Begründung:
Bei einem Verkehrsunfall am 20. 6. 1996 in Feldkirch wurden die Ehefrauen der Kläger getötet. Der Erstbeklagte wurde aus Anlass dieses Unfalls zwischenzeitlich rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. 11. 1999, Bl 116/99, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB strafgerichtlich verurteilt. Die zweitbeklagte Partei ist Halter und die Drittbeklagte Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten Unfallfahrzeuges.Bei einem Verkehrsunfall am 20. 6. 1996 in Feldkirch wurden die Ehefrauen der Kläger getötet. Der Erstbeklagte wurde aus Anlass dieses Unfalls zwischenzeitlich rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. 11. 1999, Bl 116/99, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB strafgerichtlich verurteilt. Die zweitbeklagte Partei ist Halter und die Drittbeklagte Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten Unfallfahrzeuges.
Mit der am 24. 2. 1999 eingebrachten Klage stellten die Kläger das Feststellungsbegehren, es werde den beklagten Partei gegenüber festgestellt, dass diese den beiden Klägern gegenüber zur ungeteilten Hand für alle aus diesem Unfall entstandenen wie auch in Zukunft entstehenden Schäden und nachteiligen Folgen zu haften haben; die Haftung der drittbeklagten Partei gegenüber den Klägern ist mit der Haftpflichtversicherungssumme zum Unfallszeitpunkt für den Reisebus, amtliches Kennzeichen: ***** begrenzt.
Zur Begründung brachten sie vor, dass ihnen als Ehegatten der Getöteten gegenüber den beklagten Parteien ua Ansprüche bezüglich des Ersatzes der sie treffenden Todfallkosten, der entstandenen Sachschäden sowie der Bezahlung einer Hausfrauenrente zustünden; die Klagseinbringung sei wegen drohender Verjährung und Bestreitung der Haftung durch die beklagten Partei auch dem Grunde nach erforderlich. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, weil dieser durch Blinkerbetätigung ein Abbiegesignal gesetzt, tatsächlich jedoch richtungsbeibehaltend weiter gefahren und so mit dem aufgrund des irrigen Blinkersignals in die Unfallkreuzung eingebogenen PKW der beiden Frauen zusammengestoßen sei.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das Alleinverschulden treffe die Lenkerin des PKWs, die den Vorrang des Busses, der auch keinen Blinker betätigt habe, missachtet habe. Schließlich wurde auch eingewendet, dass die Kläger ihre geltend gemachten Schadenersatzansprüche bereits im Klagezeitpunkt allesamt ziffernmäßig bestimmen hätten können, sodass die Voraussetzungen für eine (bloße) Feststellungsklage nicht gegeben seien.
In der Streitverhandlung vom 19. 1. 2000 dehnten die Kläger hierauf ihr Begehren - unter Beibehaltung des Feststellungsbegehrens - dahin aus, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Erstkläger aus dem Titel der Hausfrauenrente für den Monat Jänner 2000 einen Betrag von S 10.500 und dem Zweitkläger ebenfalls aus dem Titel der Hausfrauenrente für denselben Monat eine Rente von S 11.500 zu bezahlen.
Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die Zulassung dieser Klageänderung aus.
Das Erstgericht sprach mit in sein Urteil aufgenommenem Beschluss zunächst aus, dass die wie vor vorgenommene Klageänderung nicht zugelassen werde und wies im Übrigen das Klagebegehren, gerichtet auf Feststellung, ab. Durch die vorgenommene Klageänderung werde die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in unzulässiger Weise überschritten; hinsichtlich aller geltend gemachten Schadenersatzansprüche wären die Kläger verpflichtet (und bereits in der Lage) gewesen, ein Leistungsbegehren zu stellen, was ihnen zufolge ziffernmäßiger Bestimmbarkeit auch möglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klageänderung keine Folge - dieser Teil ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr weiter bekämpfbar (JBl 1997, 186; 6 Ob 154/98k; 7 Ob 45/99i) und damit rechtskräftig -, wohl aber der Berufung der Kläger; es hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bleibe sehr wohl die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis den Eintritt jedenfalls eines künftigen Schadens dahingehend verursache, dass allenfalls eine Erhöhung der begehrten Hausfrauenrente nach § 1327 ABGB möglich sei, sodass grundsätzlich im derzeitigen Verfahrensstadium ein Feststellungsinteresse an der Haftung der beklagten Parteien für alle nachteiligen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall nicht verneint werden könne. Ungeachtet des Umstandes, dass allfällige - zum jetzigen Zeitpunkt bereits exakt bezifferbare und fällige - Ansprüche bei einer Geltendmachung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB bereits verjährt sein mögen, da dieselben mit einer Leistungsklage geltend gemacht hätten werden müssen, seien nachteilige Folgen aus dem Unfall insbesondere im Hinblick auf Ansprüche nach § 1327 ABGB nicht auszuschließen, sodass das Erstgericht zu Unrecht ein rechtliches Interesse verneint und das Klagebegehren abgewiesen habe.Das Berufungsgericht gab dem Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klageänderung keine Folge - dieser Teil ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mehr weiter bekämpfbar (JBl 1997, 186; 6 Ob 154/98k; 7 Ob 45/99i) und damit rechtskräftig -, wohl aber der Berufung der Kläger; es hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bleibe sehr wohl die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis den Eintritt jedenfalls eines künftigen Schadens dahingehend verursache, dass allenfalls eine Erhöhung der begehrten Hausfrauenrente nach Paragraph 1327, ABGB möglich sei, sodass grundsätzlich im derzeitigen Verfahrensstadium ein Feststellungsinteresse an der Haftung der beklagten Parteien für alle nachteiligen Folgen aus dem gegenständlichen Unfall nicht verneint werden könne. Ungeachtet des Umstandes, dass allfällige - zum jetzigen Zeitpunkt bereits exakt bezifferbare und fällige - Ansprüche bei einer Geltendmachung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB bereits verjährt sein mögen, da dieselben mit einer Leistungsklage geltend gemacht hätten werden müssen, seien nachteilige Folgen aus dem Unfall insbesondere im Hinblick auf Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB nicht auszuschließen, sodass das Erstgericht zu Unrecht ein rechtliches Interesse verneint und das Klagebegehren abgewiesen habe.
Der Rekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob im Falle der Möglichkeit des Erhebens einer Leistungsklage bei unvorhersehbaren Schäden (wenn demnach ein Verjährungseinwand nicht zu besorgen ist), dennoch ein rechtliches Interesse des Geschädigten auf alsbaldige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes anzunehmen oder, da eine Leistungsklage erhoben werden könne, zu verneinen sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs: § 519 ZPO) der beklagten Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des (klageabweislichen) Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs: Paragraph 519, ZPO) der beklagten Parteien mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des (klageabweislichen) Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Die klagenden Parteien haben eine Rekursbeantwortung erstattet (§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO), in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung beantragt wird.Die klagenden Parteien haben eine Rekursbeantwortung erstattet (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung beantragt wird.
Der Rekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen:Der Rekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 519, Absatz 2, ZPO nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Dies aus folgenden Erwägungen: