Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Rechtsprechung knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen, wenn auch zum Teil mit unterschiedlicher Begründung, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an das Vorliegen des den Kläger verurteilenden Erkenntnisses im Vorprozess (SZ 39/82; SZ 46/19; SZ 54/12; SZ 60/73; 7 Ob 605/84; 3 Ob 558/86; ua). Wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, dass es überhaupt zu einem Regressanspruch kommen werde. Lediglich in der Entscheidung 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wurde die Ansicht vertreten, dass es auf die tatsächliche Ersatzleistung nur dort ankomme, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der §§ 1302 letzter Satz und § 896 ABGB gefolgert werde. Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 632/95 = ecolex 1996, 746 ausdrücklich abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Wortlaut der zitierten Gesetzesstellen den Schluss des 6. Senats nicht zu tragen vermöge. Auch der 6. Senat selbst hat in seiner Entscheidung 6 Ob 1548/95 unter ausdrücklichem Hinweis auf SZ 70/73 die ursprüngliche Judikaturlinie wieder aufgenommen und nicht danach differenziert, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen gegenüber dem Dritten Solidarhaftung bestehe. In den Entscheidungen 8 Ob 611/91 und SZ 69/78 hat der Oberste Gerichtshof neuerlich bekräftigt, dass die Verjährungsfrist auch bei Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen erst mit der Leistung des Ersatzes beginne. Diese Ansicht wird auch von der Lehre ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 350 FN 91; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1313 Rz 4; Schubert in Rummel ABGB2 § 1489 Rz 3).Die Rechtsprechung knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen, wenn auch zum Teil mit unterschiedlicher Begründung, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an das Vorliegen des den Kläger verurteilenden Erkenntnisses im Vorprozess (SZ 39/82; SZ 46/19; SZ 54/12; SZ 60/73; 7 Ob 605/84; 3 Ob 558/86; ua). Wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, dass es überhaupt zu einem Regressanspruch kommen werde. Lediglich in der Entscheidung 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wurde die Ansicht vertreten, dass es auf die tatsächliche Ersatzleistung nur dort ankomme, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der Paragraphen 1302, letzter Satz und Paragraph 896, ABGB gefolgert werde. Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 632/95 = ecolex 1996, 746 ausdrücklich abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Wortlaut der zitierten Gesetzesstellen den Schluss des 6. Senats nicht zu tragen vermöge. Auch der 6. Senat selbst hat in seiner Entscheidung 6 Ob 1548/95 unter ausdrücklichem Hinweis auf SZ 70/73 die ursprüngliche Judikaturlinie wieder aufgenommen und nicht danach differenziert, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen gegenüber dem Dritten Solidarhaftung bestehe. In den Entscheidungen 8 Ob 611/91 und SZ 69/78 hat der Oberste Gerichtshof neuerlich bekräftigt, dass die Verjährungsfrist auch bei Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen erst mit der Leistung des Ersatzes beginne. Diese Ansicht wird auch von der Lehre ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 350 FN 91; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1313, Rz 4; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1489, Rz 3).
Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt der Feststellungsklage zur Vermeidung von Verjährungsfolgen nicht bedarf. Es trifft zwar zu, dass sich die Funktion der Feststellungsklage nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen (SZ 68/5; 2 Ob 2165/96p), doch hat sich der Kläger einerseits ausdrücklich auf diesen Anspruchsgrund beschränkt und könnte der Klage - selbst wenn dem nicht so wäre - andererseits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO verstößt. Die Klägerin macht nämlich ihr Begehren vom Ausgang des beim Zweitgericht anhängigen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozesses abhängig und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten nur für den Fall, dass die Klägerin dort als Generalunternehmerin festgestellt werde. Eine erst künftig allenfalls eintretende Rechtslage kann aber als hypothetischer Klagegrund nicht geltend gemacht werden. Wird eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts zur Bedingung des Klagebegehrens gemacht, stellt dies eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung dar (SZ 29/63; 4 Ob 312/74; 9 Ob 267/99).Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt der Feststellungsklage zur Vermeidung von Verjährungsfolgen nicht bedarf. Es trifft zwar zu, dass sich die Funktion der Feststellungsklage nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen (SZ 68/5; 2 Ob 2165/96p), doch hat sich der Kläger einerseits ausdrücklich auf diesen Anspruchsgrund beschränkt und könnte der Klage - selbst wenn dem nicht so wäre - andererseits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO verstößt. Die Klägerin macht nämlich ihr Begehren vom Ausgang des beim Zweitgericht anhängigen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozesses abhängig und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten nur für den Fall, dass die Klägerin dort als Generalunternehmerin festgestellt werde. Eine erst künftig allenfalls eintretende Rechtslage kann aber als hypothetischer Klagegrund nicht geltend gemacht werden. Wird eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts zur Bedingung des Klagebegehrens gemacht, stellt dies eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung dar (SZ 29/63; 4 Ob 312/74; 9 Ob 267/99).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.