a) Die von der beklagten Partei in ihrem Rekurs erneut aufgeworfene Frage der Rechtskraftwirkung des Titelurteils ist nicht mehr zu behandeln, weil die dort relevierte Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die materielle Rechtskraft bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Eine neuerliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (stRsp, RIS-Justiz RS0043405, RS0043800; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 2).a) Die von der beklagten Partei in ihrem Rekurs erneut aufgeworfene Frage der Rechtskraftwirkung des Titelurteils ist nicht mehr zu behandeln, weil die dort relevierte Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die materielle Rechtskraft bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Eine neuerliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (stRsp, RIS-Justiz RS0043405, RS0043800; Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 2).
b) Soweit das Berufungsgericht wegen erstinstanzlicher Verfahrensmängel eine Aufhebung des Ersturteils und eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch weitere, auch ergänzende Beweisaufnahmen für erforderlich erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der ja nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Dies betrifft neben der Klärung von Fragen zum Abschluss und zur Erfüllung des Generalvergleichs die Frage, welche konkreten beiderseitigen Forderungen der Generalvergleich der klagenden Partei mit dem Bauträger betraf und inwieweit von derartigen Forderungen betroffene Mängel von der beklagten Partei zu vertreten sind. Dazu erübrigen sich derzeit irgendwelche Rechtsausführungen. Gleiches gilt für die Frage, welche konkreten Regressforderungen die dazu behauptungs- und beweispflichtige nun klagende Partei hat, um verlässlich beurteilen zu können, welche Mängel des Werkes bereits im Titelverfahren berücksichtigt wurden und was sich die klagende Partei auf ihre behauptete Regressforderung anrechnen lassen muss, und die vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Ermittlung einer angemessenen Preisminderung für die im Bereich der Tiefgaragen-Bodenplatte vorhandenen und durch die beklagte Partei zu vertretenden Mängel.
Daher kann jetzt noch nicht beurteilt werden, ob der Generalvergleich ein „Scheingeschäft" - gemeint iS eines tatsächlich nicht geschlossenen, jedenfalls nicht erfüllten Geschäfts - war.
c) Nach stRsp sind mangels gegenteiliger Vereinbarung die Verträge
zwischen Besteller (in casu: Bauträger), Unternehmer und
Subunternehmer grundsätzlich nicht verzahnt, sondern getrennt zu
sehen. Der Subunternehmer steht grundsätzlich nur mit dem
Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (in casu: Bauträger)
in einer vertraglichen Beziehung. In einem solchen Fall ist der
Subunternehmer im Verhältnis zum Bauherrn selbständiger
Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Daraus folgt, dass auch die
gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General-
und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche gegenseitigen
Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und
dem Bauherrn bestehen (6 Ob 40/98w = RdW 1999, 199 [LS]; 9 Ob 236/99t
= bbl 2000, 81 [Csaky] = ecolex 2000, 425 = RdW 2000, 213; 9 Ob
146/04t = RdW 2005,687 = bbl 2005, 254 = ecolex 2005, 907 [Wilhelm];
RIS-Justiz RS0021876). Schon in der Entscheidung 9 Ob 236/99t war klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der (General)Unternehmer gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat und überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben kann. Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen. Es muss sich um berechtigte Ansprüche handeln, weil § 1313 zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394, RS0017479). Die stRsp (1 Ob 120/99z, 6 Ob 34/03y u.v.a., zuletzt 10 Ob 68/06g; RIS-Justiz RS0028394) knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen (auch bei Regressforderungen gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB) grundsätzlich an den Zeitpunkt der (Zahlung oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. Ohne Erfüllung der eigenen Verpflichtung gegenüber dem Bauträger hat der Generalunternehmer auch (noch) keinen Anspruch gegenüber dem Subunternehmer als seinem Erfüllungsgehilfen.RIS-Justiz RS0021876). Schon in der Entscheidung 9 Ob 236/99t war klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der (General)Unternehmer gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat und überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben kann. Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB treffen. Es muss sich um berechtigte Ansprüche handeln, weil Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394, RS0017479). Die stRsp (1 Ob 120/99z, 6 Ob 34/03y u.v.a., zuletzt 10 Ob 68/06g; RIS-Justiz RS0028394) knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen (auch bei Regressforderungen gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB) grundsätzlich an den Zeitpunkt der (Zahlung oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. Ohne Erfüllung der eigenen Verpflichtung gegenüber dem Bauträger hat der Generalunternehmer auch (noch) keinen Anspruch gegenüber dem Subunternehmer als seinem Erfüllungsgehilfen.
Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei aufgrund des Subwerkvertrags - nur diese waren Gegenstand des Titelverfahrens - schließen Regressansprüche nicht aus. Die klagende Partei kann sich daher bei der beklagten Partei regressieren, sofern sie als Geschäftsherr gemäß § 1313a ABGB für mangelhafte Werkausführung der beklagten Subunternehmerin gegenüber ihrem Vertragspartner einzustehen hatte. Aufgrund der bereits dargelegten Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so 1 Ob 704/89 = SZ 62/185 = JBl 1990, 587 mwN).Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die beklagte Partei aufgrund des Subwerkvertrags - nur diese waren Gegenstand des Titelverfahrens - schließen Regressansprüche nicht aus. Die klagende Partei kann sich daher bei der beklagten Partei regressieren, sofern sie als Geschäftsherr gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für mangelhafte Werkausführung der beklagten Subunternehmerin gegenüber ihrem Vertragspartner einzustehen hatte. Aufgrund der bereits dargelegten Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so 1 Ob 704/89 = SZ 62/185 = JBl 1990, 587 mwN).
Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (1 Ob 704/89 mwN; 3 Ob 48/04m = bbl 2004, 205 = ecolex 2005, 1 mwN). In seiner Leitentscheidung 1 Ob 704/89 wies der Oberste Gerichtshof bereits darauf hin, dass eine strikte Trennung der Verträge nicht in jedem Fall sachgerecht sein kann und berief sich hiezu - bei vergleichbarer Rechtslage - auf deutsche Literatur und Rsp des BGH. Nach dieser deutschen Rsp liegt eine solche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers trotz einer Leistungsstörung - sei diese auch vom Subunternehmer verursacht - seinen vollen Werklohn erhält und dennoch seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw Leistungsstörung oder auch wegen einer Leistungsrisikoverschiebung infolge Zufalls vorenthält. Anhaltspunkte für derartige Sachverhaltselemente ergab das bisherige Verfahren nicht.
Der Regressanspruch der klagenden Partei ist aber dadurch begrenzt, dass nur berechtigte Ansprüche des Bauträgers gegen die klagende Partei, die überdies auf Fehlleistungen der beklagten Subunternehmerin beruhen müssen, zu berücksichtigen sind und die klagende Partei die Ansprüche des Bauträgers nicht nur durch Vergleich anerkannt, sondern auch erfüllt hat. Insoweit ist die oppositionsklagende Partei behauptungs- und beweispflichtig. Zwar sind im Rahmen eines Oppositionsverfahrens alle Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage anzuführen (§ 35 Abs 3 RO), dies schließt jedoch nicht aus, dass die klagende Partei im Zuge eines Rechtsstreits ihre Einwendungen erläutert, ergänzt oder konkretisiert (stRsp, RIS-Justiz RS0001307; Jakusch in Angst, § 35 EO Rz 86; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 83). Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (Dullinger aaO).Der Regressanspruch der klagenden Partei ist aber dadurch begrenzt, dass nur berechtigte Ansprüche des Bauträgers gegen die klagende Partei, die überdies auf Fehlleistungen der beklagten Subunternehmerin beruhen müssen, zu berücksichtigen sind und die klagende Partei die Ansprüche des Bauträgers nicht nur durch Vergleich anerkannt, sondern auch erfüllt hat. Insoweit ist die oppositionsklagende Partei behauptungs- und beweispflichtig. Zwar sind im Rahmen eines Oppositionsverfahrens alle Einwendungen gegen den Anspruch iSd Paragraph 35, EO bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage anzuführen (Paragraph 35, Absatz 3, RO), dies schließt jedoch nicht aus, dass die klagende Partei im Zuge eines Rechtsstreits ihre Einwendungen erläutert, ergänzt oder konkretisiert (stRsp, RIS-Justiz RS0001307; Jakusch in Angst, Paragraph 35, EO Rz 86; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 83). Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (Dullinger aaO).
Die klagende Generalunternehmerin ist nicht auf Preisminderungsansprüche beschränkt. Es ist auch ein Schadenersatzanspruch des Bauträgers gegen die klagende Partei denkbar, der sich in diesem Verhältnis als vertragstreuer Teil auch auf eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung zurückziehen (vgl. RIS-Justiz RS0018398) oder Mangelfolgeschäden geltend machen könnte. Auch aus der E 1 Ob 704/89 lässt sich keine Beschränkung auf gewährleistungsrechtliche Preisminderungsansprüche ableiten. Dass in dieser Entscheidung lediglich von Preisminderungsansprüchen die Rede war, lag an der konkreten Fallgestaltung.Die klagende Generalunternehmerin ist nicht auf Preisminderungsansprüche beschränkt. Es ist auch ein Schadenersatzanspruch des Bauträgers gegen die klagende Partei denkbar, der sich in diesem Verhältnis als vertragstreuer Teil auch auf eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung zurückziehen vergleiche RIS-Justiz RS0018398) oder Mangelfolgeschäden geltend machen könnte. Auch aus der E 1 Ob 704/89 lässt sich keine Beschränkung auf gewährleistungsrechtliche Preisminderungsansprüche ableiten. Dass in dieser Entscheidung lediglich von Preisminderungsansprüchen die Rede war, lag an der konkreten Fallgestaltung.
d) Erst wenn dies feststeht, kann sich die Frage der Verjährung der klägerischen Regressansprüche stellen. Zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bei Regressforderungen wurde bereits oben Stellung genommen (auch bei Regressforderungen gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB). Grundsätzlich wird an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht, angeknüpft. Im vorliegenden Fall fehlen dazu auch Feststellungen zum Leistungszeitpunkt, wenngleich dieser kaum vor dem behaupteten Vergleichsabschluss zwischen dem Bauträger und der klagenden Partei (2. Juni 2003) liegen wird. Es liegt auch nicht die monierte Überwälzung verjährter Gewährleistungsansprüche im Wege des Regresses auf die beklagte Partei vor, weil der Bauträger gegenüber der klagenden Generalunternehmerin einen Verjährungsverzicht abgab.d) Erst wenn dies feststeht, kann sich die Frage der Verjährung der klägerischen Regressansprüche stellen. Zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bei Regressforderungen wurde bereits oben Stellung genommen (auch bei Regressforderungen gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB). Grundsätzlich wird an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht, angeknüpft. Im vorliegenden Fall fehlen dazu auch Feststellungen zum Leistungszeitpunkt, wenngleich dieser kaum vor dem behaupteten Vergleichsabschluss zwischen dem Bauträger und der klagenden Partei (2. Juni 2003) liegen wird. Es liegt auch nicht die monierte Überwälzung verjährter Gewährleistungsansprüche im Wege des Regresses auf die beklagte Partei vor, weil der Bauträger gegenüber der klagenden Generalunternehmerin einen Verjährungsverzicht abgab.
e) Ist im fortgesetzten Verfahren vom wirksamen Abschluss des Generalvergleichs zwischen dem Bauträger und der klagenden Partei und dessen Erfüllung durch die klagende Partei als Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs auszugehen, so liegt es am Schädiger, also der beklagten Subunternehmerin, zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 1304 ABGB verletzt habe. Eine Einschränkung ist nur dort geboten, wo die Geringhaltung des Schadens nahe liegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (1 Ob 234/04z u.a.; RIS-Justiz RS0027129).e) Ist im fortgesetzten Verfahren vom wirksamen Abschluss des Generalvergleichs zwischen dem Bauträger und der klagenden Partei und dessen Erfüllung durch die klagende Partei als Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs auszugehen, so liegt es am Schädiger, also der beklagten Subunternehmerin, zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß Paragraph 1304, ABGB verletzt habe. Eine Einschränkung ist nur dort geboten, wo die Geringhaltung des Schadens nahe liegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (1 Ob 234/04z u.a.; RIS-Justiz RS0027129).
f) Das Erlöschen des Anspruchs, zu dem auch die im Titelverfahren zugesprochenen Zinsen gehören, ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde (RIS-Justiz RS0001356). Bei der außergerichtlichen Aufrechnung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das auf eine Herbeiführung der Aufrechnung gerichtet ist. Erst dessen Ausübung durch empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkt die Aufrechnung, die dann aber rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüber standen, zur Schuldtilgung führt (3 Ob 26/98i = JBl 2000, 511 [Riedler] mwN). Es können daher ab diesem Zeitpunkt auch keine Zinsen aus dem Titel mehr zustehen, was im weiteren Verfahren auch zu berücksichtigen sein wird.
Da somit im Hinblick auf die zitierte einheitliche Rsp die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 (§ 502 Abs 1) ZPO nicht vorliegen, sind beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.Da somit im Hinblick auf die zitierte einheitliche Rsp die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO nicht vorliegen, sind beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.
Da die klagenden Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses ihrer Gegnerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen hat, können deren Kosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden (§§ 40, 50 ZPO). Die beklagte Partei hat dagegen auf die Unzulässigkeit des Rekurses ihrer Gegnerin in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (§§ 41, 50 ZPO).Da die klagenden Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses ihrer Gegnerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen hat, können deren Kosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden (Paragraphen 40, 50, ZPO). Die beklagte Partei hat dagegen auf die Unzulässigkeit des Rekurses ihrer Gegnerin in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (Paragraphen 41, 50, ZPO).