Rechtssatz RS0031813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031813
Entscheidungsdatum
04.05.1993
Rechtssatz
Durfte die Beklagte vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht in der Art berichten, daß die Beteiligung des Klägers an einer strafbaren Handlung erwiesen sei, dann ist ihr vor dessen rechtskräftigen Verurteilung auch der Beweis verwehrt, daß der Kläger die ihm vorgeworfene strafbare Handlung tatsächlich zu verantworten habe. Eine andere Auffassung würde die für die Widerlegung der Unschuldsvermutung bestehende Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise verschieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031813
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00073_9300000_002