Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig aber nicht berechtigt.
Der Umfang des Informationsanspruches des GesmbH-Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war in Österreich lange Zeit strittig. Seit der Entscheidung des erkennenden Senates vom 6.9.1990, 6 Ob 17/90, welche (wie vom Rekursgericht zitiert) vielfach publiziert und von der Lehre durchwegs zustimmend kommentiert wurde, ist klargestellt, daß dem GesmbH-Gesellschafter ein alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht und solche Ansprüche vor dem mit Handessachen befaßten Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streit zu verfolgen sind. Dieses Informationsrecht ist Ausfluß der dem Gesellschafter vom Gesetz eingeräumten Verwaltungsrechte und Entscheidungsbefugnisse und dient in zweiter Linie der Unterstützung von Vermögensrechten. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist ein Individualrecht jedes Gesellschafters, es ist Teil seiner Mitgliedschaftsrechte und dient als Hilfsrecht der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Position. Es kann daher nur bei zu erwartendem Rechtsmißbrauch oder einem geschäftsfremden Verwendungszweck versagt werden. Selbst ein ausgeschiedener Gesellschafter ist in Ansehung seiner auf der ehemaligen gesellschaftsrechtlichen Stellung beruhenden Ansprüche nicht einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleichzusetzen, hat aber mangels Weiterbestehens der Leitungs- und Kontrollrechte sein Informationsinteresse konkret darzulegen und zu bescheinigen.
Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten die Exekution durch Pfändung und Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteiles bewilligt wurde, tritt keineswegs in alle Rechte des Gesellschafters ein, insoweit kann die (im übrigen in einem streitigen Verfahren) vertretene Ansicht in AC 2998 nicht aufrechterhalten werden, denn die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, während die Verwaltungsrechte und damit auch das daraus abgeleitete Hilfsrecht auf Information beim Gesellschafter verbleiben (Koppensteiner aaO Rz 29 zu § 76; Reich-Rohrwig aaO 635; Torggler GesRZ 1977, 113). Koppensteiner kommt daher zu dem Schluß, daß Nichtgesellschaftern grundsätzlich kein Recht nach § 22 Abs 3 GmbHG zusteht und hält die in AC 2998 für den Fall der Pfändung eines Geschäftsanteiles zugelassene Ausnahme für bedenklich, weil der Pfandgläubiger nicht berechtigt ist, an der Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken (Rz 31 zu § 22). Karsten Schmidt in Scholz GmbHG RN 12 zu dem der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden § 51a führt (mwN) aus, daß informationsberechtigt grundsätzlich nur der Gesellschafter der GmbH ist, nicht aber ein Pfandgläubiger am Anteil. Wer ohne Mitgliedschaftsrechte (Geschäftsanteil) mit der GmbH verbunden ist, hat in keinem Fall das Informationsrecht.Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten die Exekution durch Pfändung und Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteiles bewilligt wurde, tritt keineswegs in alle Rechte des Gesellschafters ein, insoweit kann die (im übrigen in einem streitigen Verfahren) vertretene Ansicht in AC 2998 nicht aufrechterhalten werden, denn die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, während die Verwaltungsrechte und damit auch das daraus abgeleitete Hilfsrecht auf Information beim Gesellschafter verbleiben (Koppensteiner aaO Rz 29 zu Paragraph 76,; Reich-Rohrwig aaO 635; Torggler GesRZ 1977, 113). Koppensteiner kommt daher zu dem Schluß, daß Nichtgesellschaftern grundsätzlich kein Recht nach Paragraph 22, Absatz 3, GmbHG zusteht und hält die in AC 2998 für den Fall der Pfändung eines Geschäftsanteiles zugelassene Ausnahme für bedenklich, weil der Pfandgläubiger nicht berechtigt ist, an der Feststellung des Jahresabschlusses mitzuwirken (Rz 31 zu Paragraph 22,). Karsten Schmidt in Scholz GmbHG RN 12 zu dem der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Paragraph 51 a, führt (mwN) aus, daß informationsberechtigt grundsätzlich nur der Gesellschafter der GmbH ist, nicht aber ein Pfandgläubiger am Anteil. Wer ohne Mitgliedschaftsrechte (Geschäftsanteil) mit der GmbH verbunden ist, hat in keinem Fall das Informationsrecht.
Auch aus § 93 Abs 4 GmbHG, den die Rechtsmittelwerberin zur Stützung ihres Standpunktes anführt, kann ein Einsichtsrecht des Gläubigers in die Bücher einer werbenden Gesellschaft nicht abgeleitet werden: § 93 GmbHG trifft Regelungen ausschließlich für die Zeit nach Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft. Hier steht der Gläubiger nicht mehr einer werbenden Gesellschaft gegenüber, Gläubigern der Gesellschaft (und nicht eines Gesellschafters) können, nach dem Zweck der Bestimmung um Aufschluß über die vollständige Verwertung des Vermögens und die Verteilung des Erlöses auf Gesellschaftsgläubiger zu erhalten, vom Gericht zur Einsichtnahme in die auch nach der Löschung der Gesellschaft aufzubewahrenden Bücher ermächtigt werden.Auch aus Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG, den die Rechtsmittelwerberin zur Stützung ihres Standpunktes anführt, kann ein Einsichtsrecht des Gläubigers in die Bücher einer werbenden Gesellschaft nicht abgeleitet werden: Paragraph 93, GmbHG trifft Regelungen ausschließlich für die Zeit nach Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft. Hier steht der Gläubiger nicht mehr einer werbenden Gesellschaft gegenüber, Gläubigern der Gesellschaft (und nicht eines Gesellschafters) können, nach dem Zweck der Bestimmung um Aufschluß über die vollständige Verwertung des Vermögens und die Verteilung des Erlöses auf Gesellschaftsgläubiger zu erhalten, vom Gericht zur Einsichtnahme in die auch nach der Löschung der Gesellschaft aufzubewahrenden Bücher ermächtigt werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen kann, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Ein aus den Bestimmungen des GmbHG vom Gesellschafter abgeleitetes Antragsrecht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft als Drittschuldnerin im Außerstreitverfahren steht ihm nicht zu.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenersatz ist im außerstreitigen Verfahren nicht vorgesehen.