Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (§ 75 Abs 1 GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte). Der Geschäftsanteil steht im Eigentum des Gesellschafters, ist veräußerlich, verpfändbar und pfändbar; er ist eine bewegliche, nicht körperliche Sache und stellt keine Quote am Stammkapital der GmbH dar, sondern bemißt sich nach der übernommenen Stammeinlage (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 614f mwN). Auf den Geschäftsanteil kann vom Gläubiger eines Gesellschafters Exekution gemäß § 331 EO geführt werden; die Pfändung erfolgt durch ein Doppelverbot, das dem Verpflichteten und der Gesellschaft zuzustellen ist (WBl 1995, 378 mwN). Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, nicht auch die Verwaltungsrechte, wie etwa das Stimmrecht (SZ 68/185 mwN; Reich-Rohrwig aaO 637).Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (Paragraph 75, Absatz eins, GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte). Der Geschäftsanteil steht im Eigentum des Gesellschafters, ist veräußerlich, verpfändbar und pfändbar; er ist eine bewegliche, nicht körperliche Sache und stellt keine Quote am Stammkapital der GmbH dar, sondern bemißt sich nach der übernommenen Stammeinlage (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 614f mwN). Auf den Geschäftsanteil kann vom Gläubiger eines Gesellschafters Exekution gemäß Paragraph 331, EO geführt werden; die Pfändung erfolgt durch ein Doppelverbot, das dem Verpflichteten und der Gesellschaft zuzustellen ist (WBl 1995, 378 mwN). Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, nicht auch die Verwaltungsrechte, wie etwa das Stimmrecht (SZ 68/185 mwN; Reich-Rohrwig aaO 637).
Zwischen dem Vermögen der GmbH und dem ihrer Gesellschafter ist insoweit zu unterscheiden, als zu ersterem unter anderem die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter sowie die Rechte auf Eintreibung rückständiger Stammeinlagen gehören, während zu letzterem unter anderem der oben dargestellte Geschäftsanteil gehört. Diese Vermögenssonderung bleibt prinzipiell auch im Konkurs der GmbH bestehen, solange diese - wie im Gegenstand - zwar gemäß § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG aufgelöst, aber wegen ihres noch nicht liquidierten Vermögens noch rechts-(konkurs-)fähig ist (ZBl 1914/249; SZ 31/9; HS III 6; JBl 1966, 310 ua; Bartsch/Pollak KO3 I 14; Reich-Rohrwig aaO 658; Scholz/Karsten/Schmidt GmbH-G8 § 63 Rz 55; Kuhn/Uhlenbruck KO11 § 1 Rz 50b; Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh § 15 Rz 97 mH auf RGZ 64, 149, 153). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH berührt die Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile nicht (Hachenburg/Zutt aaO). Die an der durch die Konkurseröffnung aufgelösten GmbH bestehenden Geschäftsanteile können demnach vom - nicht im Konkurs befindlichen - Gesellschafter auch verpfändet, im Exekutionsverfahren gegen diesen aber auch unabhängig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Sinn der obigen Ausführungen gepfändet werden (so schon LGZ Wien RPflE 1959/186). Bei der (Entscheidung über die) Bewilligung der Exekution gemäß § 331 EO ist nur zu prüfen, ob der verpflichteten Partei das gepfändete Recht zur Zeit der Exekutionsführung zusteht (WBl 1995, 378 ua), nicht aber bereits, ob die Exekution (die Verwertung) des gepfändeten Rechtes auch tatsächlich zu einer Befriedigung der betreibenden Partei führen werde (MietSlg 35.871; Heller/Berger/Stix 2336). Nur wenn sich die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung bereits aus dem Exekutionsantrag ergibt, ist dieser sogleich abzuweisen (WBl 1995, 378 ua); sonst stehen nur die Beendigungsmöglichkeiten nach § 39 Abs 1 Z 8 EO zur Verfügung.Zwischen dem Vermögen der GmbH und dem ihrer Gesellschafter ist insoweit zu unterscheiden, als zu ersterem unter anderem die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter sowie die Rechte auf Eintreibung rückständiger Stammeinlagen gehören, während zu letzterem unter anderem der oben dargestellte Geschäftsanteil gehört. Diese Vermögenssonderung bleibt prinzipiell auch im Konkurs der GmbH bestehen, solange diese - wie im Gegenstand - zwar gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG aufgelöst, aber wegen ihres noch nicht liquidierten Vermögens noch rechts-(konkurs-)fähig ist (ZBl 1914/249; SZ 31/9; HS römisch drei 6; JBl 1966, 310 ua; Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 14; Reich-Rohrwig aaO 658; Scholz/Karsten/Schmidt GmbH-G8 Paragraph 63, Rz 55; Kuhn/Uhlenbruck KO11 Paragraph eins, Rz 50b; Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh Paragraph 15, Rz 97 mH auf RGZ 64, 149, 153). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH berührt die Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile nicht (Hachenburg/Zutt aaO). Die an der durch die Konkurseröffnung aufgelösten GmbH bestehenden Geschäftsanteile können demnach vom - nicht im Konkurs befindlichen - Gesellschafter auch verpfändet, im Exekutionsverfahren gegen diesen aber auch unabhängig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Sinn der obigen Ausführungen gepfändet werden (so schon LGZ Wien RPflE 1959/186). Bei der (Entscheidung über die) Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 331, EO ist nur zu prüfen, ob der verpflichteten Partei das gepfändete Recht zur Zeit der Exekutionsführung zusteht (WBl 1995, 378 ua), nicht aber bereits, ob die Exekution (die Verwertung) des gepfändeten Rechtes auch tatsächlich zu einer Befriedigung der betreibenden Partei führen werde (MietSlg 35.871; Heller/Berger/Stix 2336). Nur wenn sich die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung bereits aus dem Exekutionsantrag ergibt, ist dieser sogleich abzuweisen (WBl 1995, 378 ua); sonst stehen nur die Beendigungsmöglichkeiten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO zur Verfügung.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, geht die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Exekutionsführung weder aus dem Exekutionsantrag noch auch aus der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, an welcher die Verpflichtete beteiligt ist, hervor. Vielmehr ist im Antrag ausreichend dargetan, daß der Verpflichteten der in Exekution gezogene Geschäftsanteil an der (mittlerweile konkursverfangenen) GmbH zusteht. Ob und mit welchem Ergebnis dessen Verwertung (Verkauf) möglich sein wird, ist erst im Zuge des Verwertungsverfahrens zu klären. Keineswegs ergibt sich schon aus dem Antrag, daß dem betreibenden Gläubiger jegliches Vollstreckungsinteresse (vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 59; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 18) fehle.Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, geht die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Exekutionsführung weder aus dem Exekutionsantrag noch auch aus der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, an welcher die Verpflichtete beteiligt ist, hervor. Vielmehr ist im Antrag ausreichend dargetan, daß der Verpflichteten der in Exekution gezogene Geschäftsanteil an der (mittlerweile konkursverfangenen) GmbH zusteht. Ob und mit welchem Ergebnis dessen Verwertung (Verkauf) möglich sein wird, ist erst im Zuge des Verwertungsverfahrens zu klären. Keineswegs ergibt sich schon aus dem Antrag, daß dem betreibenden Gläubiger jegliches Vollstreckungsinteresse vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 59; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 18) fehle.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.