Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung über die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel zur Auslegung mehrdeutigier ehrenrühriger oder kreditschädigender Tatsachenbehauptungen abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Der Kläger hält sich nicht durch die Gegenüberstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit seiner Tätigkeit als Funktionär eines bekannten Fußballvereins in einem Zeitungsbericht beschwert; er sieht einen Verstoß gegen § 1330 ABGB darin, daß ihm durch die besondere Aufmachung des beanstandeten Artikels schlüssig eine - nicht bestehende - Beteiligung am Mädchenhandel vorgeworfen werde. Nun trifft es zwar zu, daß dieser Vorwurf in dem beanstandeten Artikel nicht ausdrücklich erhoben wurde. Ob eine Tatsachenbehauptung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB unrichtig ist, darf jedoch nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; es kommt vielmehr immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird; der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter Angaben nach § 2 UWG (ÖBl 1968, 8; ÖBl 1990, 258; MR 1988, 84; MR 1991, 34). Von der Rechtsprechung (ÖBl 1978, 151; MR 1988, 194; MR 1991, 34) wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt. Bei der Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer im Lokalteil einer Boulevard-Zeitung wiedergegebenen Äußerung ist auf das Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft dieses Blattes abzustellen (vgl Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 40 f; 5 Ob 702/82). Im vorliegenden Fall muß daher davon ausgegangen werden, daß an die Genauigkeit und Kritikfähigkeit der angesprochenen Leser kein zu hoher Maßstab angelegt werden darf.Der Kläger hält sich nicht durch die Gegenüberstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit seiner Tätigkeit als Funktionär eines bekannten Fußballvereins in einem Zeitungsbericht beschwert; er sieht einen Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB darin, daß ihm durch die besondere Aufmachung des beanstandeten Artikels schlüssig eine - nicht bestehende - Beteiligung am Mädchenhandel vorgeworfen werde. Nun trifft es zwar zu, daß dieser Vorwurf in dem beanstandeten Artikel nicht ausdrücklich erhoben wurde. Ob eine Tatsachenbehauptung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unrichtig ist, darf jedoch nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; es kommt vielmehr immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird; der Begriff der Unwahrheit nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter Angaben nach Paragraph 2, UWG (ÖBl 1968, 8; ÖBl 1990, 258; MR 1988, 84; MR 1991, 34). Von der Rechtsprechung (ÖBl 1978, 151; MR 1988, 194; MR 1991, 34) wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt. Bei der Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer im Lokalteil einer Boulevard-Zeitung wiedergegebenen Äußerung ist auf das Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft dieses Blattes abzustellen vergleiche Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 40 f; 5 Ob 702/82). Im vorliegenden Fall muß daher davon ausgegangen werden, daß an die Genauigkeit und Kritikfähigkeit der angesprochenen Leser kein zu hoher Maßstab angelegt werden darf.
Nach diesen Gundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, daß die hier angesprochenen Leserkreise den Kläger auch mit dem Mädchenhandel in Zusammenhang gebracht haben. Die Überschriften "Kärnten Drehscheibe für Mädchenhandel" und "Verhaftung im Sexclub von A*****-Obmann" sowie die Ausführungen in den kurzen, durch fetterem Druck gegenüber dem übrigen Text des Artikels hervorgehobenen einleitenden Zeilen, wonach der Geschäftsführer des Lokals verhaftet wurde und der Kläger an diesem Betrieb beteiligt ist, vermittelten diesem Leserkreis den Eindruck, daß der Kläger nicht bloß an dem Nachtlokalbetrieb, sondern auch an dort aufgedeckten strafbaren Handlungen beteiligt sei, dies umso mehr, als die Beteiligung an einem Unternehmen und die Geschäftsführung für ein Unternehmen von juristischen Laien regelmäßig nicht auseinandergehalten werden.
Die beanstandete Äußerung war - ihre Unwahrheit vorausgesetzt - eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB; außerdem war sie geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Beeinträchtigten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu gefährden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 18 und 20; MR 1992, 203 und 205; ÖBl 1992, 140) sind bei einem solchen Zusammentreffen dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB zuzuerkennen, wobei er in diesem Fall nur die Verbreitung der Tatsachen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen hat; der Wahrheitsbeweis sowie - in den Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldenunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten.Die beanstandete Äußerung war - ihre Unwahrheit vorausgesetzt - eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB; außerdem war sie geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Beeinträchtigten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu gefährden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 18 und 20; MR 1992, 203 und 205; ÖBl 1992, 140) sind bei einem solchen Zusammentreffen dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zuzuerkennen, wobei er in diesem Fall nur die Verbreitung der Tatsachen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen hat; der Wahrheitsbeweis sowie - in den Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldenunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den sie treffenden Wahrheitsbeweis mit der Behauptung angetreten, daß der Kläger von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Kärnten wegen Verdachtes der Beteiligung am Menschenhandel gemäß § 217 StGB der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angezeigt worden sei. Dieses Vorbringen ist zwar, wenngleich ausdrückliche Ausführungen in diese Richtung fehlen, so zu verstehen, daß die in der Anzeige gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auch zutreffen. Die Beklagte hat aber nicht bloß berichtet, daß es sich nur um Verdachtsgründe handelt; der beanstandete Artikel vermittelte vielmehr den Eindruck, daß die Beteiligung des Klägers an den strafbaren Handlungen bereits erwiesen sei. Eine derartige, dem Prinzip der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK widersprechende Presseberichterstattung verletzt das Gebot der Sachlichkeit und kann auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (VfGH in MR 1986, H 6, 14; Frowein-Peukert, EMRK-Komm. Rz 114; Ermacora, Menschenrechte Rz 535). Die verfassungsgesetzlich verankerte Vermutung, nach welcher der - strafgerichtlich bisher nicht verurteilte - Kläger als unschuldig zu gelten hat, kann nur durch ein rechtmäßiges Strafgerichtsurteil widerlegt werden (Klecatsky-Morscher, B-VG6 FN 3 zu Art 6 MRK; Frowein-Peukert aaO Rz 111). Die Unschuldsvermutung verbietet es auch, an ein bestimmtes Verhalten einer Person in einem anderen, ein anderes Verhalten dieser Person betreffenden Verfahren nachteilige Folgen zu knüpfen, solange nicht im Strafverfahren der gesetzliche Nachweis ihrer Schuld erbracht ist (VfSlg 8483). Eine belastende, an die Begehung einer Straftat vor deren rechtskräftiger Feststellung durch das Strafgericht geknüpfte, Folge wäre es für den Kläger aber auch, wenn in dem von ihm gegen den Verbreiter unzulässiger Vorwürfe nach § 1330 ABGB angestrengten Verfahren der Wahrheitsbeweis in der Richtung zugelassen würde, daß der Kläger - wenngleich eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliege - die behauptete strafbare Handlung begangen habe. Durfte die Beklagte vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht in der beanstandeten Art berichten, daß die Beteiligung des Klägers an einer strafbaren Handlung erwiesen sei, dann ist ihr im vorliegenden Verfahren auch der Beweis verwehrt, daß der Kläger die ihm vorgeworfene strafbare Handlung tatsächlich zu verantworten habe. Eine andere Auffassung würde die für die Widerlegung der Unschuldsvermutung bestehende Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise verschieben. Auch der - am 1.7.1993 in Kraft tretende, dem Schutz der Unschuldsvermutung dienende - § 7 b MedienG sieht eine Entschädigung des Betroffenen ohne Sonderbestimmungen für den Fall nachträglicher rechtskräftiger Verurteilung vor, wenn er vor rechtskräftiger Verurteilung in einem Medium einer strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wird (vgl JAB 851 Beil.NR XVIII GP 4).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den sie treffenden Wahrheitsbeweis mit der Behauptung angetreten, daß der Kläger von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Kärnten wegen Verdachtes der Beteiligung am Menschenhandel gemäß Paragraph 217, StGB der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angezeigt worden sei. Dieses Vorbringen ist zwar, wenngleich ausdrückliche Ausführungen in diese Richtung fehlen, so zu verstehen, daß die in der Anzeige gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auch zutreffen. Die Beklagte hat aber nicht bloß berichtet, daß es sich nur um Verdachtsgründe handelt; der beanstandete Artikel vermittelte vielmehr den Eindruck, daß die Beteiligung des Klägers an den strafbaren Handlungen bereits erwiesen sei. Eine derartige, dem Prinzip der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK widersprechende Presseberichterstattung verletzt das Gebot der Sachlichkeit und kann auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (VfGH in MR 1986, H 6, 14; Frowein-Peukert, EMRK-Komm. Rz 114; Ermacora, Menschenrechte Rz 535). Die verfassungsgesetzlich verankerte Vermutung, nach welcher der - strafgerichtlich bisher nicht verurteilte - Kläger als unschuldig zu gelten hat, kann nur durch ein rechtmäßiges Strafgerichtsurteil widerlegt werden (Klecatsky-Morscher, B-VG6 FN 3 zu Artikel 6, MRK; Frowein-Peukert aaO Rz 111). Die Unschuldsvermutung verbietet es auch, an ein bestimmtes Verhalten einer Person in einem anderen, ein anderes Verhalten dieser Person betreffenden Verfahren nachteilige Folgen zu knüpfen, solange nicht im Strafverfahren der gesetzliche Nachweis ihrer Schuld erbracht ist (VfSlg 8483). Eine belastende, an die Begehung einer Straftat vor deren rechtskräftiger Feststellung durch das Strafgericht geknüpfte, Folge wäre es für den Kläger aber auch, wenn in dem von ihm gegen den Verbreiter unzulässiger Vorwürfe nach Paragraph 1330, ABGB angestrengten Verfahren der Wahrheitsbeweis in der Richtung zugelassen würde, daß der Kläger - wenngleich eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliege - die behauptete strafbare Handlung begangen habe. Durfte die Beklagte vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht in der beanstandeten Art berichten, daß die Beteiligung des Klägers an einer strafbaren Handlung erwiesen sei, dann ist ihr im vorliegenden Verfahren auch der Beweis verwehrt, daß der Kläger die ihm vorgeworfene strafbare Handlung tatsächlich zu verantworten habe. Eine andere Auffassung würde die für die Widerlegung der Unschuldsvermutung bestehende Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise verschieben. Auch der - am 1.7.1993 in Kraft tretende, dem Schutz der Unschuldsvermutung dienende - Paragraph 7, b MedienG sieht eine Entschädigung des Betroffenen ohne Sonderbestimmungen für den Fall nachträglicher rechtskräftiger Verurteilung vor, wenn er vor rechtskräftiger Verurteilung in einem Medium einer strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wird vergleiche JAB 851 Beil.NR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode 4).
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit der Nennung des Namens des Klägers in dem beanstandeten Artikel auch eine Verletzung seines Namensrechtes verbunden ist, braucht nicht geprüft zu werden, weil das Begehren nicht auf Unterlassung der Namensnennung gerichtet ist.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht daher zu Recht. Dem Kläger steht aber wegen der öffentlichen Ruf- und Kreditschädigung seiner Person durch ein Organ der Presse auch der Widerruf gegenüber den Lesern dieses Presseerzeugnisses und dessen Veröffentlichung zu. Die Beklagte hat die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht zu vertreten, weil ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit die Rechtswidrigkeit ihres Berichtes hätte auffallen müssen (vgl zur Vermutung dieses Verschuldens Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 1330). Die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 1330 Abs 2 ABGB unterliegt nicht den Bestimmungen über die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß § 13 MedienG; die im Urteilsantrag enthaltene Bezugnahme auf § 13 MedienG hatte daher zu entfallen.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht daher zu Recht. Dem Kläger steht aber wegen der öffentlichen Ruf- und Kreditschädigung seiner Person durch ein Organ der Presse auch der Widerruf gegenüber den Lesern dieses Presseerzeugnisses und dessen Veröffentlichung zu. Die Beklagte hat die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht zu vertreten, weil ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit die Rechtswidrigkeit ihres Berichtes hätte auffallen müssen vergleiche zur Vermutung dieses Verschuldens Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraph 1330,). Die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unterliegt nicht den Bestimmungen über die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß Paragraph 13, MedienG; die im Urteilsantrag enthaltene Bezugnahme auf Paragraph 13, MedienG hatte daher zu entfallen.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.