Die Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage der partiellen Verknüpfung von Verträgen zwischen dem Besteller und dem Generalunternehmer einerseits und dem Generalunternehmer und seinem Subunternehmer andererseits noch keine hinreichend gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, insbesondere aber auch ein vergleichbarer Fall der hier vorliegenden Konstellation noch nicht entschieden wurde. Die Revision ist aber sachlich nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin behauptet, es widerspräche der ständigen Judikatur, daß zusätzliche Leistungen, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendig waren, nicht zu bezahlen seien, nur weil ein unmittelbarer Vertragspartner keinen gesonderten Zusatzauftrag erteilt habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der Subunternehmer nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen daher unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. Von diesem Grundsatz ist der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1990, 587 ausgegangen und hat ihn an die Spitze seiner Ausführungen gestellt. Es wurde in dieser Entscheidung lediglich - der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend - eine partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis in den Fällen für notwendig und geboten erachtet, in denen die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden und gegenseitig abhängig sind, daß eine strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen müßte. Dies wurde in der zitierten Entscheidung dahin berücksichtigt, daß dann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung besteht und der Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden ist, diese Abänderung soweit auf den Subunternehmer durchschlägt, als der Generalunternehmer vom Subunternehmer nun nicht mehr ein Werk fordern kann, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen hat. Allerdings hindert dies den Generalunternehmer nicht, vom Subunternehmer eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen; ist es dem Generalunternehmer gelungen, eine für ihn günstige Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen, so bedeut dies nicht, daß er das, was er durch sein Verhandlungsgeschick erreicht hat, nunmehr seinem Subunternehmer zukommen lassen müßte. In den E JBl 1972, 387 und 6 Ob 602/92 wurde zwar grundsätzlich auf diese mögliche partielle Verknüpfung der Verträge hingewiesen, ein solches "Durchschlagen" aber dort nicht für notwendig gehalten. Der Generalunternehmer muß dem Subunternehmer nur unter der Voraussetzung des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen, selbst wenn seine Ansprüche (einschließlich denen für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden (JBl 1992, 387).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der Subunternehmer nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer bestehen daher unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. Von diesem Grundsatz ist der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1990, 587 ausgegangen und hat ihn an die Spitze seiner Ausführungen gestellt. Es wurde in dieser Entscheidung lediglich - der deutschen Lehre und Rechtsprechung folgend - eine partielle Verknüpfung der Verträge im dreipersonalen Verhältnis in den Fällen für notwendig und geboten erachtet, in denen die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden und gegenseitig abhängig sind, daß eine strikte Trennung zu grob unbilligen Ergebnissen führen müßte. Dies wurde in der zitierten Entscheidung dahin berücksichtigt, daß dann, wenn der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung besteht und der Bauvertrag insofern einvernehmlich abgeändert worden ist, diese Abänderung soweit auf den Subunternehmer durchschlägt, als der Generalunternehmer vom Subunternehmer nun nicht mehr ein Werk fordern kann, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen hat. Allerdings hindert dies den Generalunternehmer nicht, vom Subunternehmer eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen; ist es dem Generalunternehmer gelungen, eine für ihn günstige Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen, so bedeut dies nicht, daß er das, was er durch sein Verhandlungsgeschick erreicht hat, nunmehr seinem Subunternehmer zukommen lassen müßte. In den E JBl 1972, 387 und 6 Ob 602/92 wurde zwar grundsätzlich auf diese mögliche partielle Verknüpfung der Verträge hingewiesen, ein solches "Durchschlagen" aber dort nicht für notwendig gehalten. Der Generalunternehmer muß dem Subunternehmer nur unter der Voraussetzung des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen, selbst wenn seine Ansprüche (einschließlich denen für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden (JBl 1992, 387).
Auch im vorliegenden Fall führt die grundsätzlich zu beachtende strikte Trennung der Verträge zu keinem für den klagenden Subsubunternehmer unbilligen Ergebnis, sodaß für eine ausnahmsweise partielle Verknüpfung der Verträge kein Anlaß besteht: Der klagende Subsubunternehmer hätte einerseits die ihm vom Bauherrn direkt erteilten Zusatzaufträge von diesem als seinem insofern direkten Vertragspartner honoriert verlangen können, und hatte andererseits die Möglichkeit, dem beklagten Subunternehmer von der Notwendigkeit der Zusatzaufträge zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen; mit einer solchen - P. 2.10.5 der ÖNORM A 2060 über Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen (Fassung 1983) entsprechenden - Vorgangsweise hätte er sich auch ihm gegenüber seinen Entgeltanspruch sichern können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.