt auch für den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung, weil hier die Beklagte einen Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit des Verbreitens der beanstandeten Behauptung nicht einmal angeboten hat. Die Veröffentlichung des Widerrufs gem. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unterliegt aber nicht den Bestimmungen über die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß Paragraph 13, MedienG; die im Urteilsantrag enthaltene Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung hatte daher zu entfallen.
Es war demnach über den Rekurs der Beklagten gem. § 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Abänderung des Ersturteils reif war; darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Fasching aaO).Es war demnach über den Rekurs der Beklagten gem. Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Abänderung des Ersturteils reif war; darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Fasching aaO).
Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.