Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährungsfrage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages im Ergebnis berechtigt.
Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller wegen Mängel des Werkes auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (Verstärkter Senat 1 Ob 536/90 = SZ 63/37 = JBl 1990, 648 und die folgende ständige Rechtsprechung, zuletzt 2 Ob 355/98i; RIS-Justiz RS0021755).Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller wegen Mängel des Werkes auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (Verstärkter Senat 1 Ob 536/90 = SZ 63/37 = JBl 1990, 648 und die folgende ständige Rechtsprechung, zuletzt 2 Ob 355/98i; RIS-Justiz RS0021755).
Nach ständiger Rechtsprechung steht der Subunternehmer, der vom Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen (JBl 1992, 387 ua, zuletzt 6 Ob 40/98w = RdW 1999, 199; RIS-Justiz RS0021876; Krejci in Rummel, ABGB2 §§ 1165, 1166 Rz 79). Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt (Schwimann/Rebhahn, ABGB2 VI § 1165 Rz 50 mwN). Der Subunternehmer ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers (SZ 62/185 = JBl 1990, 587 ua; RIS-Justiz RS0021876). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird (RdW 1999, 199).Nach ständiger Rechtsprechung steht der Subunternehmer, der vom Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen (JBl 1992, 387 ua, zuletzt 6 Ob 40/98w = RdW 1999, 199; RIS-Justiz RS0021876; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1165, 1166, Rz 79). Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt (Schwimann/Rebhahn, ABGB2 römisch sechs Paragraph 1165, Rz 50 mwN). Der Subunternehmer ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers (SZ 62/185 = JBl 1990, 587 ua; RIS-Justiz RS0021876). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird (RdW 1999, 199).
Unabhängig davon und der Tatsache, dass der Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat (6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406), ist ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Unternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub- Werkvertrag von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass er als Geschäftsherr (Generalunternehmer) vom Besteller (Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wurde (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 17/21 mwN).Unabhängig davon und der Tatsache, dass der Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat (6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406), ist ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Unternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub- Werkvertrag von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass er als Geschäftsherr (Generalunternehmer) vom Besteller (Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wurde vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 17/21 mwN).
Dass es der Klägerin im vorliegenden Verfahren nur (mehr) um den Regressanspruch geht, stellt sie in der Revision klar (arg. "ausschließlich" S 4 unten, 5 oben der Revision ON 33). Die Klägerin will Regress gegen die ihr aus dem Sub-Werkvertrag nach § 1313a ABGB haftungspflichtige Beklagte nehmen, weil sie ihrerseits von ihrem Besteller (M*****-W*****) wegen Schlechterfüllung des Werkvertrages in Anspruch genommen wurde. Diese hier ebenfalls als Schadenersatzforderung (SZ 51/97; SZ 56/185) zu qualifizierende Regressforderung nach § 1313 Satz 2 ABGB kann nicht mit der Schadenersatzforderung der Klägerin wegen Schlechterfüllung des Sub-Werkvertrages gleichgesetzt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin schon mehr als drei Jahre vor Erhebung der Regressklage Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte den Sub-Werkvertrag verletzte. Die Verjährungszeit für diese Regressklage gegen den Subunternehmer beginnt nicht schon mit der Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt, sondern jedenfalls nicht früher als unverrückbar die Ersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht. Dies gilt auch, wenn gegenüber dem Geschädigten keine Solidarhaftung zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen besteht (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 und 11 zu § 896; ecolex 1996, 746; RIS-Justiz RS0028289).Dass es der Klägerin im vorliegenden Verfahren nur (mehr) um den Regressanspruch geht, stellt sie in der Revision klar (arg. "ausschließlich" S 4 unten, 5 oben der Revision ON 33). Die Klägerin will Regress gegen die ihr aus dem Sub-Werkvertrag nach Paragraph 1313 a, ABGB haftungspflichtige Beklagte nehmen, weil sie ihrerseits von ihrem Besteller (M*****-W*****) wegen Schlechterfüllung des Werkvertrages in Anspruch genommen wurde. Diese hier ebenfalls als Schadenersatzforderung (SZ 51/97; SZ 56/185) zu qualifizierende Regressforderung nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB kann nicht mit der Schadenersatzforderung der Klägerin wegen Schlechterfüllung des Sub-Werkvertrages gleichgesetzt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin schon mehr als drei Jahre vor Erhebung der Regressklage Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte den Sub-Werkvertrag verletzte. Die Verjährungszeit für diese Regressklage gegen den Subunternehmer beginnt nicht schon mit der Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt, sondern jedenfalls nicht früher als unverrückbar die Ersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht. Dies gilt auch, wenn gegenüber dem Geschädigten keine Solidarhaftung zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen besteht (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 und 11 zu Paragraph 896,; ecolex 1996, 746; RIS-Justiz RS0028289).
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für die gegenständliche Regressforderung begann daher für die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht schon mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Bestellerin (M*****-W*****) bzw deren Weigerung, den restlichen Werklohn zu zahlen. Sie begann aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht schon mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im Vorprozess, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches (SZ 60/73; 3 Ob 558/86; 4 Ob 2017/96p; RIS-Justiz RS0017447, RS0017495, RS0028394). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erkenntnis des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 621/95 = SZ 68/238 = JBl 1996, 311 (Apathy), wonach - abweichend von der bisherigen, auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten im allgemeinen bezogenen Rechtsprechung - die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (Schwimann/Mader, ABGB2 VII § 1489 Rz 10; RIS-Justiz RS0083144). Letzterer Zeitpunkt kann nicht mit dem Schadenseintritt beim Dritten gleichgesetzt werden, weil damit noch nicht feststeht, ob der Geschäftsherr den Schaden ersetzen muss (ecolex 1996, 746; 3 Ob 558/86).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für die gegenständliche Regressforderung begann daher für die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht schon mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Bestellerin (M*****-W*****) bzw deren Weigerung, den restlichen Werklohn zu zahlen. Sie begann aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht schon mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im Vorprozess, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches (SZ 60/73; 3 Ob 558/86; 4 Ob 2017/96p; RIS-Justiz RS0017447, RS0017495, RS0028394). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erkenntnis des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 621/95 = SZ 68/238 = JBl 1996, 311 (Apathy), wonach - abweichend von der bisherigen, auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten im allgemeinen bezogenen Rechtsprechung - die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (Schwimann/Mader, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1489, Rz 10; RIS-Justiz RS0083144). Letzterer Zeitpunkt kann nicht mit dem Schadenseintritt beim Dritten gleichgesetzt werden, weil damit noch nicht feststeht, ob der Geschäftsherr den Schaden ersetzen muss (ecolex 1996, 746; 3 Ob 558/86).
Die Regressforderung der Klägerin war daher - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes - ausgehend vom Feststehen der Ersatzpflicht der Klägerin erst mit Vergleich vom 11. 10. 1995 im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage am 9. 6. 1997 noch nicht verjährt. Mangels Verjährung des Klageanspruches muss aber noch dessen sonstige Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.