Diese macht in erster Linie geltend, unstrittig sei, dass die Generalunternehmerin den Anspruch der Kläger bzw. das Urteil im Vorverfahren nicht erfüllt oder gezahlt hätte; eine solche Zahlung und Erfüllung sei auch nicht festgestellt worden und damit aber ein Regressanspruch noch nicht entstanden.
In der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung erwiderten die Kläger zu diesem Vorbringen, die Generalunternehmerin habe nach kaufmännischen Grundsätzen (zumindest theoretisch) spätestens mit Feststellung ihrer Haftung für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Vorverfahren Rückstellungen bilden müssen, wodurch auch ein entsprechender Wertverlust bei ihr eingetreten sei. Dieser damit schon eingetretene Schaden berechtige jedenfalls zum Regress gegenüber der beklagten Partei als Subunternehmerin. Auch beginne nach der Rsp die Verjährung von Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den geschädigten Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen. Die gepfändete Forderung sei daher noch nicht verjährt gewesen, als die Klage eingebracht worden sei. Die behauptete Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Gericht zweiter Instanz offenkundig keineswegs ein Vorbringen der Kläger unrichtig als tatsächliche Voraussetzung seiner Entscheidung zugrunde legte, vielmehr allein die von ihnen geltend gemachte Forderung (wie darzulegen sein wird, unzutreffend) in rechtlicher Hinsicht als Regressanspruch qualifizierte. Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis überwiegend unbegründet.In der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung erwiderten die Kläger zu diesem Vorbringen, die Generalunternehmerin habe nach kaufmännischen Grundsätzen (zumindest theoretisch) spätestens mit Feststellung ihrer Haftung für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Vorverfahren Rückstellungen bilden müssen, wodurch auch ein entsprechender Wertverlust bei ihr eingetreten sei. Dieser damit schon eingetretene Schaden berechtige jedenfalls zum Regress gegenüber der beklagten Partei als Subunternehmerin. Auch beginne nach der Rsp die Verjährung von Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den geschädigten Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen. Die gepfändete Forderung sei daher noch nicht verjährt gewesen, als die Klage eingebracht worden sei. Die behauptete Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Gericht zweiter Instanz offenkundig keineswegs ein Vorbringen der Kläger unrichtig als tatsächliche Voraussetzung seiner Entscheidung zugrunde legte, vielmehr allein die von ihnen geltend gemachte Forderung (wie darzulegen sein wird, unzutreffend) in rechtlicher Hinsicht als Regressanspruch qualifizierte. Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis überwiegend unbegründet.
a) Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, regelt § 896 ABGB den Regress unter Gesamtschuldnern. Nach dem ersten Satz dieser Norm hat ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, das Recht, von den Übrigen den Ersatz nach dem besonderen Verhältnis unter ihnen, sonst zu gleichen Teilen fordern. Nach der Rsp dazu ist Voraussetzung des Rückgriffs eine Zahlung auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung hin, und zwar - entgegen dem Gesetzeswortlaut - zumindest in einer Höhe, die über dem internen Anteil des Zahlenden liegt. Das bloße Feststehen der Gesamtschuld oder die Erwartung baldiger Inanspruchnahme reicht nicht aus (jüngst P. Bydlinski in KBB2 § 896 ABGB Rz 1 mwN). Im Besonderen spricht § 1302 zweiter Satz ABGB dasselbe für den Rückgriff unter mehreren Schädigern aus. Jüngst vertraten nun P. Bydlinski/Coors (Gesamtregress, Freistellungsansprüche und Legalzession unter Mitschuldnern?, ÖJZ 2007, 275 [278]; ebenso auch P. Bydlinski aaO) die Auffassung, dass § 896 zweiter Satz ABGB für die Zeit vor der Zahlung eine Lücke aufweise und schon vor der Zahlung als Vorwirkung des Regressanspruchs jeder Schuldner, der vom Gläubiger bei oder nach Fälligkeit auf die volle Zahlung in Anspruch genommen werde, einen auf Zahlung der internen Quote an den Gläubiger gerichteten Mitwirkungs-(oder Freistellungs-)anspruch habe. Dieser Anspruch gründe sich auf das Bestehen einer stärkeren Pflichtbindung durch die Gesamtschuld und sei auch in Deutschland von Rsp und Lehre weitgehend anerkannt.a) Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, regelt Paragraph 896, ABGB den Regress unter Gesamtschuldnern. Nach dem ersten Satz dieser Norm hat ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, das Recht, von den Übrigen den Ersatz nach dem besonderen Verhältnis unter ihnen, sonst zu gleichen Teilen fordern. Nach der Rsp dazu ist Voraussetzung des Rückgriffs eine Zahlung auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung hin, und zwar - entgegen dem Gesetzeswortlaut - zumindest in einer Höhe, die über dem internen Anteil des Zahlenden liegt. Das bloße Feststehen der Gesamtschuld oder die Erwartung baldiger Inanspruchnahme reicht nicht aus (jüngst P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 896, ABGB Rz 1 mwN). Im Besonderen spricht Paragraph 1302, zweiter Satz ABGB dasselbe für den Rückgriff unter mehreren Schädigern aus. Jüngst vertraten nun P. Bydlinski/Coors (Gesamtregress, Freistellungsansprüche und Legalzession unter Mitschuldnern?, ÖJZ 2007, 275 [278]; ebenso auch P. Bydlinski aaO) die Auffassung, dass Paragraph 896, zweiter Satz ABGB für die Zeit vor der Zahlung eine Lücke aufweise und schon vor der Zahlung als Vorwirkung des Regressanspruchs jeder Schuldner, der vom Gläubiger bei oder nach Fälligkeit auf die volle Zahlung in Anspruch genommen werde, einen auf Zahlung der internen Quote an den Gläubiger gerichteten Mitwirkungs-(oder Freistellungs-)anspruch habe. Dieser Anspruch gründe sich auf das Bestehen einer stärkeren Pflichtbindung durch die Gesamtschuld und sei auch in Deutschland von Rsp und Lehre weitgehend anerkannt.
Für den Bereich der Gehilfenhaftung - ohne Bestehen einer Solidarschuld - behält § 1313 zweiter Satz ABGB dem haftenden Geschäftsherrn den Rückersatz gegen den Schuldtragenden vor. Auch dieser Regressanspruch entsteht nach einhelliger Rsp erst mit Zahlung des Geschäftsherrn (für die Fälle der Solidarhaftung: 1 Ob 685/84 = SZ 58/06 mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0028394; für die Fälle mangelnder Solidarhaftung 3 Ob 642/86 = SZ 60/73). Dem stimmt die Lehre weitgehend zu (Harrer in Schwimann3 § 1313 ABGB Rz 3; Karner in KBB2 § 1313 ABGB Rz 2). Während Reischauer (in Rummel3 § 1313 ABGB Rz 4) der Rsp für die Fälle der Solidarhaftung zustimmt, soll nach seiner Ansicht der Schaden des Geschäftsherrn nicht erst mit der Zahlung, sondern schon mit dem Entstehen seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten entstehen. Ab diesem Zeitpunkt müsste er nach allgemeinen Regeln auch seinen Ersatzanspruch gegen den Gehilfen geltend machen können. Zugleich räumt er allerdings ein, es sei nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei, dass die Verwendung des Begriffs „Rückersatz" in § 1313 für die Zahlung als Voraussetzung für den Regress spreche (so 3 Ob 642/86; 4 Ob 2017/96p = SZ 69/78). Wiederholt hatte sich der Oberste Gerichtshof nicht primär mit der Frage des Entstehens eines solchen Regressanspruchs zu befassen, wohl aber mit dem Beginn der Verjährungsfrist. Diese jeweils die Ersatzansprüche von Geschäftsherrn gegen Erfüllungsgehilfen treffenden Entscheidungen stehen insofern in einem gewissen Widerspruch zur referierten Rsp über das Entstehen des Regressanspruchs, als danach die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll (3 Ob 642/86; jüngst 10 Ob 68/06g = wbl 2007, 118 mwN). Ausschlaggebend für die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung soll sein, dass damit die Ersatzpflicht des Unternehmers (in casu: Generalunternehmers)Für den Bereich der Gehilfenhaftung - ohne Bestehen einer Solidarschuld - behält Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB dem haftenden Geschäftsherrn den Rückersatz gegen den Schuldtragenden vor. Auch dieser Regressanspruch entsteht nach einhelliger Rsp erst mit Zahlung des Geschäftsherrn (für die Fälle der Solidarhaftung: 1 Ob 685/84 = SZ 58/06 mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0028394; für die Fälle mangelnder Solidarhaftung 3 Ob 642/86 = SZ 60/73). Dem stimmt die Lehre weitgehend zu (Harrer in Schwimann3 Paragraph 1313, ABGB Rz 3; Karner in KBB2 Paragraph 1313, ABGB Rz 2). Während Reischauer (in Rummel3 Paragraph 1313, ABGB Rz 4) der Rsp für die Fälle der Solidarhaftung zustimmt, soll nach seiner Ansicht der Schaden des Geschäftsherrn nicht erst mit der Zahlung, sondern schon mit dem Entstehen seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten entstehen. Ab diesem Zeitpunkt müsste er nach allgemeinen Regeln auch seinen Ersatzanspruch gegen den Gehilfen geltend machen können. Zugleich räumt er allerdings ein, es sei nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei, dass die Verwendung des Begriffs „Rückersatz" in Paragraph 1313, für die Zahlung als Voraussetzung für den Regress spreche (so 3 Ob 642/86; 4 Ob 2017/96p = SZ 69/78). Wiederholt hatte sich der Oberste Gerichtshof nicht primär mit der Frage des Entstehens eines solchen Regressanspruchs zu befassen, wohl aber mit dem Beginn der Verjährungsfrist. Diese jeweils die Ersatzansprüche von Geschäftsherrn gegen Erfüllungsgehilfen treffenden Entscheidungen stehen insofern in einem gewissen Widerspruch zur referierten Rsp über das Entstehen des Regressanspruchs, als danach die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll (3 Ob 642/86; jüngst 10 Ob 68/06g = wbl 2007, 118 mwN). Ausschlaggebend für die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung soll sein, dass damit die Ersatzpflicht des Unternehmers (in casu: Generalunternehmers)
unverrückbar feststehe. Diese Rsp gilt nach der E 9 Ob 236/99t (= wbl
2000, 81 [Csaky] = ecolex 2000, 425 = RdW 2213) auch dann, wenn
gegenüber dem Geschädigten keine Solidarhaftung zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen besteht. Verjährung wurde allerdings in all diesen Fällen jeweils verneint, weshalb nicht gesagt werden kann, diese Rsp stünde im Gegensatz zu jener, wonach die Rückgriffsforderung erst mit der Befriedigung des Dritten entstünde. Die Annahme, aus den zitierten Entscheidungen wäre abzuleiten, nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs entstünde ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den nicht solidarisch haftenden Subunternehmer bereits mit der Verurteilung des Generalunternehmers zur Leistung an dessen Vertragspartner, ist somit nicht begründet. Die dargestellte Rsp geht wohl auf die Entscheidung SZ 39/82 zurück, die abweichend von der sonstigen Rsp die Regresspflicht bereits mit dem Nachweis der Belastung des Regressberechtigten mit einer Schuld entstehen lassen will. Genau diese Frage ließ der Oberste Gerichtshof in seiner E 3 Ob 642/86 offen. Er musste in diesem Erkenntnis auch nicht zur Frage Stellung nehmen, ob die Zustellung des Urteils (erster Instanz) im Vorverfahren die Verjährung zu laufen beginnen lasse, weil auch dieser Zeitpunkt innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist lag. Die spätere E 4 Ob 2017/96p ließ ebenso wie 3 Ob 642/86 = SZ 60/73 (in der E unrichtig zitiert mit SZ 60/74) unentschieden, ob allenfalls schon die Verurteilung zur Ersatzleistung und die Verjährungsfrist beginnen lasse (ebenso auch 10 Ob 79/05y).
Es wäre in der Tat befremdlich, dass die Rückgriffsschuld bereits zu verjähren begänne, ehe sie noch entstanden wäre. Die zitierten Entscheidungen folgten offenbar einer Begründungsökonomie, wenn sie „frühestens" auf den leicht feststellbaren Zeitpunkt der Zustellung der verurteilenden Gerichtsentscheidung abstellten. Für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung ist daraus nichts abzuleiten. Damit bleibt es dabei, dass dieser nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen kann.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, ausgehend von der unstrittigen Tatsache, dass die Generalunternehmerin keine Leistungen an die Kläger erbrachte und zufolge Löschung dieser GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit auch in Zukunft voraussichtlich nie leisten wird, dass ein Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen den beklagten Subunternehmer jedenfalls bisher nicht entstand.
b) Somit könnte ein Zuspruch an die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen, wäre tatsächlich der gepfändete und von ihnen geltend gemachte Anspruch eine solche Rückgriffsforderung. Wie allerdings die Revisionswerberin selbst zu Recht gegen die Ansicht der zweiten Instanz einwendet, ist aus dem Vorbringen der Kläger im Zusammenhang mit der der Klage notwendig vorausgehenden Exekutionsbewilligung nicht abzuleiten, diese würden sich auf Rückgriff iSd § 1313 zweiter Satz oder § 896 erster Satz ABGB stützen. Vielmehr wird die nach § 303 EO (zur Einziehung) überwiesene Forderung (in ON 1 und 5) mit schuldhaft mangelhafter Erfüllung des Subwerkvertrags begründet; die auch nur teilweise Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch die Generalunternehmerin, woraus ein Anspruch auf Rückersatz abzuleiten wäre, wurde nie behauptet.b) Somit könnte ein Zuspruch an die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen, wäre tatsächlich der gepfändete und von ihnen geltend gemachte Anspruch eine solche Rückgriffsforderung. Wie allerdings die Revisionswerberin selbst zu Recht gegen die Ansicht der zweiten Instanz einwendet, ist aus dem Vorbringen der Kläger im Zusammenhang mit der der Klage notwendig vorausgehenden Exekutionsbewilligung nicht abzuleiten, diese würden sich auf Rückgriff iSd Paragraph 1313, zweiter Satz oder Paragraph 896, erster Satz ABGB stützen. Vielmehr wird die nach Paragraph 303, EO (zur Einziehung) überwiesene Forderung (in ON 1 und 5) mit schuldhaft mangelhafter Erfüllung des Subwerkvertrags begründet; die auch nur teilweise Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch die Generalunternehmerin, woraus ein Anspruch auf Rückersatz abzuleiten wäre, wurde nie behauptet.
Dass (auch im Verhältnis Werkbesteller - Werkunternehmer - Erfüllungsgehilfe) zwischen dem eigenen Anspruch des Unternehmers gegen seinen Erfüllungsgehilfen und dessen Regressanspruch zu unterscheiden ist, entspricht auch der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Dieser folgend führte der erkennende Senat jüngst in der Entscheidung 3 Ob 279/06k aus:
„Nach stRsp sind mangels gegenteiliger Vereinbarung die Verträge zwischen Besteller (in casu: Bauträger), Unternehmer und Subunternehmer grundsätzlich nicht verzahnt, sondern getrennt zu sehen. Der Subunternehmer steht grundsätzlich nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (in casu: Bauträger) in einer vertraglichen Beziehung. In einem solchen Fall ist der Subunternehmer im Verhältnis zum Bauherrn selbständiger Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Daraus folgt, dass auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen (6 Ob 40/98w ...; 9 Ob 236/99t ...; 9 Ob 146/04t ...; RIS-Justiz RS0021876). Schon in der Entscheidung 9 Ob 236/99t war klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der (General-)Unternehmer gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat und überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben kann. Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen. Es muss sich um berechtigte Ansprüche handeln, weil § 1313 zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394, RS0017479). ... Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (1 Ob 704/89 mwN; 3 Ob 48/04m ... mwN). In seiner Leitentscheidung 1 Ob 704/89 wies der Oberste Gerichtshof bereits darauf hin, dass eine strikte Trennung der Verträge nicht in jedem Fall sachgerecht sein kann und berief sich hiezu - bei vergleichbarer Rechtslage - auf deutsche Literatur und Rsp des BGH. Nach dieser deutschen Rsp liegt eine solche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers trotz einer Leistungsstörung - sei diese auch vom Subunternehmer verursacht - seinen vollen Werklohn erhält und dennoch seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung oder auch wegen einer Leistungsrisikoverschiebung infolge Zufalls vorenthält. Anhaltspunkte für derartige Sachverhaltselemente ergab das bisherige Verfahren nicht."„Nach stRsp sind mangels gegenteiliger Vereinbarung die Verträge zwischen Besteller (in casu: Bauträger), Unternehmer und Subunternehmer grundsätzlich nicht verzahnt, sondern getrennt zu sehen. Der Subunternehmer steht grundsätzlich nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (in casu: Bauträger) in einer vertraglichen Beziehung. In einem solchen Fall ist der Subunternehmer im Verhältnis zum Bauherrn selbständiger Erfüllungsgehilfe iSd Paragraph 1313 a, ABGB. Daraus folgt, dass auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen (6 Ob 40/98w ...; 9 Ob 236/99t ...; 9 Ob 146/04t ...; RIS-Justiz RS0021876). Schon in der Entscheidung 9 Ob 236/99t war klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der (General-)Unternehmer gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung hat und überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben kann. Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn ([General]Unternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB treffen. Es muss sich um berechtigte Ansprüche handeln, weil Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (6 Ob 40/98w mwN; RIS-Justiz RS0028394, RS0017479). ... Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (1 Ob 704/89 mwN; 3 Ob 48/04m ... mwN). In seiner Leitentscheidung 1 Ob 704/89 wies der Oberste Gerichtshof bereits darauf hin, dass eine strikte Trennung der Verträge nicht in jedem Fall sachgerecht sein kann und berief sich hiezu - bei vergleichbarer Rechtslage - auf deutsche Literatur und Rsp des BGH. Nach dieser deutschen Rsp liegt eine solche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers trotz einer Leistungsstörung - sei diese auch vom Subunternehmer verursacht - seinen vollen Werklohn erhält und dennoch seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung oder auch wegen einer Leistungsrisikoverschiebung infolge Zufalls vorenthält. Anhaltspunkte für derartige Sachverhaltselemente ergab das bisherige Verfahren nicht."
Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche [der Generalunternehmerin] gegen die beklagte Partei aufgrund des Subwerkvertrags schließen nach derselben Entscheidung Regressansprüche nicht aus (ebenso auch 9 Ob 236/99t, in deren Fall nur der letztere verfolgt wurden). Dasselbe gilt aber auch umgekehrt. So ist aus der Entscheidung 6 Ob 40/98w - ungeachtet der offenbar irrtümlich erfolgten Negation in der betreffenden Passage der Begründung - abzuleiten, dass der Regressanspruch einerseits und ein Schadenersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag andererseits in Konkurrenz stehen, also einander nicht ausschließen. Das ergibt sich nicht nur schon aus dem folgenden Satz, wonach beide Ansprüche zu prüfen seien, sondern insbesondere daraus, dass der Rückgriff verneint, der Schadenersatz aber bejaht wurde. Da auch im vorliegenden Verfahren Gründe für die dargestellte „Verzahnung" weder geltend gemacht wurden, noch ersichtlich sind, weil eben die Kläger erst mit Hilfe der Drittschuldnerklage desselben zu einer Ersatzleistung ihres Vertragspartners kommen wollen und eine schlechtere Behandlung der beklagten Partei somit ausgeschlossen scheint.
c) Es ist somit auf die weiteren Punkte der Rechtsrüge der Revision einzugehen.
Während in erster Linie der Einwand der Verjährung aufrecht erhalten wird, macht die beklagte Partei noch geltend, es fehle eine überzeugende Begründung für den anteiligen Zuspruch von Kosten des Vorverfahrens; auch die Verschuldensteilung sei nicht gerechtfertigt. Dem ist in keinem Punkt zu folgen.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Wirksamkeit der Pfändung nach § 294 EO und die Identität der eingeklagten mit der überwiesenen Forderung auch in dritter Instanz nicht strittig ist. Was die Verjährung des vertraglichen Schadenersatzanspruchs der Generalunternehmerin gegen die beklagte Partei angeht, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass sie nach der - als Entscheidung im Tatsachenbereich den Obersten Gerichtshof bindenden - Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Parteien definitiv erst im Vorverfahren, nämlich nach Gutachtenserstattung Kenntnis von der Schadensursache bzw. wem diese zuzurechnen sei, erlangt hätten, nicht gesetzmäßig bekämpfte, weshalb nunmehr davon auszugehen ist. Damit konnte aber die Verjährung nach § 1489 ABGB erst ab diesem Datum (laut Ersturteil „frühestens Dezember 2002") laufen (Dehn in KBB² § 1489 ABGB Rz 2-4 mwN). Die dreijährige Frist war somit bei Klagseinbringung im April 2005 noch nicht abgelaufen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hegt der Oberste Gerichtshof keinen Zweifel daran, dass mit „Parteien" in dieser Feststellung auch die im Vorverfahren beklagte Generalunternehmerin, auf deren Kenntnis es ankommt, gemeint war, wird doch in der Beweiswürdigung dazu ausdrücklich auf die Kenntnis deren Geschäftsführers Bezug genommen. Ein Verschulden an den Schäden bestreitet die Revisionswerberin erkennbar nicht mehr, sie kritisiert nur die vorgenommene Verschuldensteilung, ohne jedoch klarzustellen, welches Verhältnis ihr richtig erscheine. Die Ausführungen dazu sind nicht geeignet, eine unrichtige Beurteilung der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuzeigen, lässt doch die beklagte Partei völlig unerwähnt, dass ihr vor allem die mangelhafte Ausführung der von ihrem Werkauftrag umfassten Leistungen anzulasten ist (etwa Bitumenanstrich, Anschlussfuge, RDS-Kupplungen). Dagegen tritt die Frage der Aufklärungspflichtverletzung völlig in den Hintergrund; selbst deren Verneinung könnte zu keiner für sie günstigeren Teilung führen. Schließlich ist auch die Rüge, was den Anspruch auf Ersatz von der Generalunternehmerin auferlegten Kosten des Vorprozesses angeht, überwiegend unbegründet. Die Generalunternehmerin hatte es nicht in der Hand, das Vorverfahren etwa durch ein Anerkenntnis zu beenden. Abgesehen davon, dass sie wegen ihrer Löschung im Firmenbuch im Lauf des Vorverfahrens de facto aus diesem ausschied, übersieht hier die beklagte Partei, dass gerade auch sie selbst bis zum Schluss (Berufung gegen das Endurteil!) den Anspruch der Kläger bestritt. Ab der alleinigen Übernahme der Verfahrens durch die beklagte Subunternehmerin kehrt sich das vorgetragene Argument gegen sie selbst. Im Übrigen entspricht die Ansicht der zweiten Instanz - ohne dass es entscheidend auf die nur als Beispiel genannte wahrheitsgemäße oder -widrige Information der Generalunternehmerin ankäme - jedenfalls dem Grunde nach der Entscheidung 10 Ob 79/05y (= ecolex 2007, 344, ebenfalls zu einem Passivprozess). Allerdings ist bei der vorliegenden Drittschuldnerklage zu beachten, dass die Pfändung durch Zustellung der Exekutionsbewilligung mit dem Drittverbot an die beklagte Partei als Drittschuldnerin bereits am 9./13. September 2004 erfolgte. Mit diesem Zeitpunkt entstand das Pfändungspfandrecht (6 Ob 280/00w = SZ 73/197; RIS-Justiz RS0114584). Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall fortlaufender Bezüge iSd § 299 EO umfasst dieses nur in diesem Zeitpunkt schon entstandeneFestzuhalten ist zunächst, dass die Wirksamkeit der Pfändung nach Paragraph 294, EO und die Identität der eingeklagten mit der überwiesenen Forderung auch in dritter Instanz nicht strittig ist. Was die Verjährung des vertraglichen Schadenersatzanspruchs der Generalunternehmerin gegen die beklagte Partei angeht, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass sie nach der - als Entscheidung im Tatsachenbereich den Obersten Gerichtshof bindenden - Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Parteien definitiv erst im Vorverfahren, nämlich nach Gutachtenserstattung Kenntnis von der Schadensursache bzw. wem diese zuzurechnen sei, erlangt hätten, nicht gesetzmäßig bekämpfte, weshalb nunmehr davon auszugehen ist. Damit konnte aber die Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB erst ab diesem Datum (laut Ersturteil „frühestens Dezember 2002") laufen (Dehn in KBB² Paragraph 1489, ABGB Rz 2-4 mwN). Die dreijährige Frist war somit bei Klagseinbringung im April 2005 noch nicht abgelaufen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hegt der Oberste Gerichtshof keinen Zweifel daran, dass mit „Parteien" in dieser Feststellung auch die im Vorverfahren beklagte Generalunternehmerin, auf deren Kenntnis es ankommt, gemeint war, wird doch in der Beweiswürdigung dazu ausdrücklich auf die Kenntnis deren Geschäftsführers Bezug genommen. Ein Verschulden an den Schäden bestreitet die Revisionswerberin erkennbar nicht mehr, sie kritisiert nur die vorgenommene Verschuldensteilung, ohne jedoch klarzustellen, welches Verhältnis ihr richtig erscheine. Die Ausführungen dazu sind nicht geeignet, eine unrichtige Beurteilung der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuzeigen, lässt doch die beklagte Partei völlig unerwähnt, dass ihr vor allem die mangelhafte Ausführung der von ihrem Werkauftrag umfassten Leistungen anzulasten ist (etwa Bitumenanstrich, Anschlussfuge, RDS-Kupplungen). Dagegen tritt die Frage der Aufklärungspflichtverletzung völlig in den Hintergrund; selbst deren Verneinung könnte zu keiner für sie günstigeren Teilung führen. Schließlich ist auch die Rüge, was den Anspruch auf Ersatz von der Generalunternehmerin auferlegten Kosten des Vorprozesses angeht, überwiegend unbegründet. Die Generalunternehmerin hatte es nicht in der Hand, das Vorverfahren etwa durch ein Anerkenntnis zu beenden. Abgesehen davon, dass sie wegen ihrer Löschung im Firmenbuch im Lauf des Vorverfahrens de facto aus diesem ausschied, übersieht hier die beklagte Partei, dass gerade auch sie selbst bis zum Schluss (Berufung gegen das Endurteil!) den Anspruch der Kläger bestritt. Ab der alleinigen Übernahme der Verfahrens durch die beklagte Subunternehmerin kehrt sich das vorgetragene Argument gegen sie selbst. Im Übrigen entspricht die Ansicht der zweiten Instanz - ohne dass es entscheidend auf die nur als Beispiel genannte wahrheitsgemäße oder -widrige Information der Generalunternehmerin ankäme - jedenfalls dem Grunde nach der Entscheidung 10 Ob 79/05y (= ecolex 2007, 344, ebenfalls zu einem Passivprozess). Allerdings ist bei der vorliegenden Drittschuldnerklage zu beachten, dass die Pfändung durch Zustellung der Exekutionsbewilligung mit dem Drittverbot an die beklagte Partei als Drittschuldnerin bereits am 9./13. September 2004 erfolgte. Mit diesem Zeitpunkt entstand das Pfändungspfandrecht (6 Ob 280/00w = SZ 73/197; RIS-Justiz RS0114584). Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall fortlaufender Bezüge iSd Paragraph 299, EO umfasst dieses nur in diesem Zeitpunkt schon entstandene
Forderungen (3 Ob 2021/96v = SZ 69/35 = MietSlg XLVIII/10 = wobl
1997, 229 [krit Schumacher]; 3 Ob 28/99k = SZ 72/108 = JBl 2000, 43;
3 Ob 104/01t; 3 Ob 309/04v; Oberhammer in Angst, EO, § 294 Rz 2;3 Ob 104/01t; 3 Ob 309/04v; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 294, Rz 2;
Resch/ Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler- Hübner, EO, § 294 Rz 4; Schumacher, Anm zu wobl 1997, 229). Bedingte Forderungen sind pfändbar (3 Ob 63/95 = SZ 68/158; 9 Ob 139/04p = ÖBA 2005, 649 = ZIK 2005, 173; Oberhammer aaO; Resch/Schernthanner/Laschober aaO). Auch wenn man - wie offenbar und in der Revision nicht gerügt - das Berufungsgericht jenem Teil der Rsp folgt, wonach die Kostenschuld im streitigen Zivilverfahren schon mit den einzelnen Prozesshandlungen - bedingt durch den späteren Prozesserfolg - entsteht, können Kostenforderungen auf Grund von der Zustellung der Exekutionsbewilligung nachfolgenden Prozesshandlungen nicht gepfändet und den Klägern überwiesen worden sein. Damit können aber die Kosten des zweiten Rechtsgangs im vorangegangenen (und auch zum Exekutionstitel der Kläger führenden) Vorverfahren ab dessen Bestätigung in zweiter Instanz nicht von den Klägern geltend gemacht werden.Resch/ Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler- Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 4; Schumacher, Anmerkung zu wobl 1997, 229). Bedingte Forderungen sind pfändbar (3 Ob 63/95 = SZ 68/158; 9 Ob 139/04p = ÖBA 2005, 649 = ZIK 2005, 173; Oberhammer aaO; Resch/Schernthanner/Laschober aaO). Auch wenn man - wie offenbar und in der Revision nicht gerügt - das Berufungsgericht jenem Teil der Rsp folgt, wonach die Kostenschuld im streitigen Zivilverfahren schon mit den einzelnen Prozesshandlungen - bedingt durch den späteren Prozesserfolg - entsteht, können Kostenforderungen auf Grund von der Zustellung der Exekutionsbewilligung nachfolgenden Prozesshandlungen nicht gepfändet und den Klägern überwiesen worden sein. Damit können aber die Kosten des zweiten Rechtsgangs im vorangegangenen (und auch zum Exekutionstitel der Kläger führenden) Vorverfahren ab dessen Bestätigung in zweiter Instanz nicht von den Klägern geltend gemacht werden.
d) Dennoch erfolgte die Bestätigung des Ersturteils im Ergebnis überwiegend zu Recht. Den Klägern stehen wie dargelegt 2/3 des Deckungskapitals für die Behebung der Mangelschäden von 19.352,40 EUR und der Mangelfolgeschäden (ohne die schon von der zweiten Instanz eliminierten Kosten der Drainageableitung) von 2.480 EUR sowie der Kosten des ersten Rechtsgangs im Vorverfahren von 13.454,76 EUR, insgesamt daher von 35.287,16 EUR zu. Das ergibt (als 2/3 Quote) 23.524,77 EUR.
Daraus folgt, dass der außerordentlichen Revision nur im Umfang von 1.164,83 EUR s.A. Folge zu geben und insoweit das Klagebegehren abzuweisen ist. Eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen resultiert daraus nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich, da die Kläger nur mit einem geringfügigen, keine besonderen Kosten verursachenden Teil ihres Begehrens unterlagen, auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich, da die Kläger nur mit einem geringfügigen, keine besonderen Kosten verursachenden Teil ihres Begehrens unterlagen, auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO.