Soweit im Rechtsmittel Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die über jene im Exekutionsantrag hinausgehen, sind sie wegen des auch im Rechtsmittelverfahren nach der EO geltenden Neuerungsverbots (stRsp, zuletzt 3 Ob 63/04t; RIS-Justiz RS0002371) unbeachtlich. Ins Leere geht auch die ausführliche Abhandlung über jene Vermögensrechte, die der Oberste Gerichtshof in seiner Rsp bisher als pfändbar ansah. Die Ausführungen zur Abtretbarkeit des hier behaupteten Vermögensrechts der verpflichteten Partei gehen ebenfalls am Kern der Sache vorbei, die das Rekursgericht zu Recht in der Verwertbarkeit des behaupteten Naturalleistungsanspruchs an einer Liegenschaft sah. Damit setzt sich das Rechtsmittel in Wahrheit nicht auseinander. Wie schon dargelegt wurde, steht dem Betreibenden gegen die verpflichtete Partei ein Anspruch auf die Behebung von Bauschäden an einer ihm gehörenden Liegenschaft zu; nun strebt er mit seinem Exekutionsantrag eine Verwertung von Ansprüchen in der Form an, dass die Drittschuldner diese Handlungen durchführen, zu denen die verpflichtete Partei gegenüber dem Betreibenden durch VU rechtskräftig verhalten wurde.
Damit würde allerdings der Rahmen der Exekution wegen Geldforderungen, zu denen auch die Exekution auf andere Vermögensrechte nach §§ 330 ff gehört, gesprengt. Ziel einer solchen Exekution kann ja nur die Befriedigung der Geldforderung, also eine Zahlung sein. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des gesamten zweiten Abschnitts der Exekutionsordnung. Insbesondere sehen die §§ 125, 216, 283, 285 ff EO Barzahlungen an den betreibenden Gläubiger vor. Auch die Forderungsexekution führt letztlich entweder zu einer freiwilligen Geldzahlung des Drittschuldners, zur Verteilung nach § 307 EO oder im Wege der Drittschuldnerklage und -exekution wiederum zur Hereinbringung der Geldforderung auf dem soeben dargestellten Weg. Auszuklammern ist lediglich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die ja nicht zur Befriedigung führt. Nichts anderes kann aber für die Exekution auf andere Vermögensrechte gelten. Dies ergibt sich auch aus den beispielsweise angeführten Verwertungsarten bei dieser Exekution. Für die Verwertung durch Verkauf verweist § 332 Abs 2 EO auf die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen und die Verteilung des Erlöses. Auch § 333 Abs 2 EO sieht bei einem zweistufigen Verwertungsverfahren (Oberhammer in Angst, EO, § 333 Rz 1) letztlich wiederum die Bewirkung von Geldleistungen im Wege der in der EO zugelassenen Exekutionsarten zur Befriedigung vor. Für die Zwangsverwaltung verweist § 334 Abs 2 u.a. auf die Bestimmungen über die Vollziehung der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Bei der Zwangsverpachtung (§ 340 EO) kommt es zur Verteilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten, also wiederum zu Geldleistungen an den betreibenden Gläubiger.Damit würde allerdings der Rahmen der Exekution wegen Geldforderungen, zu denen auch die Exekution auf andere Vermögensrechte nach Paragraphen 330, ff gehört, gesprengt. Ziel einer solchen Exekution kann ja nur die Befriedigung der Geldforderung, also eine Zahlung sein. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des gesamten zweiten Abschnitts der Exekutionsordnung. Insbesondere sehen die Paragraphen 125, 216, 283, 285, ff EO Barzahlungen an den betreibenden Gläubiger vor. Auch die Forderungsexekution führt letztlich entweder zu einer freiwilligen Geldzahlung des Drittschuldners, zur Verteilung nach Paragraph 307, EO oder im Wege der Drittschuldnerklage und -exekution wiederum zur Hereinbringung der Geldforderung auf dem soeben dargestellten Weg. Auszuklammern ist lediglich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die ja nicht zur Befriedigung führt. Nichts anderes kann aber für die Exekution auf andere Vermögensrechte gelten. Dies ergibt sich auch aus den beispielsweise angeführten Verwertungsarten bei dieser Exekution. Für die Verwertung durch Verkauf verweist Paragraph 332, Absatz 2, EO auf die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen und die Verteilung des Erlöses. Auch Paragraph 333, Absatz 2, EO sieht bei einem zweistufigen Verwertungsverfahren (Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 333, Rz 1) letztlich wiederum die Bewirkung von Geldleistungen im Wege der in der EO zugelassenen Exekutionsarten zur Befriedigung vor. Für die Zwangsverwaltung verweist Paragraph 334, Absatz 2, u.a. auf die Bestimmungen über die Vollziehung der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Bei der Zwangsverpachtung (Paragraph 340, EO) kommt es zur Verteilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten, also wiederum zu Geldleistungen an den betreibenden Gläubiger.
Der hier vom Betreibenden angestrebte Auftrag an die Drittschuldner, eine Individualleistung ihm gegenüber zu erbringen, ist jedenfalls keine in der EO vorgesehene Art der Verwertung eines "anderen Vermögensrechts". Dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts irgendeine andere Form der Verwertung denkbar wäre, kann er aber auch in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht behaupten. Daher gehen seine Ausführungen zur Abtretbarkeit von Schadenersatzansprüchen ebenso ins Leere wie die ausführlichen Literaturzitate (insbesondere von Oberhammer aaO § 331 Rz 1 ff EO unter Nennung bloß des Herausgebers). Dass Verwertbarkeit prinzipiell auch die Übertragung des Rechts voraussetzt, ändert nichts an der richtigen Beurteilung der zweiten Instanz: Entweder muss das gepfändete Recht als solches verwertbar sein oder dieses seinerseits den Zugriff auf ein verwertbares Vermögensobjekt ermöglichen (so auch Oberhammer aaO § 331 Rz 3; dort auch zahlreiche Judikaturbeispiele über unverwertbare Rechte).Der hier vom Betreibenden angestrebte Auftrag an die Drittschuldner, eine Individualleistung ihm gegenüber zu erbringen, ist jedenfalls keine in der EO vorgesehene Art der Verwertung eines "anderen Vermögensrechts". Dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts irgendeine andere Form der Verwertung denkbar wäre, kann er aber auch in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht behaupten. Daher gehen seine Ausführungen zur Abtretbarkeit von Schadenersatzansprüchen ebenso ins Leere wie die ausführlichen Literaturzitate (insbesondere von Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 1 ff EO unter Nennung bloß des Herausgebers). Dass Verwertbarkeit prinzipiell auch die Übertragung des Rechts voraussetzt, ändert nichts an der richtigen Beurteilung der zweiten Instanz: Entweder muss das gepfändete Recht als solches verwertbar sein oder dieses seinerseits den Zugriff auf ein verwertbares Vermögensobjekt ermöglichen (so auch Oberhammer aaO Paragraph 331, Rz 3; dort auch zahlreiche Judikaturbeispiele über unverwertbare Rechte).
Ein auf eine konkrete Liegenschaft und ein darauf errichtetes Bauwerk bezogener Individualleistungsanspruch (Behebung von Baumängeln) ist für niemanden außer den Eigentümer der Liegenschaft von Wert. Die dem Betreibenden möglicherweise vorschwebende Übertragung des Anspruchs an ihn selbst, die, wie schon vom Rekursgericht bemerkt wurde, in Wahrheit einen sonst nicht bestehenden Direktanspruch gegen die Drittschuldner begründen würde, führt allerdings zu keiner Geldleistung, es sei denn, man dächte an die Verwertung durch Versteigerung, bei der notgedrungen kein anderer Bieter als der Betreibende selbst in Frage käme. Auch diese Vorgangsweise wäre unsinnig, dient doch, wie dargestellt, die Forderungsexekution im vorliegenden Fall allein der Hereinbringung des Deckungskapitals zur Behebung der Baumängel, mit dem sich der Betreibende auf dem Markt die ihm von der verpflichteten Partei geschuldeten Leistungen verschaffen könnte. Das wäre aber überflüssig, käme der Betreibende schon im Wege der Exekution nach § 331 EO zu der von ihm angestrebten Leistung.Ein auf eine konkrete Liegenschaft und ein darauf errichtetes Bauwerk bezogener Individualleistungsanspruch (Behebung von Baumängeln) ist für niemanden außer den Eigentümer der Liegenschaft von Wert. Die dem Betreibenden möglicherweise vorschwebende Übertragung des Anspruchs an ihn selbst, die, wie schon vom Rekursgericht bemerkt wurde, in Wahrheit einen sonst nicht bestehenden Direktanspruch gegen die Drittschuldner begründen würde, führt allerdings zu keiner Geldleistung, es sei denn, man dächte an die Verwertung durch Versteigerung, bei der notgedrungen kein anderer Bieter als der Betreibende selbst in Frage käme. Auch diese Vorgangsweise wäre unsinnig, dient doch, wie dargestellt, die Forderungsexekution im vorliegenden Fall allein der Hereinbringung des Deckungskapitals zur Behebung der Baumängel, mit dem sich der Betreibende auf dem Markt die ihm von der verpflichteten Partei geschuldeten Leistungen verschaffen könnte. Das wäre aber überflüssig, käme der Betreibende schon im Wege der Exekution nach Paragraph 331, EO zu der von ihm angestrebten Leistung.
Demnach ergibt sich schon aus dem Exekutionsantrag, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, auf welches der Betreibende greifen will. In einem solchen Fall ist schon der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 99/83; RIS-Justiz RS0001249; Oberhammer aaO Rz 10).
Auch die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Rekursgericht gefundenen Ergebnisses zu wecken. Mag es auch bedauerlich sein, dass - jedenfalls auf dem gewählten Weg - die Durchsetzung der betriebenen Geldforderung gegen die offenbar vermögenslose verpflichtete Partei nicht möglich ist, kann doch nicht von einer "Zwischenschaltung" derselben die Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag, dass es sich bei den Drittschuldnern eben nicht um Vertragspartner des Betreibenden, sondern um Subunternehmer seiner Vertragspartnerin, der verpflichteten Partei, handelt. Deren Einschaltung beruht also auf dem mit ihm abgeschlossenen Vertrag. Nach stRsp besteht zwischen dem ursprünglichen Besteller und dem Subunternehmer des Werkunternehmers eben kein Vertragsverhältnis (zuletzt 3 Ob 48/04m mwN).
Die Entscheidung zweiter Instanz ist somit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.