Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei Beurteilung des Umfangs der Bindungswirkung der im Vorprozess ergangenen Entscheidung in Widerspruch zu Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung gesetzt hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht dem Sinne nach (nur) Nichtigkeit infolge rechtskräftig entschiedener Sache geltend und vertritt die Auffassung, der Kläger müsse sich die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung im Vorprozess im Ausmaß des gesamten hier verfolgten Klagebegehrens entgegenhalten lassen, weil in beiden Verfahren Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis und dem gleichen Tatbestand verfolgt würden. Das Berufungsgericht habe diese Identität der Ansprüche übergangen, weshalb seine Entscheidung fehlerhaft sei. Dazu ist zu erwägen:
Die Rechtsprechung bejaht eine Bindungswirkung an die Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; EvBl 2000/80 ua; vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1518).Die Rechtsprechung bejaht eine Bindungswirkung an die Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; EvBl 2000/80 ua; vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1518).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Fasching, LB2 Rz 1520; Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 10 zu § 411). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen (verst Senat SZ 70/60 mwN = JBl 1997, 368 [373] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242), genauer: als diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (EvBl 1999/16 = RdW 1998, 912 mN aus der deutschen Lehre bei vergleichbarer Rechtslage; EvBl 2000/80).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Fasching, LB2 Rz 1520; Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 10 zu Paragraph 411,). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft aber (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen (verst Senat SZ 70/60 mwN = JBl 1997, 368 [373] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242), genauer: als diese zur Individualisierung des Spruchs der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind (EvBl 1999/16 = RdW 1998, 912 mN aus der deutschen Lehre bei vergleichbarer Rechtslage; EvBl 2000/80).
Bei der Klageabweisung ist die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt (den "maßgeblichen Sachverhalt") beschränkt (Rechberger aaO mwN; ÖBA 1996, 883), so dass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt.
Im Verfahren 2 C 1625/95d begehrte der Kläger - während aufrechten Bestandsverhältnisses - 30.000 S als Ersatz für die Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes der Dusche und für die Sanierung der durch die eigenmächtige Handlungsweise des Beklagten verursachten Schäden. Das Erstgericht stellte die Kosten der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden mit 30.000 S und die Kosten der Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes mit 45.000 S fest und erachtete eine Haftung des Beklagten gemäß § 1318 ABGB als gegeben; das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beklagten über die Wohnung (als entscheidendes Tatbestandselement nach § 1318 ABGB) im Zeitpunkt der Reaktivierung der den Schaden auslösenden Dusche nicht gegeben war und damit seine Haftung nach der genannten Bestimmung nicht in Betracht kam.Im Verfahren 2 C 1625/95d begehrte der Kläger - während aufrechten Bestandsverhältnisses - 30.000 S als Ersatz für die Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes der Dusche und für die Sanierung der durch die eigenmächtige Handlungsweise des Beklagten verursachten Schäden. Das Erstgericht stellte die Kosten der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden mit 30.000 S und die Kosten der Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes mit 45.000 S fest und erachtete eine Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 1318, ABGB als gegeben; das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beklagten über die Wohnung (als entscheidendes Tatbestandselement nach Paragraph 1318, ABGB) im Zeitpunkt der Reaktivierung der den Schaden auslösenden Dusche nicht gegeben war und damit seine Haftung nach der genannten Bestimmung nicht in Betracht kam.
Im nunmehrigen Verfahren stützt sich der Kläger - nach Beendigung des Bestandverhältnisses - auf § 1111 ABGB und begehrt Schadenersatz für die missbräuchliche Abnützung und Verwendung des Mietgegenstandes. War somit im Vorprozess die Innehabung der beschädigten Wohnung haftungsauslösendes Tatbestandselement, ist es im nunmehrigen Verfahren demgegenüber schuldhaftes Handeln des ehemaligen Mieters. Für die Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess waren deshalb Feststellungen über die Höhe des eingetretenen Schadens ohne jede Bedeutung, weil schon das haftungsnotwendige Element der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Wohnung (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1318 Rz 3 mwN) nicht vorlag. Unter diesen Umständen umfasste der zur Abweisung des dortigen Begehrens maßgebliche Sachverhalt, der allein in Rechtskraft erwachsen und Bindungswirkung entfalten konnte, nicht auch die Feststellungen des Erstgerichts zur Schadenshöhe.Im nunmehrigen Verfahren stützt sich der Kläger - nach Beendigung des Bestandverhältnisses - auf Paragraph 1111, ABGB und begehrt Schadenersatz für die missbräuchliche Abnützung und Verwendung des Mietgegenstandes. War somit im Vorprozess die Innehabung der beschädigten Wohnung haftungsauslösendes Tatbestandselement, ist es im nunmehrigen Verfahren demgegenüber schuldhaftes Handeln des ehemaligen Mieters. Für die Abweisung des Klagebegehrens im Vorprozess waren deshalb Feststellungen über die Höhe des eingetretenen Schadens ohne jede Bedeutung, weil schon das haftungsnotwendige Element der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Wohnung (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1318, Rz 3 mwN) nicht vorlag. Unter diesen Umständen umfasste der zur Abweisung des dortigen Begehrens maßgebliche Sachverhalt, der allein in Rechtskraft erwachsen und Bindungswirkung entfalten konnte, nicht auch die Feststellungen des Erstgerichts zur Schadenshöhe.
Das klageabweisende Urteil im Vorverfahren steht daher der Geltendmachung eines - in Ansehung der im Vorprozess verfolgten Ansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden möglicherweise quantitativ gleichen - Anspruchs auf Ersatz der Kosten der infolge unsachgemäßer Benutzung der Wohnung verursachten Schäden nicht entgegen, weil sich der Kläger im nunmehrigen Verfahren nicht auf eine Gefährdungshaftung des Wohnungsinhabers gem § 1318 ABGB, sondern auf eine schuldhafte Verletzung des Bestandvertrags durch den Mieter, somit einen anderen Lebenssachverhalt, stützt und eine andere Anspruchsgrundlage (§ 1111 ABGB) geltend macht.Das klageabweisende Urteil im Vorverfahren steht daher der Geltendmachung eines - in Ansehung der im Vorprozess verfolgten Ansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden möglicherweise quantitativ gleichen - Anspruchs auf Ersatz der Kosten der infolge unsachgemäßer Benutzung der Wohnung verursachten Schäden nicht entgegen, weil sich der Kläger im nunmehrigen Verfahren nicht auf eine Gefährdungshaftung des Wohnungsinhabers gem Paragraph 1318, ABGB, sondern auf eine schuldhafte Verletzung des Bestandvertrags durch den Mieter, somit einen anderen Lebenssachverhalt, stützt und eine andere Anspruchsgrundlage (Paragraph 1111, ABGB) geltend macht.
Da das Erstgericht die Rechtsfrage somit richtig gelöst hat, liegt der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Der unberechtigten Revision gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil, das die stattgebende Entscheidung bestätigt hat, konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Eine Korrektur des aufhebenden Teiles der Berufungsentscheidung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts über die Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozess besteht hier aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (EvBl 1995/170 = ZVR 1996/37; RIS-Justiz RS0042279).Eine Korrektur des aufhebenden Teiles der Berufungsentscheidung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts über die Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozess besteht hier aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (EvBl 1995/170 = ZVR 1996/37; RIS-Justiz RS0042279).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.