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Rechtssatz RS0031813×

Rechtssatz RS0031813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031813

Geschäftszahl

4Ob73/93

Entscheidungsdatum

04.05.1993

Rechtssatz

Durfte die Beklagte vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht in der Art berichten, daß die Beteiligung des Klägers an einer strafbaren Handlung erwiesen sei, dann ist ihr vor dessen rechtskräftigen Verurteilung auch der Beweis verwehrt, daß der Kläger die ihm vorgeworfene strafbare Handlung tatsächlich zu verantworten habe. Eine andere Auffassung würde die für die Widerlegung der Unschuldsvermutung bestehende Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise verschieben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 73/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00073_9300000_002