Rechtssatz RS0028389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028389
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 642/86
Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 642/86
Veröff: SZ 60/73
- 6 Ob 1548/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 1548/95
Beisatz: Diese Verjährungsregel gilt nur für die Schäden, die im Vermögen des Dritten entstanden sind. (T1)
- 7 Ob 632/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 632/95
Auch
- 4 Ob 2017/96p
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
nur: Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes. (T2)
Beisatz: Die Frage, ob allenfalls schon die Verurteilung zur Ersatzleistung die Verjährungsfrist beginnen läßt, konnte hier offengelassen werden. (T3)
Veröff: SZ 69/78
- 9 Ob 236/99t
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
Auch; Beisatz: Hier: Die Verjährungsfrist begann erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches. (T4)
- 3 Ob 279/06k
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
Auch
- 3 Ob 35/07d
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T5)
- 9 ObA 8/15i
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
Auch; Veröff: SZ 2016/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028389
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0030OB00642_8600000_001