1. Zum Feststellungsbegehren:
Die Revisionswerberin meint, nach den Feststellungen des Erstgerichts bleibe es offen, ob bei realistischer Betrachtungsweise in Zukunft Schäden auszuschließen seien. Dem Kläger sei daher der von ihm zu erbringende Beweis für einen realistischerweise in Zukunft nicht ausschließbaren unvorhersehbaren Schaden misslungen. Schon aus diesem Grund sei das Feststellungsbegehren abzuweisen. Dem ist nicht zu folgen.
Die Feststellungsklage nach § 228 ZPO setzt das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses voraus. Ein Feststellungsinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis auch künftig einen Schaden verursachen könnte (4 Ob 46/06b; 2 Ob 162/05w; RIS-Justiz RS0038976 [T1]), insbesondere weil die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038976 [T20]). Eine Feststellungsklage ist daher selbst dann begründet, wenn feststeht, dass mit zukünftig eintretenden unfallskausalen Schäden „nicht zu rechnen sei" (2 Ob 119/04w; 2 Ob 40/04b = RIS-Justiz RS0039018 [T20]), weil in einem solchen Fall ein späterer Schaden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sind künftige Schäden (bloß) nicht zu erwarten, so kann dies nicht dem Fall gleichgehalten werden, dass der Eintritt künftiger Schäden ausgeschlossen werden kann (4 Ob 46/06b). Gleiches gilt auch dann, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, dass keine weiteren Schäden eintreten werden (4 Ob 46/06b). Im vorliegenden Fall konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob die von der Beklagten im Sommer 2001 gesetzten Sanierungsmaßnahmen, seit deren Vornahme es bislang zu keinen Wasserschäden mehr kam, ausreichen werden, um auch in Zukunft Wassereintritte in den Keller genauso gut zu vermeiden, wie dies bei einer von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführten Außenabdichtung der Fall wäre. Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts verbleiben zusätzliche Schadensmöglichkeiten. Im Sinn der eben referierten Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ein Feststellungsinteresse zu bejahen.Die Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses voraus. Ein Feststellungsinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis auch künftig einen Schaden verursachen könnte (4 Ob 46/06b; 2 Ob 162/05w; RIS-Justiz RS0038976 [T1]), insbesondere weil die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038976 [T20]). Eine Feststellungsklage ist daher selbst dann begründet, wenn feststeht, dass mit zukünftig eintretenden unfallskausalen Schäden „nicht zu rechnen sei" (2 Ob 119/04w; 2 Ob 40/04b = RIS-Justiz RS0039018 [T20]), weil in einem solchen Fall ein späterer Schaden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sind künftige Schäden (bloß) nicht zu erwarten, so kann dies nicht dem Fall gleichgehalten werden, dass der Eintritt künftiger Schäden ausgeschlossen werden kann (4 Ob 46/06b). Gleiches gilt auch dann, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht, dass keine weiteren Schäden eintreten werden (4 Ob 46/06b). Im vorliegenden Fall konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob die von der Beklagten im Sommer 2001 gesetzten Sanierungsmaßnahmen, seit deren Vornahme es bislang zu keinen Wasserschäden mehr kam, ausreichen werden, um auch in Zukunft Wassereintritte in den Keller genauso gut zu vermeiden, wie dies bei einer von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführten Außenabdichtung der Fall wäre. Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts verbleiben zusätzliche Schadensmöglichkeiten. Im Sinn der eben referierten Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
Die Revision bekämpft die Stattgebung des Feststellungsbegehrens ferner, weil im Vorprozess das dort erhobene Feststellungsbegehren, das entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes das gesamte Bauvorhaben zum Gegenstand gehabt habe, mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass Wassereintritte in der Zukunft wegen einer ordnungsgemäßen Sanierung vermieden würden. Diese Feststellung sei auch im vorliegenden Verfahren bindend. Die schon das Erstgericht bindenden Feststellungen aus dem Vorprozess hätte das Berufungsgericht daher übernehmen müssen. Da aus der „mangelhaften Isolierung des Mauerwerks" kein Schaden mehr entstehen könne, sei das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Dem ist zu erwidern:
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als dieser zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (4 Ob 71/01x mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des Art 6 Abs 1 MRK ist die Auffassung der Revisionswerberin unzutreffend. Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu (Kodek in Rechberger², ZPO vor § 461 Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung). Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. Hinzu kommt, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht an diesem Verfahren beteiligte Miteigentümer, die in Folge der mangelhaften Werkleistung geschädigt werden könnten und denen der Kläger haftet, nicht bindet.Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls soweit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als dieser zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (4 Ob 71/01x mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des Artikel 6, Absatz eins, MRK ist die Auffassung der Revisionswerberin unzutreffend. Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu (Kodek in Rechberger², ZPO vor Paragraph 461, Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung). Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. Hinzu kommt, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht an diesem Verfahren beteiligte Miteigentümer, die in Folge der mangelhaften Werkleistung geschädigt werden könnten und denen der Kläger haftet, nicht bindet.
2. Zur Verjährungseinrede:
Die Beklagte tritt der Beurteilung der Vorinstanzen - zutreffend - nicht entgegen, dass aufgrund der Feststellungen ein Verzicht der Beklagten auf Erhebung der Verjährungseinrede anzunehmen ist. Sie meint aber, der festgestellte pauschale Verjährungsverzicht müsse ausgelegt werden. Dieser Verzicht habe die Einleitung eines Folgeprozesses verhindern sollen, der sich nach dem Ergebnis des Vorprozesses als nicht notwendig hätte herausstellen können. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger das Recht habe einräumen wollen, sich bei der Prozessführung „alle Zeit der Welt" zu lassen. Zu Unrecht habe daher das Berufungsgericht angenommen, dass der Verjährungsverzicht ohne Zweifel auch den Einwand der nichtgehörigen Fortsetzung umfasst habe. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte nicht vor der tatsächlichen Zahlung Regress nehmen können.
Dem ist entgegenzuhalten:
Wenn auch ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung schon im Entstehen von Verpflichtungen gegen einen Dritten liegt (SZ 69/78; RIS-Justiz RS0022568), so entsteht der Anspruch auf Rückersatz doch erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) [SZ 69/78 mwN; vgl SZ 60/73; 9 Ob 236/99t = RdW 2000, 213; 6 Ob 34/03y = bbl 2003, 158]. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund. Die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkten Unterbrechung der Verjährung (RIS-Justiz RS0034573). Da der mit dem am 6. 11. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz geltend gemachte Rückersatzanspruch erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden sein konnte, ist er demnach nicht verjährt.Wenn auch ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung schon im Entstehen von Verpflichtungen gegen einen Dritten liegt (SZ 69/78; RIS-Justiz RS0022568), so entsteht der Anspruch auf Rückersatz doch erst mit der tatsächlichen Leistung (oder allenfalls der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) [SZ 69/78 mwN; vergleiche SZ 60/73; 9 Ob 236/99t = RdW 2000, 213; 6 Ob 34/03y = bbl 2003, 158]. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund. Die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkten Unterbrechung der Verjährung (RIS-Justiz RS0034573). Da der mit dem am 6. 11. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz geltend gemachte Rückersatzanspruch erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden sein konnte, ist er demnach nicht verjährt.
3. Zu den Kosten des Vorprozesses:
Die Beklagte macht geltend, die Ansicht des Berufungsgerichts stehe mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 296/04t nicht im Einklang. Sie hafte für die Prozesskosten weder aufgrund des Umstands, dass sie dem Vorprozess als Nebenintervenientin beigetreten sei oder sie die Forderung der dort klagenden Parteien - hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit Erfolg - bestritten habe, noch aufgrund des Umstands, dass ihr eine Pflichtverletzung aus dem Bauvertrag zur Last gelegt werde. Andere Zurechnungsgrundlagen habe das Erstgericht nicht festgestellt.
Hiezu wurde erwogen:
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach festgehalten, dass als Rechtsgrundlage für einen Zuspruch eigener wie dem Prozessgegner zu ersetzender Kosten eines Vorprozesses - abgesehen von einer hier nicht behaupteten Vereinbarung - sowohl Schadenersatz als auch Geschäftsführung ohne Auftrag iSd § 1037 ABGB in Betracht kommen (4 Ob 136/05m mwN; 3 Ob 313/01b = RdW 2003, 433 mwN). Dass die Prozessführung des Klägers im Vorprozess zum „klaren und überwiegenden Vorteil" der regresspflichtigen Beklagten geführt wurde, wie es der Anspruch aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag erfordern würde, wurde jedoch vom Kläger nicht vorgebracht, sodass sich schon deshalb eine dahingehende Prüfung erübrigt.Der Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach festgehalten, dass als Rechtsgrundlage für einen Zuspruch eigener wie dem Prozessgegner zu ersetzender Kosten eines Vorprozesses - abgesehen von einer hier nicht behaupteten Vereinbarung - sowohl Schadenersatz als auch Geschäftsführung ohne Auftrag iSd Paragraph 1037, ABGB in Betracht kommen (4 Ob 136/05m mwN; 3 Ob 313/01b = RdW 2003, 433 mwN). Dass die Prozessführung des Klägers im Vorprozess zum „klaren und überwiegenden Vorteil" der regresspflichtigen Beklagten geführt wurde, wie es der Anspruch aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag erfordern würde, wurde jedoch vom Kläger nicht vorgebracht, sodass sich schon deshalb eine dahingehende Prüfung erübrigt.
Weitergehend, weil jedenfalls alle (auch die eigenen) Prozesskosten zur Gänze umfassend, ist der Schadenersatzanspruch (4 Ob 136/05m; 3 Ob 53/02v = RdW 2003, 259 mwN).
Nach herrschender Rechtsprechung (s nur RIS-Justiz RS0045850; vgl zuletzt 4 Ob 197/05g = JBl 2006, 653 [Haas]; aA Reischauer in Rummel³, ABGB § 1313 Rz 6) führt die bloße Schlechterfüllung des Vertrags (hier zwischen dem regressierenden Kläger und der regresspflichtigen Beklagten) regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Solche Prozesskosten sind zwar - nach der neueren Rechtsprechung - durch die Schlechterfüllung adäquat verursacht (2 Ob 168/01x = SZ 74/119; 1 Ob 218/04x = RdW 2005, 417 mwN), doch setzt der Anspruch auf Ersatz dieses Mangelfolgeschadens (Reischauer aaO § 932 Rz 20i mwN; 3 Ob 313/01b = RdW 2003, 433) auch voraus, dass der Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte (1 Ob 218/04x mwN). Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal wäre, könnte es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen, weil dann die Verletzung im Schutzbereich des Werkvertrags läge (1 Ob 218/04x mwN; 9 Ob 140/03h = RdW 2004, 272 ua). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Nebenpflicht, seine Vertragspartner wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, verletzt wird. Wurde der Werkbesteller vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorprozesses (9 Ob 140/03h).Nach herrschender Rechtsprechung (s nur RIS-Justiz RS0045850; vergleiche zuletzt 4 Ob 197/05g = JBl 2006, 653 [Haas]; aA Reischauer in Rummel³, ABGB Paragraph 1313, Rz 6) führt die bloße Schlechterfüllung des Vertrags (hier zwischen dem regressierenden Kläger und der regresspflichtigen Beklagten) regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Solche Prozesskosten sind zwar - nach der neueren Rechtsprechung - durch die Schlechterfüllung adäquat verursacht (2 Ob 168/01x = SZ 74/119; 1 Ob 218/04x = RdW 2005, 417 mwN), doch setzt der Anspruch auf Ersatz dieses Mangelfolgeschadens (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 20i mwN; 3 Ob 313/01b = RdW 2003, 433) auch voraus, dass der Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte (1 Ob 218/04x mwN). Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal wäre, könnte es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen, weil dann die Verletzung im Schutzbereich des Werkvertrags läge (1 Ob 218/04x mwN; 9 Ob 140/03h = RdW 2004, 272 ua). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Nebenpflicht, seine Vertragspartner wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, verletzt wird. Wurde der Werkbesteller vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorprozesses (9 Ob 140/03h).
Wenngleich der bloße Umstand, dass der Regresspflichtige im Vorprozess als Nebenintervenient des Regressberechtigten beigetreten ist, für die Begründung einer Schadenersatzhaftung nicht ausreicht (1 Ob 296/04t) und das Vorbringen der Beklagte in ihrem Beitrittsschriftsatz vom 11. 4. 2001 nicht kausal für den davorliegenden Prozessaufwand sein konnte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis die Schadenersatzhaftung der Beklagten für die Kosten des Vorprozesses zutreffend bejaht.
In der Entscheidung 9 Ob 140/03h (= RdW 2004, 272) führte der Oberste Gerichtshof bereits aus, bei Passivprozessen (die - wie hier - schließlich klagende Partei war im Vorprozess beklagte Partei) liege die Problematik des Rechtswidrigkeitszusammenhangs insofern ganz anders, als es hier die Partei nicht in der Hand habe, darüber zu entscheiden, ob Prozesskosten (dem Grunde nach) anfallen. Werde sie etwa überraschend von jenem Dritten klageweise in Anspruch genommen, dem die Leistung ihres Vertragspartners letztlich zukommen sollte, so habe sie nur die Wahl, sich auf diesen Prozess - zweckmäßigerweise unter Streitverkündung an ihren Vertragspartner - einzulassen oder aber eine Verurteilung in Kauf zu nehmen; in beiden Fällen sei ein Auflaufen von Prozesskosten nicht zu verhindern. Für diese Fälle scheine es daher durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen (ebenso 1 Ob 218/04x; Haas, JBl 2006, 656; vgl Reischauer aaO § 1313 Rz 6). Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei. Insoweit sich aus der Entscheidung 1 Ob 296/04t davon Abweichendes entnehmen lässt, vermag dem, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 218/04x, nicht gefolgt werden. Kosten einer aussichtslosen Prozessführung stehen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang (RIS-Justiz RS0116235; Reischauer in Rummel³ aaO § 1313 Rz 6).In der Entscheidung 9 Ob 140/03h (= RdW 2004, 272) führte der Oberste Gerichtshof bereits aus, bei Passivprozessen (die - wie hier - schließlich klagende Partei war im Vorprozess beklagte Partei) liege die Problematik des Rechtswidrigkeitszusammenhangs insofern ganz anders, als es hier die Partei nicht in der Hand habe, darüber zu entscheiden, ob Prozesskosten (dem Grunde nach) anfallen. Werde sie etwa überraschend von jenem Dritten klageweise in Anspruch genommen, dem die Leistung ihres Vertragspartners letztlich zukommen sollte, so habe sie nur die Wahl, sich auf diesen Prozess - zweckmäßigerweise unter Streitverkündung an ihren Vertragspartner - einzulassen oder aber eine Verurteilung in Kauf zu nehmen; in beiden Fällen sei ein Auflaufen von Prozesskosten nicht zu verhindern. Für diese Fälle scheine es daher durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen (ebenso 1 Ob 218/04x; Haas, JBl 2006, 656; vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1313, Rz 6). Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei. Insoweit sich aus der Entscheidung 1 Ob 296/04t davon Abweichendes entnehmen lässt, vermag dem, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 218/04x, nicht gefolgt werden. Kosten einer aussichtslosen Prozessführung stehen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang (RIS-Justiz RS0116235; Reischauer in Rummel³ aaO Paragraph 1313, Rz 6).
Aufgrund dieser Auffassung ist die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu bejahen, weil der Mangelfolgeschaden (Kosten des Vorprozess) als vom Schutzzweck der Pflicht der Beklagten aus dem Werkvertrag mit dem Kläger, diesen mangelfrei zu erfüllen, umfasst anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte wusste, dass ihre Leistung letztlich Dritten zugute kommen sollte (die Eigentumswohnungen waren zum Verkauf bestimmt). Sie hat ihre Leistung mehrfach mangelhaft (in Bezug auf die Kellerisolierung letztlich trotz Sanierung noch immer nicht einwandfrei) erbracht. Dass sie an dieser Vertragsverletzung ein Verschulden trifft, stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede. Hinzu kommt, dass sie während des Vorprozesses nur dann bereit war, Mängel zu beheben, wenn der gerichtliche Sachverständige feststellte, dass sie Mängel zu vertreten habe. Ihr Verhalten musste das Auflaufen von Prozesskosten geradezu provozieren. Es widerlegt gleichzeitig aber auch ihre Einwendung, die Kosten des Vorprozesses seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, zumal schon zu Beginn des Verfahrens erkennbar gewesen sei, dass die dort geltend gemachten Ansprüche der Kläger „weitgehend" berechtigt seien. Denn auf Grund dieses Verhaltens musste es dem Kläger nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, den Prozess zu führen. Die Einwendung einer aussichtslosen Prozessführung wäre demnach nicht begründet.
4. Zur Gegenforderung führt die Revision nichts aus. Dem Regress hinsichtlich des Kapitals samt Zinsen setzte die Beklagte nur den - nicht berechtigten - Verjährungseinwand entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO.