Zur Revision der klagenden Partei:
Es ist zwar richtig, daß sich die Anfechtungserklärung der Berufung der klagenden Partei und der Berufungsantrag insgesamt gegen die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes richtete. Die Berufungsausführungen wenden sich jedoch ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Regreßforderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei hinsichtlich des Kapitals und der Zinsen verjährt sei.
Wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, hat zwar das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellunngen nach allen Richtungen hin zu prüfen. Auch für das Berufungsverfahren hat aber - wie für das Revisionsverfahren - zu gelten, daß die bloße Anführung von Leerformeln den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Vielmehr wird gefordert, daß der Rechtsmittelwerber ohne Weitläufigkeit darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Grundsatz, daß bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen hin zu prüfen sei, gilt dann nicht mehr, wenn der Rechtsmittelwerber in erster Instanz geltend gemachte rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen oder Rechtsgründe in der Rechtsrüge nicht mehr aufrechterhalten hat. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden (EvBl 1985/145; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 471 ZPO, Rz 5 zu § 503 ZPO je mit weiteren Nachweisen).Wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, hat zwar das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellunngen nach allen Richtungen hin zu prüfen. Auch für das Berufungsverfahren hat aber - wie für das Revisionsverfahren - zu gelten, daß die bloße Anführung von Leerformeln den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Vielmehr wird gefordert, daß der Rechtsmittelwerber ohne Weitläufigkeit darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Der Grundsatz, daß bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen hin zu prüfen sei, gilt dann nicht mehr, wenn der Rechtsmittelwerber in erster Instanz geltend gemachte rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen oder Rechtsgründe in der Rechtsrüge nicht mehr aufrechterhalten hat. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden (EvBl 1985/145; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu Paragraph 471, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO je mit weiteren Nachweisen).
Da die klagende Partei der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Verfahren gegen die Firma A***** von der hier klagenden Partei "mutwillig" geführt worden seien und das Verhalten des Beklagten für die der hier klagenden Partei entstandenen Prozeßkosten nicht kausal gewesen sei, in ihrer Berufung nichts entgegenhält, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht eine Prüfung der dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichtes unterlassen und der Berufung insoweit mangels gesetzmäßiger Ausführung keine Folge gegeben.
Wurde das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO, Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; EFSlg 57.835, 57.836 ua). Die Ansicht Faschings (Lehrbuch Rz 1930), daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nachgeholt werden könne, widerspricht der ständigen Rechtsprechung und würde, wie Kodek aaO, Seite 1088, zutreffend nachweist, jeder Prozeßökonomie zuwiderlaufen.Wurde das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO, Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO mwN; EFSlg 57.835, 57.836 ua). Die Ansicht Faschings (Lehrbuch Rz 1930), daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nachgeholt werden könne, widerspricht der ständigen Rechtsprechung und würde, wie Kodek aaO, Seite 1088, zutreffend nachweist, jeder Prozeßökonomie zuwiderlaufen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagte bei Erstellung der Parzellierungspläne als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei tätig war und die klagende Partei deshalb gegenüber der Firma A***** gemäß § 1313a ABGB für deren aus der unrichtigen Planverfassung resultierenden Schaden haftet, blieb unbekämpft. Die eingeklagte Kapitalforderung ist daher als Regreßforderung nach § 1313 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, wie schon das Gericht zweiter Instanz ausgeführt hat.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagte bei Erstellung der Parzellierungspläne als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei tätig war und die klagende Partei deshalb gegenüber der Firma A***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für deren aus der unrichtigen Planverfassung resultierenden Schaden haftet, blieb unbekämpft. Die eingeklagte Kapitalforderung ist daher als Regreßforderung nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB zu beurteilen, wie schon das Gericht zweiter Instanz ausgeführt hat.
Die Rechtsprechung stellt den Verjährungsbeginn bei Regreßforderungen, wenn auch zum Teil mit unterschiedlicher Begründung, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber auf das Vorliegen des den Kläger verurteilenden Erkenntnisses im Vorprozeß ab (SZ 39/82, SZ 46/19, SZ 54/12, SZ 60/73; 7 Ob 605/84, 3 Ob 558/86, 8 Ob 75/87, 8 Ob 611/91, 5 Ob 64/94, 6 Ob 1548/95).
Wie insbesondere in den Entscheidungen 3 Ob 642/86 = SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 Satz 2 ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch handelt und dem Dritten auch selbst haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder aufgrund eines Vertrages noch aufgrund eines Deliktes haftet. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, daß es überhaupt zu einem Regreßanspruch kommen werde. Dagegen spricht auch keineswegs der Wortlaut der jeweils anzuwendenden Bestimmungen (§ 1302 ABGB: "doch bleibt demjenigen, welcher ....ersetzt hat, der Rückersatz.... vorbehalten"; ähnlich § 896 ABGB:Wie insbesondere in den Entscheidungen 3 Ob 642/86 = SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch handelt und dem Dritten auch selbst haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder aufgrund eines Vertrages noch aufgrund eines Deliktes haftet. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, daß es überhaupt zu einem Regreßanspruch kommen werde. Dagegen spricht auch keineswegs der Wortlaut der jeweils anzuwendenden Bestimmungen (Paragraph 1302, ABGB: "doch bleibt demjenigen, welcher ....ersetzt hat, der Rückersatz.... vorbehalten"; ähnlich Paragraph 896, ABGB:
"abgetragen" und § 1313 ABGB: ebenfalls "Rückersatz")."abgetragen" und Paragraph 1313, ABGB: ebenfalls "Rückersatz").
Die Entscheidung 6 Ob 1548/95 führt unter Berufung auf SZ 60/73 und ohne Differenzierung, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen Solidarhaftung gegenüber dem Dritten besteht, aus, daß die Verjährung beim Ersatzanspruch gegen den Erfüllungsgehilfen erst ab Zahlung des Geschäftsherrn zu laufen beginnt. Diese Ansicht wird auch in der Literatur ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol Haftpflichtrecht2 II, 350; Reischauer in Rummel2 II, Rz 4 zu § 1330 ABGB, Seite 501; Schubert in Rummel2 II, Rz 3 zu § 1489 ABGB, Seite 1252).Die Entscheidung 6 Ob 1548/95 führt unter Berufung auf SZ 60/73 und ohne Differenzierung, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen Solidarhaftung gegenüber dem Dritten besteht, aus, daß die Verjährung beim Ersatzanspruch gegen den Erfüllungsgehilfen erst ab Zahlung des Geschäftsherrn zu laufen beginnt. Diese Ansicht wird auch in der Literatur ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 350; Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 1330, ABGB, Seite 501; Schubert in Rummel2 römisch zwei, Rz 3 zu Paragraph 1489, ABGB, Seite 1252).
Lediglich in der in ecolex 1990, 406 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 525/90, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wird dargelegt, daß der besondere Verjährungsbeginn der tatsächlichen Ersatzleistung nur dort Geltung besitzen könne, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der §§ 1302 letzter Satz und 896 ABGB gefolgert werde. Der erkennende Senat vermag sich dieser ohne überzeugende Begründung differenzierenden Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr in beiden Fällen des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen erst mit der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses (diese Frage ist hier nicht abschließend zu klären).Lediglich in der in ecolex 1990, 406 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 525/90, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wird dargelegt, daß der besondere Verjährungsbeginn der tatsächlichen Ersatzleistung nur dort Geltung besitzen könne, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der Paragraphen 1302, letzter Satz und 896 ABGB gefolgert werde. Der erkennende Senat vermag sich dieser ohne überzeugende Begründung differenzierenden Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt vielmehr in beiden Fällen des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen erst mit der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses (diese Frage ist hier nicht abschließend zu klären).
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Erkenntnis des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 621/95, wonach - abweichend von der bisherigen, auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem im allgemeinen bezogener Rechtsprechung - die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Letzterer Zeitpunkt kann nicht mit dem Schadenseintritt beim Dritten gleichgesetzt werden, weil damit noch nicht feststeht, ob der Geschäftsherr den Schaden ersetzen muß (3 Ob 558/86).
Die Regreßforderung der klagenden Partei war daher weder im Zeitpunkt
der Erklärung des Beklagten über den Verzicht auf den Einwand der
Verjährung für bis dahin noch nicht verjährte Forderungen noch
überhaupt im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage
abgelaufen. Es ist daher auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit die
hier klagende Partei tatsächlich bereits vor Vorliegen der
abschließenden Entscheidung in den Vorverfahren oder gar schon
anläßlich der Zustellung der Klagebeantwortung an sie oder der
Streitverkündung an den Beklagten vorhersehen hätte können, daß die
Schadenersatzforderung der Firma A***** gegen sie als zu Recht
bestehend erkannt werde, obwohl die Klärung dieser Frage zweier Rechtsgänge und eines jahrelangen Verfahrens bedurfte.
Da sowohl der stattgebende als auch der abweisende Teil der
Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz annäherend gleich hohe
Beträge umfaßt und keiner der Revisionen Erfolg beschieden ist, waren
die Kosten des Revisionsverfahrens (der Revisionsbeantwortungen) gemäß §§ 43 Abs 1, 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.die Kosten des Revisionsverfahrens (der Revisionsbeantwortungen) gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO gegeneinander aufzuheben.