Während die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel nicht einmal behauptet, die Entscheidung hänge im vorliegenden Fall von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, vermeint das Berufungsgericht, es liege hier eine bisher vom Höchstgericht nicht behandelte "Spaltung" auf der Seite des Werkbestellers vor. Dabei übersieht es aber offensichtlich, dass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, der Werkunternehmer (hier die beklagte Partei) habe sein Werk nicht dem Werkbesteller (den klagenden Parteien), sondern einem Dritten erbracht. Es war im gesamten Verfahren nie die Rede davon, zwischen der Hauseigentümerin - sofern man die entsprechende Feststellung des Erstgerichts überhaupt berücksichtigt - und dem Werkunternehmer wäre ein Vertrag zustandegekommen. Vielmehr hat sich die klagende Partei schon in der Klage auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über Fliesen-, Mosaik- und Plattenverlegungsarbeiten gestützt, dessen Zustandekommen auch bisher von keiner Seite bestritten wurde. Dass aber das erbrachte Werk letztlich einem Dritten zukommen soll, ist eine durchaus häufige Konstellation, die typischerweise dann vorliegt, wenn der vom ursprünglichen Besteller eingeschaltete Unternehmer Subunternehmer zur Leistungserbringung einschaltet. So wird als Subunternehmer derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt (Krejci in Rummel3 §§ 1165, 1166 ABGB Rz 44; ähnlich aaO Rz 82). Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach- oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt (Krejci, aaO). Wer nur einen wesentlichen Teil der für die Errichtung eines Bauwerks erforderlichen Aufgaben übernommen hat, wird als Hauptunternehmer bezeichnet (aaO). Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen (Rebhahn in Schwimann2 § 1165 ABGB Rz 50 mwN). Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis (stRsp, 9 Ob 236/99t [insoweit unveröff.] mN; weitere Nachweise bei Rebhahn aaO und Krejci aaO Rz 44). Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen (6 Ob 40/98w = RdW 1999, 199 [LS]; 9 Ob 236/99t; Krejci aaO). Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (Nachweise der Rsp bei Rebhahn aaO Rz 51). Derartiges wurde aber durch die bloße Behauptung, Eigentümerin des Hauses sei die Ehegattin des Zweitklägers, von der beklagten Partei gar nicht geltend gemacht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob entgegen der von der zweiten Instanz nicht erörterten Auffassung des Erstgerichts die Eventualmaxime auch für den Beklagten im Oppositionsprozess zu gelten hätte (dafür Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 93 unter Berufung auf Deixler-Hübner, Die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren, ÖJZ 1995, 170 ff, 177, und Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 151; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 85). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime schon in erster Instanz hätte gerügt werden müssen.Während die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel nicht einmal behauptet, die Entscheidung hänge im vorliegenden Fall von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, vermeint das Berufungsgericht, es liege hier eine bisher vom Höchstgericht nicht behandelte "Spaltung" auf der Seite des Werkbestellers vor. Dabei übersieht es aber offensichtlich, dass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, der Werkunternehmer (hier die beklagte Partei) habe sein Werk nicht dem Werkbesteller (den klagenden Parteien), sondern einem Dritten erbracht. Es war im gesamten Verfahren nie die Rede davon, zwischen der Hauseigentümerin - sofern man die entsprechende Feststellung des Erstgerichts überhaupt berücksichtigt - und dem Werkunternehmer wäre ein Vertrag zustandegekommen. Vielmehr hat sich die klagende Partei schon in der Klage auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über Fliesen-, Mosaik- und Plattenverlegungsarbeiten gestützt, dessen Zustandekommen auch bisher von keiner Seite bestritten wurde. Dass aber das erbrachte Werk letztlich einem Dritten zukommen soll, ist eine durchaus häufige Konstellation, die typischerweise dann vorliegt, wenn der vom ursprünglichen Besteller eingeschaltete Unternehmer Subunternehmer zur Leistungserbringung einschaltet. So wird als Subunternehmer derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt (Krejci in Rummel3 Paragraphen 1165, 1166, ABGB Rz 44; ähnlich aaO Rz 82). Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach- oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt (Krejci, aaO). Wer nur einen wesentlichen Teil der für die Errichtung eines Bauwerks erforderlichen Aufgaben übernommen hat, wird als Hauptunternehmer bezeichnet (aaO). Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen (Rebhahn in Schwimann2 Paragraph 1165, ABGB Rz 50 mwN). Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis (stRsp, 9 Ob 236/99t [insoweit unveröff.] mN; weitere Nachweise bei Rebhahn aaO und Krejci aaO Rz 44). Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen (6 Ob 40/98w = RdW 1999, 199 [LS]; 9 Ob 236/99t; Krejci aaO). Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (Nachweise der Rsp bei Rebhahn aaO Rz 51). Derartiges wurde aber durch die bloße Behauptung, Eigentümerin des Hauses sei die Ehegattin des Zweitklägers, von der beklagten Partei gar nicht geltend gemacht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob entgegen der von der zweiten Instanz nicht erörterten Auffassung des Erstgerichts die Eventualmaxime auch für den Beklagten im Oppositionsprozess zu gelten hätte (dafür Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 93 unter Berufung auf Deixler-Hübner, Die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren, ÖJZ 1995, 170 ff, 177, und Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 151; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 85). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime schon in erster Instanz hätte gerügt werden müssen.
Schon in der Entscheidung 9 Ob 236/99t = bbl 2000, 81 (Csaky) = ecolex 2000, 425 = RdW 2000, 213 brachte der Oberste Gerichtshof nicht nur klar zum Ausdruck, dass der Unternehmer gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung habe (6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406), sondern auch, dass dieser allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben kann.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird insbesondere nicht durch erstmals im Rekurs angestellte Spekulationen darüber aufgeworfen, ob die klagenden Parteien als Werkbesteller unter Umständen gar keinen finanziellen Nachteil aus der allfälligen mangelhaften Erfüllung durch die beklagte Partei hätten. Es kann auch keine Rede davon sein, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Schaden in der Sphäre eines Dritten einträte. Vielmehr steht diesem ein eigener Schadenersatzanspruch zu (vgl 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406 u.a.; RIS-Justiz RS0018820).Eine erhebliche Rechtsfrage wird insbesondere nicht durch erstmals im Rekurs angestellte Spekulationen darüber aufgeworfen, ob die klagenden Parteien als Werkbesteller unter Umständen gar keinen finanziellen Nachteil aus der allfälligen mangelhaften Erfüllung durch die beklagte Partei hätten. Es kann auch keine Rede davon sein, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Schaden in der Sphäre eines Dritten einträte. Vielmehr steht diesem ein eigener Schadenersatzanspruch zu vergleiche 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406 u.a.; RIS-Justiz RS0018820).
Auch ein Abweichen der zweiten Instanz von der von der Rekurswerberin nach Leitner (Der verlagerte Mangelschaden, in ecolex 2003, 392 ff) zitierten Entscheidung 8 Ob 3/00z kann nicht aufgezeigt werden. Auf die behauptete Zession des Schadenersatzanspruchs der Hauseigentümerin ist das Berufungsgericht, wie dargelegt, ohnehin nicht eingegangen. Nach dem bisher Gesagten kann aber keine Rede davon sein, dass diese Behauptung für die Schlüssigkeit der Oppositionsklage notwendig gewesen wäre.
Demnach ist der Rekurs zurückzuweisen, ohne dass diese Entscheidung einer weiteren Begründung bedürfte (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Demnach ist der Rekurs zurückzuweisen, ohne dass diese Entscheidung einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die klagenden Parteien auf die Unzulässigkeit des Rekurses in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen haben, waren deren Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§§ 50, 40 ZPO).Da die klagenden Parteien auf die Unzulässigkeit des Rekurses in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen haben, waren deren Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (Paragraphen 50, 40, ZPO).