Rechtssatz RS0032288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032288
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Rechtssatz
Der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter angaben nach § 2 UWG. Von der Rechtsprechung wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt.Der Begriff der Unwahrheit nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter angaben nach Paragraph 2, UWG. Von der Rechtsprechung wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032288
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00073_9300000_003