Begründung:
Die betreibenden Gläubiger stellten den Antrag, ihnen aufgrund des (noch nicht rechtskräftigen und vollstreckbaren) Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.12.1994, 18 Cg 17/93g-24, zur Sicherung der Forderung von S 216.844,97 samt 11,5 % Zinsen vom 1.12.1992 bis 30.6.1994 und 10 % Zinsen seit 1.7.1994 und der mit S 82.164,21 bestimmten Prozeßkosten und der Kosten des Exekutionsantrags für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils und Ablaufs der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Firma Walter P***** GmbH, ***** zustehenden Forderung von S 299.008,-- mehr oder weniger, zu bewilligen. Die betreibenden Gläubiger beantragten weiters, der Verpflichteten jede Verfügung über die gepfändete Forderung, besonders die gänzliche oder teilweise Einziehung, zu untersagen und der Drittschuldnerin zu verbieten, die gepfändete Forderung an die Verpflichtete auszubezahlen. Die betreibenden Gläubiger brachten im Exekutionsantrag vor, das Sicherungsinteresse der betreibenden Parteien resultiere aus der Gefahr der drohenden Konkurseröffnung. Zur in Exekution gezogenen Forderung brachten die betreibenden Gläubiger vor, in dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Prozeß habe die Verpflichtete mit Schriftsatz vom 5.4.1993 der nunmehrigen Drittschuldnerin den Streit verkündigt, weil letztlich eine Regreßverpflichtung dieser Firma aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen im Falle des Unterliegens der verpflichteten Partei im Rechtsstreit gegeben wäre. Da die Verpflichtete im erstinstanzlichen Schadenersatzprozeß unterlegen sei, stehe ihr daher im Innenverhältnis eine Regreßschadenersatzforderung gegen die Drittschuldnerin zu.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Sicherstellung.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde. Dabei bejahte das Rekursgericht das Vorliegen der objektiven Gefährdung im Sinn des § 370 EO. Die gemäß § 374 EO als Exekutionsmittel zulässige Pfändung einer Forderung des Verpflichteten setze jedoch das Bestehen dieser Forderung voraus. Nun sei es zwar nicht Sache des Bewilligungsgerichtes zu beurteilen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht, doch sei der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen, wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrages oder aus den Akten des Bewilligungsgerichtes erkennbar sei, daß die gepfändete Forderung nicht besteht. Die hier von den betreibenden Parteien gepfändete Forderung der Verpflichteten könnte nach dem Inhalt des Exekutionstitels ein als Schadenersatzanspruch zu beurteilender Rückgriffsanspruch der Verpflichteten als Geschäftsherrin gegen ihre Erfüllungsgehilfen sein. Die Drittschuldnerin habe nämlich das ihr von der Verpflichteten aufgetragene Werk (Abdichtung des östlichen Balkons) mangelhaft ausgeführt, weshalb sie im Sinn des § 1313 ABGB ihrer Geschäftsherrin den von dieser den Auftraggebern (den betreibenden Parteien) aufgrund des Exekutionstitels zu ersetzenden Schaden nach den Regeln und im Umfang des § 896 ABGB zu erstatten haben werde. Der Geschäftsherr könne jedoch wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt habe. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Schadenersatzleistung führe nicht schon zur Begründung des Regreßanspruches, wenngleich sie die Verjährungsfrist in Gang setze und den künftig Rückgriffsberechtigten zur Einbringung einer Feststellungsklage gegen seinen Anspruchsgegner berechtige. Ein Anspruch, der noch nicht entstanden sei, weil die Zahlungsverpflichtung des Dritten davon abhänge, daß der Verpflichtete erst Ersatz leiste, sei nicht pfändbar, weil zur Zeit der Pfändung das Exekutionsobjekt fehle. Bei der Behauptung eines Rückgriffsanspruchs im Exekutionsantrag auf Forderungspfändung müsse daher auch die Zahlung der (materiell) fremden Schuld durch den Verpflichteten behauptet werden. Nur der Beweis für die Richtigkeit sei nicht erforderlich. Vor der Zahlung könne ein Rückgriffsanspruch nicht entstehen und sei daher auch nicht pfändbar. Hier hätte die Schadenersatzleistung durch die Verpflichtete zwar die Begründung ihres Rückgriffsanspruchs gegen die Erfüllungsgehilfin zur Folge, würde jedoch gleichzeitig zur Vernichtung des Vollstreckungsanspruches der betreibenden Partei im Umfang der geleisteten Zahlung führen. Somit wäre die gepfändete Forderung - vom derzeitigen Mangel ihres aufrechten Bestandes abgesehen - auch kein befriedigungstaugliches Exekutionsobjekt.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde. Dabei bejahte das Rekursgericht das Vorliegen der objektiven Gefährdung im Sinn des Paragraph 370, EO. Die gemäß Paragraph 374, EO als Exekutionsmittel zulässige Pfändung einer Forderung des Verpflichteten setze jedoch das Bestehen dieser Forderung voraus. Nun sei es zwar nicht Sache des Bewilligungsgerichtes zu beurteilen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht, doch sei der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen, wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrages oder aus den Akten des Bewilligungsgerichtes erkennbar sei, daß die gepfändete Forderung nicht besteht. Die hier von den betreibenden Parteien gepfändete Forderung der Verpflichteten könnte nach dem Inhalt des Exekutionstitels ein als Schadenersatzanspruch zu beurteilender Rückgriffsanspruch der Verpflichteten als Geschäftsherrin gegen ihre Erfüllungsgehilfen sein. Die Drittschuldnerin habe nämlich das ihr von der Verpflichteten aufgetragene Werk (Abdichtung des östlichen Balkons) mangelhaft ausgeführt, weshalb sie im Sinn des Paragraph 1313, ABGB ihrer Geschäftsherrin den von dieser den Auftraggebern (den betreibenden Parteien) aufgrund des Exekutionstitels zu ersetzenden Schaden nach den Regeln und im Umfang des Paragraph 896, ABGB zu erstatten haben werde. Der Geschäftsherr könne jedoch wie ein Gesamtschuldner nach Paragraph 896, ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt habe. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Schadenersatzleistung führe nicht schon zur Begründung des Regreßanspruches, wenngleich sie die Verjährungsfrist in Gang setze und den künftig Rückgriffsberechtigten zur Einbringung einer Feststellungsklage gegen seinen Anspruchsgegner berechtige. Ein Anspruch, der noch nicht entstanden sei, weil die Zahlungsverpflichtung des Dritten davon abhänge, daß der Verpflichtete erst Ersatz leiste, sei nicht pfändbar, weil zur Zeit der Pfändung das Exekutionsobjekt fehle. Bei der Behauptung eines Rückgriffsanspruchs im Exekutionsantrag auf Forderungspfändung müsse daher auch die Zahlung der (materiell) fremden Schuld durch den Verpflichteten behauptet werden. Nur der Beweis für die Richtigkeit sei nicht erforderlich. Vor der Zahlung könne ein Rückgriffsanspruch nicht entstehen und sei daher auch nicht pfändbar. Hier hätte die Schadenersatzleistung durch die Verpflichtete zwar die Begründung ihres Rückgriffsanspruchs gegen die Erfüllungsgehilfin zur Folge, würde jedoch gleichzeitig zur Vernichtung des Vollstreckungsanspruches der betreibenden Partei im Umfang der geleisteten Zahlung führen. Somit wäre die gepfändete Forderung - vom derzeitigen Mangel ihres aufrechten Bestandes abgesehen - auch kein befriedigungstaugliches Exekutionsobjekt.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der für die Pfändbarkeit eines Regreßanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen fehle.