Die Revision ist zufolge Abweichens des Gerichtes zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage - welche nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient - ua immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist; Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (ausführlich Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis (etwa derzeit noch nicht abschätzbare Schmerzen) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO mwN). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 187/00i (JBl 2001, 107) ausgesprochen, dass das Feststellungsinteresse schon dann gegeben ist, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte; zu 2 Ob 119/04w wurde ausgesprochen, dass aus der (bloßen) Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", sich nicht mit Sicherheit ergebe, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse bejaht wurde (so auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO FN 799 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage - welche nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient - ua immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist; Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (ausführlich Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f; RIS-Justiz RS0038976). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis (etwa derzeit noch nicht abschätzbare Schmerzen) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO mwN). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 187/00i (JBl 2001, 107) ausgesprochen, dass das Feststellungsinteresse schon dann gegeben ist, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte; zu 2 Ob 119/04w wurde ausgesprochen, dass aus der (bloßen) Feststellung, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist", sich nicht mit Sicherheit ergebe, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse bejaht wurde (so auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO FN 799 mwN).
Davon ist auch hier auszugehen. Aus der (bloßen) Feststellung, dass Dauerfolgen „nicht zu erwarten" sind, ergibt sich - ebensowenig wie im Fall der Entscheidung 2 Ob 119/04w - nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht eintreten werden, weshalb das Feststellungsinteresse auch des Erstklägers (jenes der Zweitklägerin wurde bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig bejaht) gegeben ist. Es war daher insoweit seinem Rechtsmittel Folge zu geben, allerdings bloß im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages, weil vor der Klärung der Verschuldensfrage im zweiten Rechtsgang noch nicht über das Ausmaß des Feststellungsanspruches des Erstklägers abgesprochen werden kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.