A. Zur Revision der viertbeklagten Partei:
Die viertbeklagte Partei ist der Ansicht, die Klagsforderung sei verjährt, weil die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden mit Kenntnis des Erstschadens zu laufen beginne; der Geschädigte müsse deshalb eine Feststellungsklage einbringen. Der Primärschaden sei im Mai 1992 eingetreten, jedenfalls im Mai 1993 sei den Klägern auch schon der Ursachenzusammenhang bekannt gewesen. Die Klage sei aber erst am 19. 11. 1996 bei Gericht eingelangt. Es sei unmaßgeblich, dass die Kläger an einen Erfolg der im Jahre 1993 vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen geglaubt hätten, denn die Sekundärschäden hätten sich vom Erstschaden nicht unterschieden und seien auch nicht auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten:
Wohl beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung vorhersehbarer Folgeschäden mit der Kenntnis des Erstschadens zu laufen, weshalb der Geschädigte genötigt ist, insoweit zur Vermeidung der Verjährung ein Feststellungsbegehren zu erheben (bbl 1999, 204; 1 Ob 372/98g; SZ 71/5; ZVR 1999/21; JBl 1997, 43; SZ 70/104; SZ 69/55 uva). Bei nicht vorhersehbaren neuen schädigenden Wirkungen eines Schadensfalls wird die Verjährungsfrist dagegen erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt. Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme (SZ 71/5; vgl 6 Ob 68/99i; JBl 1996, 315; RdW 1996, 470 ua). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte - wie hier - mit gutem Grund annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben ist (ZVR 1999/21 mwN). Die Frage nach der Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen (1 Ob 372/98g), wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist (JBl 1996, 321; JBl 1984, 270). Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Vorhersehbarkeit geben, diese Umstände sind im Sinne der vorangestellten Ausführungen aber nicht allein maßgeblich (vgl 2 Ob 2079/96s; ebenso ZVR 1988/83 und in JBl 1986, 108, arg: "etwa dann"). Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde der Sachverhalt vom Berufungsgericht in der Verjährungsfrage zutreffend beurteilt, waren die Kläger doch vom Erfolg der Sanierungsmaßnahmen des Jahres 1993 überzeugt und mussten sie diesen auch "kein Misstrauen entgegenbringen". Die bis zum 14. 10. 1993 aufgetretenen (geringfügigen) Senkungen der Straße bildeten keinen Anlass dafür, dem Stabilisierungseffekt der Sanierungsmaßnahmen zu misstrauen (S 14 f des Berufungsurteils; S 14 f des Ersturteils).Wohl beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung vorhersehbarer Folgeschäden mit der Kenntnis des Erstschadens zu laufen, weshalb der Geschädigte genötigt ist, insoweit zur Vermeidung der Verjährung ein Feststellungsbegehren zu erheben (bbl 1999, 204; 1 Ob 372/98g; SZ 71/5; ZVR 1999/21; JBl 1997, 43; SZ 70/104; SZ 69/55 uva). Bei nicht vorhersehbaren neuen schädigenden Wirkungen eines Schadensfalls wird die Verjährungsfrist dagegen erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt. Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme (SZ 71/5; vergleiche 6 Ob 68/99i; JBl 1996, 315; RdW 1996, 470 ua). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte - wie hier - mit gutem Grund annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben ist (ZVR 1999/21 mwN). Die Frage nach der Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen (1 Ob 372/98g), wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist (JBl 1996, 321; JBl 1984, 270). Die gleiche Beschaffenheit und dieselbe Ursache eines Schadens können nur Anhaltspunkte für dessen Vorhersehbarkeit geben, diese Umstände sind im Sinne der vorangestellten Ausführungen aber nicht allein maßgeblich vergleiche 2 Ob 2079/96s; ebenso ZVR 1988/83 und in JBl 1986, 108, arg: "etwa dann"). Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde der Sachverhalt vom Berufungsgericht in der Verjährungsfrage zutreffend beurteilt, waren die Kläger doch vom Erfolg der Sanierungsmaßnahmen des Jahres 1993 überzeugt und mussten sie diesen auch "kein Misstrauen entgegenbringen". Die bis zum 14. 10. 1993 aufgetretenen (geringfügigen) Senkungen der Straße bildeten keinen Anlass dafür, dem Stabilisierungseffekt der Sanierungsmaßnahmen zu misstrauen (S 14 f des Berufungsurteils; S 14 f des Ersturteils).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision der viertbeklagten Partei zurückzuweisen.
B. Zur Revision der klagenden Parteien:
1. Zu ihrem Begehren gegen den Erst- und die Zweitbeklagte:
Der Erst- und die Zweitbeklagte haben die von ihrem Grund ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger (Hangrutschung), die nach deren Behauptung und auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest zum Teil durch die Kanalgrabungsarbeiten hervorgerufen wurden, nicht zu verantworten. Selbst die Revisionswerber behaupten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr, dass den Erst- und die Zweitbeklagte im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten Unterlassungspflichten gemäß den §§ 364 ff ABGB getroffen hätten; sie gestehen im Gegenteil sogar zu, dass diese keinen unmittelbaren Anlass zum Einschreiten "sahen" (Revisionsschrift, S 6). Dies steht auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur, Voraussetzung für die Haftung des Grundeigentümers - wie hier - bei Störung durch einen Dritten sei, dass er in der Lage gewesen wäre, die Störung zu verhindern (JBl 1992, 643; SZ 63/3). Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immmission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen (SZ 63/3; SZ 59/47). Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkung ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechts nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, obschon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (SZ 63/3 ua). Der Umstand, dass der Hang nach wie vor weiter rutscht, ist nicht auf eine von den Grundeigentümern zu vertretende Einwirkung zurückzuführen, sodass sie auch nicht verpflichtet werden können, Maßnahmen zur Hangsicherung zu ergreifen, ohne dass es noch zu prüfen gälte, ob die Kläger - wegen der nach § 364a ABGB zu beurteilenden Sachlage - ohnehin nur die Vergütung ihres Schadens und nicht auch, was sie aber begehrten, die Untersagung weiterer Störung - bzw Wiederherstellung des vorigen Zustands - verlangen könnten, ist doch der Kanal als behördlich bewilligte Anlage auf dem Nachbargrund anzusehen. Jedenfalls aber könnte sich ein Wiederherstellungsanspruch der Kläger nur gegen den Einwirkenden und nicht auch gegen die Grundeigentümer richten, die selbst die Baumaßnahmen zu dulden hatten. Das gilt auch, soweit sich die Kläger auf den Haftungsgrund des § 364b ABGB berufen.Der Erst- und die Zweitbeklagte haben die von ihrem Grund ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger (Hangrutschung), die nach deren Behauptung und auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest zum Teil durch die Kanalgrabungsarbeiten hervorgerufen wurden, nicht zu verantworten. Selbst die Revisionswerber behaupten in ihrem Rechtsmittel nicht mehr, dass den Erst- und die Zweitbeklagte im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten Unterlassungspflichten gemäß den Paragraphen 364, ff ABGB getroffen hätten; sie gestehen im Gegenteil sogar zu, dass diese keinen unmittelbaren Anlass zum Einschreiten "sahen" (Revisionsschrift, S 6). Dies steht auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur, Voraussetzung für die Haftung des Grundeigentümers - wie hier - bei Störung durch einen Dritten sei, dass er in der Lage gewesen wäre, die Störung zu verhindern (JBl 1992, 643; SZ 63/3). Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immmission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen (SZ 63/3; SZ 59/47). Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkung ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechts nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, obschon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (SZ 63/3 ua). Der Umstand, dass der Hang nach wie vor weiter rutscht, ist nicht auf eine von den Grundeigentümern zu vertretende Einwirkung zurückzuführen, sodass sie auch nicht verpflichtet werden können, Maßnahmen zur Hangsicherung zu ergreifen, ohne dass es noch zu prüfen gälte, ob die Kläger - wegen der nach Paragraph 364 a, ABGB zu beurteilenden Sachlage - ohnehin nur die Vergütung ihres Schadens und nicht auch, was sie aber begehrten, die Untersagung weiterer Störung - bzw Wiederherstellung des vorigen Zustands - verlangen könnten, ist doch der Kanal als behördlich bewilligte Anlage auf dem Nachbargrund anzusehen. Jedenfalls aber könnte sich ein Wiederherstellungsanspruch der Kläger nur gegen den Einwirkenden und nicht auch gegen die Grundeigentümer richten, die selbst die Baumaßnahmen zu dulden hatten. Das gilt auch, soweit sich die Kläger auf den Haftungsgrund des Paragraph 364 b, ABGB berufen.
2. Zum Begehren gegen die drittbeklagte Partei:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für die drittbeklagte Partei angesichts der trockenen und stabilen Bodenverhältnisse kein Anlass, einen im Projekt des für die viertbeklagte Partei tätig gewordenen Planers nicht vorgesehenen Verbau herzustellen, war doch die Instabilität des Hangs nur für einen Geologen oder Bodenmechaniker, nicht aber für ein "gewöhnliches" Bauunternehmen erkennbar (S 14 des Ersturteils). Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, der drittbeklagten Partei sei demnach kein Verschulden anzulasten, weil sie als bloß bauausführendes Unternehmen die Thematik "Geologisches Gutachten" dem Projektanten habe in dessen Verantwortung überlassen können und insoweit keine Aufsichts- oder Kontrollfunktion gehabt habe, ist somit nicht zu beanstanden. Die Frage der Beiziehung eines Geologen im Baubewilligungsverfahren stellte sich für die drittbeklagte Partei als bloß bauausführendes Unternehmen nicht; diese Frage konnte sie getrost dem für die Planung Verantwortlichen überlassen, zumal aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Geologen nicht bestanden. Die von den Klägern behauptete Verletzung deren Warnpflicht (gegenüber der Viertbeklagten Partei) dahin, dass ein Geologe beigezogen werden müsse, wurde demnach zu Recht verneint (vgl RdW 1996, 305), sodass erst gar nicht zu prüfen ist, ob die Kläger daraus überhaupt Ansprüche gegen die drittbeklagte Partei ableiten könnten.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für die drittbeklagte Partei angesichts der trockenen und stabilen Bodenverhältnisse kein Anlass, einen im Projekt des für die viertbeklagte Partei tätig gewordenen Planers nicht vorgesehenen Verbau herzustellen, war doch die Instabilität des Hangs nur für einen Geologen oder Bodenmechaniker, nicht aber für ein "gewöhnliches" Bauunternehmen erkennbar (S 14 des Ersturteils). Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, der drittbeklagten Partei sei demnach kein Verschulden anzulasten, weil sie als bloß bauausführendes Unternehmen die Thematik "Geologisches Gutachten" dem Projektanten habe in dessen Verantwortung überlassen können und insoweit keine Aufsichts- oder Kontrollfunktion gehabt habe, ist somit nicht zu beanstanden. Die Frage der Beiziehung eines Geologen im Baubewilligungsverfahren stellte sich für die drittbeklagte Partei als bloß bauausführendes Unternehmen nicht; diese Frage konnte sie getrost dem für die Planung Verantwortlichen überlassen, zumal aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Geologen nicht bestanden. Die von den Klägern behauptete Verletzung deren Warnpflicht (gegenüber der Viertbeklagten Partei) dahin, dass ein Geologe beigezogen werden müsse, wurde demnach zu Recht verneint vergleiche RdW 1996, 305), sodass erst gar nicht zu prüfen ist, ob die Kläger daraus überhaupt Ansprüche gegen die drittbeklagte Partei ableiten könnten.
Eine Haftung der drittbeklagten Partei deshalb, weil ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliege, ist zu verneinen. Es muss nicht weiter geprüft werden, ob infolge der von den Vorinstanzen bejahten verschuldensunabhängigen Haftung der viertbeklagten Partei die Konstruktion der vertraglichen Schutzwirkung zu Gunsten Dritter überhaupt in Anspruch genommen werden könnte. Wie die Kläger selbst zutreffend ausführen, hatte die drittbeklagte Partei gewiss alles zu unternehmen, um im Zuge der von ihr vorzunehmenden Kanalbauarbeiten Schäden bei Dritten hintanzuhalten. Insoweit mögen Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten der drittbeklagten Partei nicht nur der viertbeklagten Partei als Vertragspartnerin, sondern auch geschützten Dritten gegenüber bestanden haben, doch kann der in den Schutzkreis des Vertrags einbezogene Dritte nur dann direkt gegen den Schuldner Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn dieser oder seine Leute die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzte (SZ 67/40; SZ 59/189; SZ 58/4, SZ 56/185; SZ 51/176; SZ 50/34). Eine solche schuldhafte Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten kann der drittbeklagten Partei nach den vorangestellten Ausführungen nicht zur Last gelegt werden.
Auch im Verfahren gegen die drittbeklagte Partei wurde demnach von den Revisionswerbern keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, sodass die Revision auch insoweit zurückzuweisen ist.
3. Zu dem Teil des gegen die viertbeklagte Partei gerichteten Begehrens, mit dem dieses vom Berufungsgericht abgewiesen wurde:
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz und in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Revisionswerber ist das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass die viertbeklagte Partei den Klägern schon ab Klagseinbringung für alle (künftigen) Nachteile aus dem Schadensereignis einstehen müsse, zu bejahen. Das Feststellungsinteresse wird von der viertbeklagten Partei insoweit nicht bestritten, als sie selbst zugesteht, dass das Schadensereignis für künftige Schäden ursächlich sein könnte (vgl RdW 1999, 523). Den Klägern gereicht es nicht zum Nachteil, dass sie ihr Feststellungsbegehren nicht in ein (teilweises) Leistungsbegehren geändert haben. Das Feststellungsbegehren kann nämlich - infolge seiner Subsidiarität - nur dann nicht von Erfolg sein, wenn bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte und deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigte (MietSlg 48.617). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Feststellungsklage überall dort zulässig sei, wo mit der Leistungsklage nur einzelne aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, weil diese Möglichkeit das rechtliche Interesse an der Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses zumindest im Zweifel nicht ausschließe (MietSlg 48.617; JBl 1975, 161). Wird durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (MietSlg 47.639/20; EvBl 1971/334; Fasching LB2 Rz 1101; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu § 228). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Klägern eine Bezifferung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schäden überhaupt möglich gewesen wäre - was zu bezweifeln ist -, weil ihnen die Klagsänderung in Form des Umstellens auf eine (teilweise) Leistungsklage nicht auferlegt werden kann. Insoweit ist der Revision der Kläger stattzugeben und das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen.Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz und in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Revisionswerber ist das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass die viertbeklagte Partei den Klägern schon ab Klagseinbringung für alle (künftigen) Nachteile aus dem Schadensereignis einstehen müsse, zu bejahen. Das Feststellungsinteresse wird von der viertbeklagten Partei insoweit nicht bestritten, als sie selbst zugesteht, dass das Schadensereignis für künftige Schäden ursächlich sein könnte vergleiche RdW 1999, 523). Den Klägern gereicht es nicht zum Nachteil, dass sie ihr Feststellungsbegehren nicht in ein (teilweises) Leistungsbegehren geändert haben. Das Feststellungsbegehren kann nämlich - infolge seiner Subsidiarität - nur dann nicht von Erfolg sein, wenn bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte und deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigte (MietSlg 48.617). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Feststellungsklage überall dort zulässig sei, wo mit der Leistungsklage nur einzelne aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, weil diese Möglichkeit das rechtliche Interesse an der Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses zumindest im Zweifel nicht ausschließe (MietSlg 48.617; JBl 1975, 161). Wird durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (MietSlg 47.639/20; EvBl 1971/334; Fasching LB2 Rz 1101; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 228,). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Klägern eine Bezifferung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schäden überhaupt möglich gewesen wäre - was zu bezweifeln ist -, weil ihnen die Klagsänderung in Form des Umstellens auf eine (teilweise) Leistungsklage nicht auferlegt werden kann. Insoweit ist der Revision der Kläger stattzugeben und das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.