Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Geschäftsanteil einer GmbH zählt zu den Vermögensrechten, auf die nach § 331 EO Exekution zu führen ist (SZ 57/30; Heller/Berger/Stix 2452; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 779; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 367). Nach überwiegender Ansicht ist für die Wirksamkeit der Pfändung ein Dopellverbot zu erlassen und dem Verpflichteten sowie der Gesellschaft zuzustellen (SZ 57/30; Heller/Berger/Stix 2345, 2452; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 779; Holzhammer, Exekutionsrecht4 367; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht2 II 386; abschwächend Koppensteiner, Komm z GmbHG Rz 31 zu § 76, der nur eine "Verständigung" der Gesellschaft für erforderlich hält; aA Reich-Rohrwig, GmbHG 637 f, der für die Wirksamkeit der Pfändung die Zustellung des Verfügungsverbotes an den Verpflichteten für genügend hält, die Zustellung des Leistungsverbotes an die Gesellschaft schließe nur aus, daß diese weiterhin Leistungen an den Verpflichteten mit schuldbefreiender Wirkung erbringen könne). Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten im Sinn des § 331 EO ist ua, daß das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (Heller/Berger/Stix 2329).Der Geschäftsanteil einer GmbH zählt zu den Vermögensrechten, auf die nach Paragraph 331, EO Exekution zu führen ist (SZ 57/30; Heller/Berger/Stix 2452; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 779; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 367). Nach überwiegender Ansicht ist für die Wirksamkeit der Pfändung ein Dopellverbot zu erlassen und dem Verpflichteten sowie der Gesellschaft zuzustellen (SZ 57/30; Heller/Berger/Stix 2345, 2452; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 779; Holzhammer, Exekutionsrecht4 367; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht2 römisch zwei 386; abschwächend Koppensteiner, Komm z GmbHG Rz 31 zu Paragraph 76,, der nur eine "Verständigung" der Gesellschaft für erforderlich hält; aA Reich-Rohrwig, GmbHG 637 f, der für die Wirksamkeit der Pfändung die Zustellung des Verfügungsverbotes an den Verpflichteten für genügend hält, die Zustellung des Leistungsverbotes an die Gesellschaft schließe nur aus, daß diese weiterhin Leistungen an den Verpflichteten mit schuldbefreiender Wirkung erbringen könne). Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten im Sinn des Paragraph 331, EO ist ua, daß das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (Heller/Berger/Stix 2329).
Hier hat der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag behauptet, der Verpflichtete sei hinsichtlich des in Exekution gezogenen Geschäftsanteils an der GmbH, dessen Pfändung und Verkauf beantragt wird, bloß Treugeber; der Exekutionsantrag wird nicht auf einen Exekutionstitel gegen den Treuhänder, der diesen Geschäftsanteil hält, gestützt. Aufgrund dieser Behauptungen im Exekutionsantrag ist das Bewilligungsgericht nicht befugt, ohne nähere Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Exekutionsführung die Exekution zu bewilligen. Wenn auch die Wirksamkeit der Pfändung nicht davon abhängt, ob der betreibende Gläubiger von Anfang an einen zutreffenden Verwertungsantrag stellt (SZ 57/30), so ist der Exekutionsantrag abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, daß die Exekution nicht zum Erfolg führen kann (RPflSlgE 1993/28; EvBl 1967/258; EvBl 1966/200; SZ 27/293).
Diese Situation ist hier gegeben, weil dem Verpflichteten nach den Behauptungen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag kein Geschäftsanteil an der GmbH zusteht. Aus der - zulässigen (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 338) - Begründung eines Treuhandverhältnisses am Geschäftsanteil an einer GmbH folgt nämlich, daß der Treuhänder allein Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist; die Position des Treugebers beschränkt sich allein auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten aus Vertrag oder Gesetz gegenüber dem Treuhänder (Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Rz 11 zu § 14). Ein "Durchgriff" auf den Treugeber, das heißt die Anwendung gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen so, als ob er Gesellschafter wäre, ist grundsätzlich nicht zulässig; Gesellschafter ist der Treuhänder (Rittner in Rowedder, GmbHG2 Rz 26 zu § 2). Der Treuhänder ist vollberechtigter und vollverpflichteter Gesellschafter (Zutt in Hachenburg, GmbHG8 Rz 54 zu Anh § 15).Diese Situation ist hier gegeben, weil dem Verpflichteten nach den Behauptungen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag kein Geschäftsanteil an der GmbH zusteht. Aus der - zulässigen (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 338) - Begründung eines Treuhandverhältnisses am Geschäftsanteil an einer GmbH folgt nämlich, daß der Treuhänder allein Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist; die Position des Treugebers beschränkt sich allein auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten aus Vertrag oder Gesetz gegenüber dem Treuhänder (Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Rz 11 zu Paragraph 14,). Ein "Durchgriff" auf den Treugeber, das heißt die Anwendung gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen so, als ob er Gesellschafter wäre, ist grundsätzlich nicht zulässig; Gesellschafter ist der Treuhänder (Rittner in Rowedder, GmbHG2 Rz 26 zu Paragraph 2,). Der Treuhänder ist vollberechtigter und vollverpflichteter Gesellschafter (Zutt in Hachenburg, GmbHG8 Rz 54 zu Anh Paragraph 15,).
Dem betreibenden Gläubiger ist somit ein direkter Zugriff auf den von einem Dritten treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil verwehrt. Ist der Verpflichtete Treugeber, so können Gläubiger nur seinen Anspruch auf den Geschäftsanteil gegen den Treuhänder pfänden (SZ 8/144; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 637).
Aus dem im Revisionsrekurs zitierten Erkenntnis des VwGH ÖStZB 1991, 22, das die Pfändung einer Geldforderung betrifft, ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.