Entscheidungsgründe:
Die H***** GmbH (im Folgenden kurz: Bauherrin) ließ im Jahr 2002 Mobilfunkanlagen in Tirol und Vorarlberg errichten. Sie beauftragte mit der Ausführung der Arbeiten die F***** GmbH als Generalunternehmerin (im Folgenden kurz: Generalunternehmerin). Diese vergab einen Teil der Arbeiten an die Beklagte, die ihrerseits wiederum die Klägerin mit der Ausführung eines Teils des Gewerkes beauftragte. Im schriftlichen Vertrag zwischen den Streitteilen heißt es unter anderem:
„...
1. Vertragsgrundlagen:
Für die Ausführung der Arbeiten gelten in nachstehender Reihenfolge:
1.1. Der Wortlaut dieses Auftragsschreibens.
1.2. Das ihnen bekannte Leistungsverzeichnis des Bauherrn mit allen Vorbemerkungen und die Vertragsbedingungen des Bauherrn, soweit diese auf ihre Arbeiten zutreffen.
...
1.4. Die einschlägigen, derzeit gültigen technischen und rechtlichen Ö-Normen, in Ermangelung dieser die DIN Normen.
...
4. Zahlungsbedingungen:
...
4.4. Die Legung der Schlussrechnung erfolgt frühestens nach Fertigstellung und schriftlicher Abnahme der Arbeiten durch den Bauherrn bzw die Behörde, jedoch spätestens vier Wochen nach dem oben angeführten Termin, da ansonsten die letzte Teilrechnung als Schlussrechnung herangezogen wird.
4.5. Zu allen Teilrechnungen und zur Schlussrechnung sind prüfbare Massenaufstellungen und Aufmaßzeichnungen, sowie Bautages- und Regieberichte beizulegen.
..."
Die Klägerin führte die ihr aufgetragenen Arbeiten im Zeitraum November/Dezember 2002 durch. Über die durchgeführten Stahl- und Trockenbauarbeiten legte sie der Beklagten Rechnungen, wobei diesen Rechnungen zwar Aufmaßblätter, nicht aber die Bautagesberichte angeschlossen waren. Regieberichte wurden deshalb nicht vorgelegt, weil keine Regiearbeiten verrichtet worden waren.
Die Beklagte überprüfte und korrigierte die Rechnungen auf Beträge von EUR 38.810,51 und EUR 14.660,71 (jeweils erhalten am 23. 1. 2003) bzw EUR 7.075,68 und EUR 6.410,22 (jeweils erhalten am 16. 4. 2003). Nach Rechnungsprüfung retournierte die Geschäftsführung der Beklagten die korrigierten Rechnungen an die Klägerin mit dem Bemerken, dass die Punkte 4.4. und 4.5. der vereinbarten Auftragsbedingungen nicht eingehalten worden seien. Zwecks Ermittlung des gemeinsamen Aufmaßes und der Abnahme der Arbeiten werde um Kontaktaufnahme ersucht. Mit Schreiben vom 13. 5. 2003 bekräftigte die Beklagte gegenüber der Klägerin erneut ihren Standpunkt, wonach die vorangehende Abnahme sowie eine gemeinsame Aufmaßstellung notwendig sei. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Werklohns der Klägerin. Sie führt ihrerseits einen Aktivprozess gegen die Generalunternehmerin als Beklagte, von der sie noch keinen Werklohn erhalten hat. Nach Durchführung der Arbeiten (insbesondere auch der Klägerin) führte der Bauleiter der Bauherrin gemeinsam mit einem Vertreter der Generalunternehmerin die Abnahme der Arbeiten durch. Dabei lagen der Bauherrin die auf CD gespeicherten Einreichpläne, Behördenkorrespondenzen und Aufmaßblätter vor. Kleinere beanstandete Mängel behob die Generalunternehmerin innerhalb von zwei bis drei Wochen. Anschließend war das Werk mängelfrei. Die Bauherrin bezahlte daher alle Rechnungen der Generalunternehmerin. Es gab keine Abzüge wegen allfälliger Mängel bzw fehlender Regieberichte, Bautagebücher, Aufmaßblätter etc. Auch die Beklagte legte gegenüber der Generalunternehmerin Rechnungen, diese blieben jedoch aufgrund der Einwendungen der Generalunternehmerin, wonach - nicht näher konkretisierte - Mängel vorlägen und keine Bautagesberichte vorgelegt worden seien, bislang unberichtigt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin eine Vereinbarung geschlossen habe, der zufolge eine formelle Abnahme der Arbeiten auch durch die Beklagte erfolgen hätte müssen.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Betrag von EUR 63.609,27 sA an Werklohn, der sich aus den bereits von der Beklagten korrigierten Rechnungen abzüglich eines 5 %igen, vereinbarten Haftrücklasses ergibt. Die Rechnungen seien zur Bezahlung fällig, die Einwände der Beklagten seien nicht berechtigt. Die erforderlichen Massenaufstellungen und Aufmaßzeichnungen seien vorgelegen, sonst hätte die Beklagte ja gar keine Rechnungsüberprüfung vornehmen können. Mangels Regieleistungen seien auch keine Regielisten vorzulegen. Die Vorlage von Bautagesberichten sei nicht erforderlich, da hinsichtlich der Arbeitsdurchführung durch die Klägerin oder Verursachung von Schäden und dergleichen keine Differenzen bestünden (AS 15). Da die Abnahme vertragsgemäß durch die Bauherrin selbst im Verhältnis zur Generalunternehmerin erfolgt sei, sei eine formelle Abnahme auch durch die Beklagte nicht erforderlich. Insbesondere könne darauf kein Einwand mangelnder Fälligkeit gestützt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Werklohn der Klägerin sei nicht fällig, weil diese verschiedene für die Fälligkeit relevante Vertragsbestimmungen nicht eingehalten habe. So liege kein formelles Anerkenntnis der Leistungen durch die Bauherrin vor; es fehle an den vereinbarten Masseaufstellungen, Aufmaßzeichnungen und Bautagesberichten. Auf eine Abnahme durch die Bauherrin könne sich die Klägerin nicht berufen, weil zwischen Bauherrin und Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe. Die Beklagte habe ihrerseits von der Generalunternehmerin keinen Werklohn erhalten und versuche diesen im Klagewege hereinzubringen. Insbesondere verweigere die Generalunternehmerin die Zahlung unter Hinweis auf das Fehlen der vorzulegenden Bautagesberichte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von EUR 63.609,27 sA Folge und wies lediglich (unbekämpft) ein Zinsenmehrbegehren ab. Gestützt auf die Entscheidung 8 Ob 651/93 vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass sich die Beklagte nicht auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage von Bautagesberichten berufen könne, weil dies auch vom Endabnehmer der Leistungen (der Bauherrin) nicht gefordert worden sei und die Bauherrin demnach auch Vollzahlung an ihre Auftragnehmerin, die Generalunternehmerin, geleistet habe. Eine nach einzelnen Vertragsverhältnissen getrennte Betrachtung sei daher grob unbillig. Auf eine mangelnde Abnahme könne sich die Beklagte ebensowenig berufen, weil die Wendung einer „Abnahme durch den Bauherrn" zu Lasten der Beklagten, von welcher der Vertragsurkunde stamme, dahin auszulegen sei, dass damit tatsächlich die Bauherrin gemeint sei, welche auch eine Abnahme vorgenommen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass aufgrund die Abnahme seitens der Bauherrin und die Zahlung an die Generalunternehmerin von der Fälligkeit des Anspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten auszugehen sei. Insoweit sei eine Verknüpfung von Verträgen zwischen Bauherrn und Generalunternehmer einerseits und den weiteren Subunternehmern in der Vertragskette andererseits herzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.