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Rechtssatz RS0074264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074264

Geschäftszahl

6Ob27/95; 3Ob188/97m

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Rechtssatz

Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Ein aus den Bestimmungen des GmbHG vom Gesellschafter abgeleitetes Antragsrecht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft als Drittschuldnerin im Außerstreitverfahren steht ihm nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 27/95
    Veröff: SZ 68/185
  • 3 Ob 188/97m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 188/97m
    nur: Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. (T1) Beisatz: Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074264

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0060OB00027_9500000_001