Die Revision ist berechtigt.
Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB (siehe auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1497) betreffen keine Regreßfälle. Nur beim Ersatzanspruch zwischen Schädiger und Geschädigtem beginnt die Verjährungsfrist nach herrschender Ansicht nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung und der Kenntnis, daß in der Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens wahrscheinlich zu rechnen sei.Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB (siehe auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1497,) betreffen keine Regreßfälle. Nur beim Ersatzanspruch zwischen Schädiger und Geschädigtem beginnt die Verjährungsfrist nach herrschender Ansicht nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung und der Kenntnis, daß in der Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens wahrscheinlich zu rechnen sei.
Auf Regreßfälle kann dies nicht ohne weiteres übertragen werden. Im Sinne des Berufungsgerichtes ist dabei zu unterscheiden, ob der Regreßberechtigte und der Regreßpflichtige dem geschädigten Dritten gegenüber solidarisch haften oder nicht.
Beim Ersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB besteht eine solidarische Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen gegenüber dem geschädigten Dritten, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch handelt und wegen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dem Dritten auch selbst haftet (so auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 51/97 und 1 Ob 748/83 = SZ 56/185). In solchen Fällen sind die Bestimmungen der §§ 896, 1302 ABGB unmittelbar anzuwenden. Nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt hier die Verjährungsfrist für den Regreßanspruch erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzleistung (SZ 46/19, EvBl 1976/178, SZ 51/97 ua). In der Entscheidung SZ 39/82 wurde allerdings ausgesprochen, daß für das Entstehen der Regreßpflicht nicht der Nachweis der Zahlung der Schuld durch den Regreßberechtigten nötig sei, sondern der Nachweis der Belastung des Regreßberechtigten mit einer Schuld genüge, weshalb der Lauf der Verjährung nicht mit dem Tag der Ersatzleistung, sondern mit dem Tag der Zustellung des Urteiles letzter Instanz im Rechtsstreit zwischen dem geschädigten Dritten und dem Regreßberechtigten beginne. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Entscheidung beizutreten ist, die zudem auf hier nicht gegebene besondere Rechtsbeziehungen zwischen Regreßberechtigtem und Regreßpflichtigem abstellt, muß in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil selbst der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils erster Instanz im Vorprozeß innerhalb von drei Jahren vor dieser Klage erfolgte.Beim Ersatzanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB besteht eine solidarische Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen gegenüber dem geschädigten Dritten, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch handelt und wegen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dem Dritten auch selbst haftet (so auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 51/97 und 1 Ob 748/83 = SZ 56/185). In solchen Fällen sind die Bestimmungen der Paragraphen 896, 1302, ABGB unmittelbar anzuwenden. Nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt hier die Verjährungsfrist für den Regreßanspruch erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzleistung (SZ 46/19, EvBl 1976/178, SZ 51/97 ua). In der Entscheidung SZ 39/82 wurde allerdings ausgesprochen, daß für das Entstehen der Regreßpflicht nicht der Nachweis der Zahlung der Schuld durch den Regreßberechtigten nötig sei, sondern der Nachweis der Belastung des Regreßberechtigten mit einer Schuld genüge, weshalb der Lauf der Verjährung nicht mit dem Tag der Ersatzleistung, sondern mit dem Tag der Zustellung des Urteiles letzter Instanz im Rechtsstreit zwischen dem geschädigten Dritten und dem Regreßberechtigten beginne. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Entscheidung beizutreten ist, die zudem auf hier nicht gegebene besondere Rechtsbeziehungen zwischen Regreßberechtigtem und Regreßpflichtigem abstellt, muß in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil selbst der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils erster Instanz im Vorprozeß innerhalb von drei Jahren vor dieser Klage erfolgte.
Wenn keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch auf Grund eines Deliktes haftet, kommt dem Ersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB besondere Bedeutung zu. Nichts spricht aber dafür, in diesem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, daß es überhaupt zu einem Regreßanspruch kommen werde (vgl. Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allg. Teil, 332 f, 453). Die Ersatzpflicht entsteht nicht schon mit der Verursachung des Schadens beim Dritten, sondern erst mit der Ersatzleistung des Geschäftsherrn (§ 1302 ABGB: "Doch bleibt demjenigen, welcher.....ersetzt hat, der Rückersatz....vorbehalten"; ähnlich § 896 ABGB: "abgetragen" und § 1313 ABGB: "Rückersatz").Wenn keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch auf Grund eines Deliktes haftet, kommt dem Ersatzanspruch nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB besondere Bedeutung zu. Nichts spricht aber dafür, in diesem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, daß es überhaupt zu einem Regreßanspruch kommen werde vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allg. Teil, 332 f, 453). Die Ersatzpflicht entsteht nicht schon mit der Verursachung des Schadens beim Dritten, sondern erst mit der Ersatzleistung des Geschäftsherrn (Paragraph 1302, ABGB: "Doch bleibt demjenigen, welcher.....ersetzt hat, der Rückersatz....vorbehalten"; ähnlich Paragraph 896, ABGB: "abgetragen" und Paragraph 1313, ABGB: "Rückersatz").
Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen (so auch Koziol, Haftpflichtrecht 2 , II 350 FN 91; vgl. dort auch I 301 f). Daher kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine solche Solidarhaftung besteht und ob die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt; denn die Verjährung des Regreßanspruches war bei Klagseinbringung in keinem Fall eingetreten.Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen (so auch Koziol, Haftpflichtrecht 2 , römisch zwei 350 FN 91; vergleiche dort auch römisch eins 301 f). Daher kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine solche Solidarhaftung besteht und ob die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt; denn die Verjährung des Regreßanspruches war bei Klagseinbringung in keinem Fall eingetreten.
Mangels Verjährung des Klagsanspruches muß dessen sonstige Berechtigung dem Grund und der Höhe nach geprüft werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Mangels Verjährung des Klagsanspruches muß dessen sonstige Berechtigung dem Grund und der Höhe nach geprüft werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.