Rechtssatz RS0001249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001249
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach § 39 Abs 1 Z 2 und Z 8 EO einzustellen.Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 8, EO einzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/83
Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 99/83
- 3 Ob 52/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 52/86
Auch; nur: Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1)
- 3 Ob 180/88
Entscheidungstext OGH 17.11.1988 3 Ob 180/88
NZ 1989,127
- 3 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 41/94
nur T1
- 3 Ob 14/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 14/95
nur T1; Beisatz: Wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, dass die Exekution nicht zum Erfolg führen kann. (T2)
- 3 Ob 188/97m
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 188/97m
- 3 Ob 28/99k
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 28/99k
Veröff: SZ 72/108
- 3 Ob 88/04v
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
Beisatz: Da die §§ 330 ff EO die Exekutionsmöglichkeiten erweitern und sämtliche nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommende Vermögensrechte des Verpflichteten erfassen sollen, ist bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)
- 3 Ob 101/04f
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 101/04f
nur T1; Veröff: SZ 2004/149
- 3 Ob 148/05v
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 148/05v
nur: Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. (T4); Beisatz: Bei der Exekution nach §§ 331 ff EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann. (T5)
- 3 Ob 217/05s
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/66
- 3 Ob 16/06h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
- 3 Ob 225/07w
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
Auch; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T6)
- 3 Ob 95/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 95/23a
Anm: §§ 326 ff EO idF GREx, BGBl I 2021/86
- 3 Ob 13/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 13/25w
Beisatz: Hier: Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten zustehenden Rechte an einer näher bezeichneten Domain. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001249
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00099_8300000_003