Rechtssatz RS0031764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031764
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Die beanstandete Äußerung bezichtigt den Kläger des Neonazismus, also der Propagierung nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzungen und damit eines konkreten, im Sinne des § 3 g VG strafbaren Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist aber sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist, mag auch nur von "Wünschen" und "Wollen" die Rede sein.Die beanstandete Äußerung bezichtigt den Kläger des Neonazismus, also der Propagierung nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzungen und damit eines konkreten, im Sinne des Paragraph 3, g VG strafbaren Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist aber sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist, mag auch nur von "Wünschen" und "Wollen" die Rede sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
- 4 Ob 171/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
Vgl aber; Beisatz: Fehlt jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, schließt das eine Beurteilung als "konkludente Tatsachenbehauptung" aus. (T1)
- 6 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Nazi". (T2)
- 6 Ob 176/97v
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 176/97v
Beisatz: Hier: "Nazi-Wiederbetätiger" (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031764
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00040_9300000_001