Rechtssatz RS0031990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031990
Entscheidungsdatum
21.12.2006
Rechtssatz
Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist, muß der Beeinträchtigte die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Vom Zweck der Norm her genügt es, dem Beeinträchtigten ein Wahlrecht einzuräumen. Stützt er sich bezüglich der Ansprüche, die sich schon aus Abs 1 ergeben, auf diesen und bezüglich der zusätzlichen Rechte auf Abs 2, so gibt es jedenfalls keinen vernünftigen Grund, ihm deshalb nicht alles zuzusprechen.Wenn der Tatbestand des Absatz eins und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt ist, muß der Beeinträchtigte die Rechte auch aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geltend machen können. Vom Zweck der Norm her genügt es, dem Beeinträchtigten ein Wahlrecht einzuräumen. Stützt er sich bezüglich der Ansprüche, die sich schon aus Absatz eins, ergeben, auf diesen und bezüglich der zusätzlichen Rechte auf Absatz 2,, so gibt es jedenfalls keinen vernünftigen Grund, ihm deshalb nicht alles zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 607/90
Veröff: ImmZ 1991,724 = ÖBl 1991,90 = ecolex 1991,312 = MR 1991,18 = EvBl 1991/24 S 132
- 4 Ob 143/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
Vgl auch
- 4 Ob 48/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 48/92
Veröff: MR 1992,205 = ÖBl 1992,213
- 8 Ob 589/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1993 8 Ob 589/91
Auch; nur: Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt ist, muß der Beeinträchtigte die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Vom Zweck der Norm her genügt es, dem Beeinträchtigten ein Wahlrecht einzuräumen. (T1)
- 4 Ob 40/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
nur T1
- 4 Ob 73/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 73/93
nur T1
- 9 ObA 240/94
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 240/94
Auch; nur T1
- 6 Ob 37/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 37/95
nur T1; Veröff. SZ 69/12
- 6 Ob 178/04a
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031990
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00607_9000000_002