Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die von der klagenden Partei an den
Beklagten verkauften Betonplatten entgegen der getroffenen
Vereinbarung und Zusage nicht tausalzbeständig waren. Der Beklagte,
der seinerseits dem Generalunternehmer vertraglich verpflichtet war,
nur tausalzbeständige Betonplatten zu verlegen, verlegte die Platten
durch seinen Subunternehmer in Unkenntnis des Mangels. Nach
Verhandlungen mit seinem Vertragspartner (der A***) erklärte er sich
schließlich aus dem Rechtsgrund der Verlegung nicht
tausalzbeständiger Betonplatten mit einem Rechnungsabzug von
S 100.000 einverstanden. Die klagende Partei wendete ein, sie sei
nicht zum Ersatz dieses Schadens des Beklagten verpflichtet, weil
dieser seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Für
eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten
trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast (SZ 60/218;
SZ 58/127; JBl 1985, 746 uva; Harrer aaO, Rz 91 zu § 1304; vgl.
Strieder in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht I
Rz 16 f zu § 254 BGB; Alff in BGB-RGRK12 Rz 49 zu § 254). Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, daß der Geschädigte objektive Sorgfaltspflichten verletzt hat (Reischauer aaO Rz 10 zu § 1304). Dieser Beweis ist der klagenden Partei nicht gelungen. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (ZVR 1984/281; ZVR 1982/137; SZ 47/69 uva; Reischauer aaO Rz 37 zu § 1304). Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt, wer schuldhaft Handlungen unterläßt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu veringern (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 262). Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (JBl 1987, 723; SZ 55/104; SZ 53/148 ua). So kann es geboten sein, ungerechtfertigte, von dritter Seite erhobene Ansprüche, die auf eine mangelhafte Lieferung zurückzuführen sind, abzuwehren. Der Geschädigte verletzt aber seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er es ablehnt, sich in einen Prozeß mit höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten einzulassen (vgl. VersR 1960, 340; Medicus in Staudinger12 Rz 55 zu § 254 BGB). Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte einen Streitfall nicht gerichtlich austrägt, sondern ihn vergleichsweise bereinigt (vgl. Soergel-Mertens11 Rz 81 zu § 254 BGB). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn der Geschädigte den Schädiger auf die von dritter Seite ihm gegenüber erhobenen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche hinweist und der Schädiger, mit den Ansprüchen konfrontiert, diese mit dem Hinweis abtut, es sei sicher besser, sich um eine gütliche Einigung zu bemühen.Rz 16 f zu Paragraph 254, BGB; Alff in BGB-RGRK12 Rz 49 zu Paragraph 254,). Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, daß der Geschädigte objektive Sorgfaltspflichten verletzt hat (Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 1304,). Dieser Beweis ist der klagenden Partei nicht gelungen. Aus Paragraph 1304, ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (ZVR 1984/281; ZVR 1982/137; SZ 47/69 uva; Reischauer aaO Rz 37 zu Paragraph 1304,). Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verletzt, wer schuldhaft Handlungen unterläßt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu veringern (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 262). Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (JBl 1987, 723; SZ 55/104; SZ 53/148 ua). So kann es geboten sein, ungerechtfertigte, von dritter Seite erhobene Ansprüche, die auf eine mangelhafte Lieferung zurückzuführen sind, abzuwehren. Der Geschädigte verletzt aber seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er es ablehnt, sich in einen Prozeß mit höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten einzulassen vergleiche VersR 1960, 340; Medicus in Staudinger12 Rz 55 zu Paragraph 254, BGB). Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte einen Streitfall nicht gerichtlich austrägt, sondern ihn vergleichsweise bereinigt vergleiche Soergel-Mertens11 Rz 81 zu Paragraph 254, BGB). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn der Geschädigte den Schädiger auf die von dritter Seite ihm gegenüber erhobenen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche hinweist und der Schädiger, mit den Ansprüchen konfrontiert, diese mit dem Hinweis abtut, es sei sicher besser, sich um eine gütliche Einigung zu bemühen.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen war die Rechtslage für den Beklagten keineswegs dahin klar, daß der Generalunternehmer, der selbst schon die Ansprüche des Bauträgers mit einem sehr geringen Abzug an Preisminderung verglichen hatte, bei sonstiger Sittenwidrigkeit nicht mehr berechtigt gewesen wäre, aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag weitergehende Ansprüche zu stellen. Der Subunternehmer, der vom nicht zur persönlichen Ausführung des Werkes verpflichteten Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (Bauträger) in vertraglichen Rechtsbeziehungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 79 zu §§ 1165, 1166; Adler-Höller in Klang2 V 379; vgl. Thomas in Palandt48 691; Strohm-Reinelt in Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht3 I 7 Anm. 43). Der Subunternehmer eines Bauvertrages verspricht dem Generalunternehmer und nicht dem Bauherrn, ein mangelfreies abnahmefähiges Werk herzustellen (vgl. Locher in NJW 1979, 2235). Dem Bauherrn gegenüber ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Sein Verhalten ist dem Besteller gegenüber so zu werten, als hätte es der Generalunternehmer selbst gesetzt. Wirtschaftliches Risiko des Generalunternehmers allein ist es, ob es ihm gelingt, mit dem Subunternehmer Werklohnvereinbarungen zu treffen, die den von ihm mit dem Bauherrn ausgehandelten Preisen entsprechen (vgl. Locher aaO). Handelt es sich aber um zwei selbständige Verträge, so kann es dem Generalunternehmer nicht verwehrt sein, unabhängig von der eigenen Vertragsgestaltung mit dem Bauherrn alle ihm aus dem zwischen ihm und seinem Subunternehmer abgeschlossenen Werkvertrag zustehenden Rechte gegen den Subsunternehmer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es ihm gelang, den Bauherrn zu einemm teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen (vgl. Locher aaO; Soergel in Münchener Kommentar2 Rz 17 zu § 635 BGB). Dem Generalunternehmer stehen also dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmerwerkvertrag grundsätzlich auch dann zu, wenn Ansprüche des Bauherrn gegen ihn, der sich eines Erfüllungsgehilfen, für den er einzustehen hatte, bediente, nicht oder nicht mehr bestehen. Dieser Grundsatz ist insoweit eingeschränkt, als zu berücksichtigen ist, daß die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung des Gesamtwerkes gerichtet ist, und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag zahlreiche Ereignisse eintreten können, die jedenfalls faktisch die Subsunternehmerleistungen berühren, weshalb die strikte Trennung der Verträge nicht in jedem Fall sachgerecht sein kann (vgl. Nicklisch in NJW 1985, 2363). Eine partielle Verknüpfung der Verträge kann damit notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein (vgl. BGHZ 78, 352, 355 f; BGHZ 83, 197, 205; Nicklisch aaO 2369 f). Eine solche Verknüpfung ist im vorliegenden Fall schon deswegen geboten, als im Subunternehmervertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Vertragsbestimmungen sowie die technischen Vorbemerkungen gleichlautend wie die des Generalunternehmers sind und das Angebot des Generalunternehmers an den Bauträger Gegenstand des Subunternehmervertrages wurde. Bestand der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung, wurde der bestehende Bauvertrag vielmehr einvernehmlich dahin abgeändert, daß die zu verlegenden und zu diesem Zeitpunkt bereits verlegten Betonplatten nicht tausalzbeständig zu sein hatten, dann schlägt diese Abänderung des Vertragsinhaltes auf den Subunternehmervertrag insoweit durch, als der Generalunternehmer nun nicht mehr von ihm ein Werk fordern konnte, das er selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen hatte. Das gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beklagte (Subunternehmer) selbst den Verzicht auf Verbesserung herbeigeführt hatte; wenn er davon wußte, war er aber auch der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, nicht einen Schaden anzuerkennen, der dem Generalunternehmer nicht mehr entstehen konnte. Soweit also Vergleichsgespräche auf Basis der Kosten einer Neuverlegung der Platten geführt wurden, war dies nicht sachgerecht. Das hinderte den Generalunternehmer aber nicht, vom Beklagten gemäß § 1167 ABGB eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen. Gelang es dem Generalunternehmer, eine für ihn günstige Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen, so bedeutete dies jedenfalls nicht, daß er das, was er durch sein Verhandlungsgeschick erreichte, nunmehr seinem Subunternehmer zukommen lassen mußte. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, daß die angemessene Minderung des Entgeltes nicht höher sein durfte als der Preisabzug, den sich der Generalunternehmer selbst gefallen lassen mußte. Es war vielmehr wie bei jeder Ausmittlung eines berechtigten Preisminderungsanspruches von der relativen Berechnungsmethode (Koziol-Welser8 I 246 mwN) auszugehen. Bei dieser Art der Berechnung war sehr wohl ein höherer Preisminderungsanspruch als der vom Bauherrn dem Generalunternehmer getätigte Preisabzug zu erwarten, konnte doch die Beständigkeit und Nutzbarkeit des Werkes durch Nichtverlegung tausalzbeständiger Betonplatten erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Verständigte der Beklagte die schuldtragende klagende Partei von dem an ihn herangetragenen, auch bei Annahme eines bloßen Preisminderungsanspruches nicht ohne weiteres als zu hoch anzusehenden Anspruch und hatte die klagende Partei keinen anderen Rat, als die Vermeidung eines höheren Schadens anzustreben, so kann dem Beklagten, dem die Bekanntgabe des tatsächlich verlangten Preisminderungsanspruches auch durch die Bundesgebäudeverwaltung verweigert worden war, wenn er keine bessere als die vom Generalunternehmer vorgeschlagene Regelung erreichte, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden. Wollte die klagende Partei bei dieser zum damaligen Zeitpunkt ungewissen Lage die Vereinbarung über einen höheren Preisminderungsanspruch, der dann vom Beklagten als Mängelfolgeschaden geltend gemacht werden konnte, verhindern, dann wäre es ihre Sache gewesen, dem Beklagten klare Direktiven zu erteilen, widrigenfalls die klagende Partei nicht bereit wäre, den geltend gemachten Preisabzug zur Gänze zu übernehmen. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß ausgesprochen wird, die gesamte aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung besteht zu Recht. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren, in der auch die zuerkannten Kosten des erfolgreichen Kostenrekurses enthalten sind, gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gemäß Anm. 2 zu TP 3 sind für die erste halbe Stunde des Zuwartens Kosten für Wartezeit nicht zuzuerkennen.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen war die Rechtslage für den Beklagten keineswegs dahin klar, daß der Generalunternehmer, der selbst schon die Ansprüche des Bauträgers mit einem sehr geringen Abzug an Preisminderung verglichen hatte, bei sonstiger Sittenwidrigkeit nicht mehr berechtigt gewesen wäre, aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag weitergehende Ansprüche zu stellen. Der Subunternehmer, der vom nicht zur persönlichen Ausführung des Werkes verpflichteten Generalunternehmer den Auftrag erhält, einen Teil des dem Generalunternehmer obliegenden Werkes auszuführen, steht nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn (Bauträger) in vertraglichen Rechtsbeziehungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 79 zu Paragraphen 1165, 1166,; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 379; vergleiche Thomas in Palandt48 691; Strohm-Reinelt in Münchener Vertragshandbuch, Wirtschaftsrecht3 römisch eins 7 Anmerkung 43). Der Subunternehmer eines Bauvertrages verspricht dem Generalunternehmer und nicht dem Bauherrn, ein mangelfreies abnahmefähiges Werk herzustellen vergleiche Locher in NJW 1979, 2235). Dem Bauherrn gegenüber ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Sein Verhalten ist dem Besteller gegenüber so zu werten, als hätte es der Generalunternehmer selbst gesetzt. Wirtschaftliches Risiko des Generalunternehmers allein ist es, ob es ihm gelingt, mit dem Subunternehmer Werklohnvereinbarungen zu treffen, die den von ihm mit dem Bauherrn ausgehandelten Preisen entsprechen vergleiche Locher aaO). Handelt es sich aber um zwei selbständige Verträge, so kann es dem Generalunternehmer nicht verwehrt sein, unabhängig von der eigenen Vertragsgestaltung mit dem Bauherrn alle ihm aus dem zwischen ihm und seinem Subunternehmer abgeschlossenen Werkvertrag zustehenden Rechte gegen den Subsunternehmer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es ihm gelang, den Bauherrn zu einemm teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen vergleiche Locher aaO; Soergel in Münchener Kommentar2 Rz 17 zu Paragraph 635, BGB). Dem Generalunternehmer stehen also dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte aus dem Subunternehmerwerkvertrag grundsätzlich auch dann zu, wenn Ansprüche des Bauherrn gegen ihn, der sich eines Erfüllungsgehilfen, für den er einzustehen hatte, bediente, nicht oder nicht mehr bestehen. Dieser Grundsatz ist insoweit eingeschränkt, als zu berücksichtigen ist, daß die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung des Gesamtwerkes gerichtet ist, und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag zahlreiche Ereignisse eintreten können, die jedenfalls faktisch die Subsunternehmerleistungen berühren, weshalb die strikte Trennung der Verträge nicht in jedem Fall sachgerecht sein kann vergleiche Nicklisch in NJW 1985, 2363). Eine partielle Verknüpfung der Verträge kann damit notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein vergleiche BGHZ 78, 352, 355 f; BGHZ 83, 197, 205; Nicklisch aaO 2369 f). Eine solche Verknüpfung ist im vorliegenden Fall schon deswegen geboten, als im Subunternehmervertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Vertragsbestimmungen sowie die technischen Vorbemerkungen gleichlautend wie die des Generalunternehmers sind und das Angebot des Generalunternehmers an den Bauträger Gegenstand des Subunternehmervertrages wurde. Bestand der Bauherr dem Generalunternehmer gegenüber nicht auf Verbesserung, wurde der bestehende Bauvertrag vielmehr einvernehmlich dahin abgeändert, daß die zu verlegenden und zu diesem Zeitpunkt bereits verlegten Betonplatten nicht tausalzbeständig zu sein hatten, dann schlägt diese Abänderung des Vertragsinhaltes auf den Subunternehmervertrag insoweit durch, als der Generalunternehmer nun nicht mehr von ihm ein Werk fordern konnte, das er selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen hatte. Das gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beklagte (Subunternehmer) selbst den Verzicht auf Verbesserung herbeigeführt hatte; wenn er davon wußte, war er aber auch der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, nicht einen Schaden anzuerkennen, der dem Generalunternehmer nicht mehr entstehen konnte. Soweit also Vergleichsgespräche auf Basis der Kosten einer Neuverlegung der Platten geführt wurden, war dies nicht sachgerecht. Das hinderte den Generalunternehmer aber nicht, vom Beklagten gemäß Paragraph 1167, ABGB eine angemessene Minderung des Entgeltes zu verlangen. Gelang es dem Generalunternehmer, eine für ihn günstige Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen, so bedeutete dies jedenfalls nicht, daß er das, was er durch sein Verhandlungsgeschick erreichte, nunmehr seinem Subunternehmer zukommen lassen mußte. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, daß die angemessene Minderung des Entgeltes nicht höher sein durfte als der Preisabzug, den sich der Generalunternehmer selbst gefallen lassen mußte. Es war vielmehr wie bei jeder Ausmittlung eines berechtigten Preisminderungsanspruches von der relativen Berechnungsmethode (Koziol-Welser8 römisch eins 246 mwN) auszugehen. Bei dieser Art der Berechnung war sehr wohl ein höherer Preisminderungsanspruch als der vom Bauherrn dem Generalunternehmer getätigte Preisabzug zu erwarten, konnte doch die Beständigkeit und Nutzbarkeit des Werkes durch Nichtverlegung tausalzbeständiger Betonplatten erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Verständigte der Beklagte die schuldtragende klagende Partei von dem an ihn herangetragenen, auch bei Annahme eines bloßen Preisminderungsanspruches nicht ohne weiteres als zu hoch anzusehenden Anspruch und hatte die klagende Partei keinen anderen Rat, als die Vermeidung eines höheren Schadens anzustreben, so kann dem Beklagten, dem die Bekanntgabe des tatsächlich verlangten Preisminderungsanspruches auch durch die Bundesgebäudeverwaltung verweigert worden war, wenn er keine bessere als die vom Generalunternehmer vorgeschlagene Regelung erreichte, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden. Wollte die klagende Partei bei dieser zum damaligen Zeitpunkt ungewissen Lage die Vereinbarung über einen höheren Preisminderungsanspruch, der dann vom Beklagten als Mängelfolgeschaden geltend gemacht werden konnte, verhindern, dann wäre es ihre Sache gewesen, dem Beklagten klare Direktiven zu erteilen, widrigenfalls die klagende Partei nicht bereit wäre, den geltend gemachten Preisabzug zur Gänze zu übernehmen. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß ausgesprochen wird, die gesamte aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung besteht zu Recht. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren, in der auch die zuerkannten Kosten des erfolgreichen Kostenrekurses enthalten sind, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Anmerkung 2 zu TP 3 sind für die erste halbe Stunde des Zuwartens Kosten für Wartezeit nicht zuzuerkennen.