Rechtssatz RS0018820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018820
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im § 933 ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung, deren Geltendmachung an die im Paragraph 933, ABGB geregelten Ausschlussfristen gebunden ist. Sie erlöschen deshalb, wenn sie von ihm nicht innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 525/90
Veröff: ecolex 1990,406
- 6 Ob 40/98w
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
nur: Auch im Rahmen einer Vertragskette hat der Unternehmer, der seinerseits einen Teil der Arbeiten weitergibt, gegen seinen Subunternehmer als Besteller eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung.(T1); Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem (Sub)Werkauftrag konkurriert mit seinem spezielleren Regressanspruch. (T2); Bem: Die in der Entscheidung 6 Ob 40/98w enthaltene Negation - „konkurriert nicht" - ist offenbar irrtümlich erfolgt und entspricht nicht den inhaltlichen Erwägungen des Senats; im Hinblick darauf wurde der Beisatz T2 in der Folge berichtigt (Entfall des Wortes „nicht").
- 9 Ob 236/99t
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
Auch; nur T1; Beisatz: Ein allfälliger eigener Schadenersatzanspruch des Unternehmers gegen seinen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub-Werkvertrag ist von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass er als Geschäftsherr (Generalunternehmer) vom Besteller (Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen wurde. (T3)
- 3 Ob 48/04m
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
Auch; nur T1; Beisatz: Der Unternehmer kann auch allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben. (T4)
- 3 Ob 279/06k
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 3 Ob 35/07d
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Regressanspruch einerseits und ein Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag andererseits stehen in Konkurrenz, schließen einander also nicht aus. (T5)
- 8 Ob 73/07d
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 73/07d
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 10/17d
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 10/17d
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 1 Ob 41/19i
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 70/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018820
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0060OB00525_9000000_001