Die Revision ist wegen Abweichens des Gerichtes zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig und berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Einbringung einer Feststellungsklage immer dann zulässig, wenn verletzungsbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist; Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden können (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO genügt der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis (hier ärztliche Fehlbehandlung) den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte. Zu 2 Ob 119/04w wurde ausgesprochen, dass aus der bloßen Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", sich nicht mit Sicherheit ergebe, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse bejaht wurde. Im gleichen Sinn hat der erkennende Senat die Feststellung, dass „Dauerfolgen nicht zu erwarten" sind, beurteilt (2 Ob 29/05m = ecolex 2005/233). Auch im hier zu beurteilenden Fall kann die Möglichkeit eines späteren Schadens im Sinne dieser Rechtsmeinung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb das Feststellungsinteresse gegeben ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Einbringung einer Feststellungsklage immer dann zulässig, wenn verletzungsbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist; Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden können (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO genügt der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis (hier ärztliche Fehlbehandlung) den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte. Zu 2 Ob 119/04w wurde ausgesprochen, dass aus der bloßen Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", sich nicht mit Sicherheit ergebe, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse bejaht wurde. Im gleichen Sinn hat der erkennende Senat die Feststellung, dass „Dauerfolgen nicht zu erwarten" sind, beurteilt (2 Ob 29/05m = ecolex 2005/233). Auch im hier zu beurteilenden Fall kann die Möglichkeit eines späteren Schadens im Sinne dieser Rechtsmeinung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb das Feststellungsinteresse gegeben ist.
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1962/257 wurde das Feststellungsinteresse entgegen der im Leitsatz verkürzten Formulierung bejaht, weil das Entstehen weiterer Ansprüche als möglich angesehen wurde. Die Entscheidung Miet 34.729/21 betraf die Nichtfeststellbarkeit künftiger Schäden, wenn der Primärschaden noch gar nicht eingetreten ist. In der Entscheidung 8 Ob 612/90 wurde die Feststellbarkeit eines Schadens für den hypothetischen Fall, dass das Gericht in einem anderen Verfahren dem Standpunkt des Klägers nicht folgen sollte, verneint. Auch bei dem der Entscheidung SZ 52/146 zugrundeliegenden Sachverhalt stand der Eintritt eines Schadens nicht einmal dem Grunde nach fest, weshalb ebenfalls die Feststellbarkeit eines bloß theoretisch möglichen künftigen Schadens verneint wurde. All diese Sachverhalt lassen sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 40 ZPO. Dem Kläger war allerdings nur der einfache Einheitssatz (§ 23 RATG) auf Basis des für den Revisionsstreitwert (EUR 726,72) gebührenden Tarifs zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 40, ZPO. Dem Kläger war allerdings nur der einfache Einheitssatz (Paragraph 23, RATG) auf Basis des für den Revisionsstreitwert (EUR 726,72) gebührenden Tarifs zuzusprechen.