Rechtssatz RS0034426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034426
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 590/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 590/94
- 2 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
Auch; nur: Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. (T1)
- 1 Ob 191/98i
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i
nur T1; Veröff: SZ 72/3
- 1 Ob 82/00s
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
Auch; nur T1
- 8 Ob 81/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 Ob 81/23d
Beisatz: Hier: Wurde eine Schadensbehebung angeboten und konnte der Geschädigte daher annehmen, dass der Schaden dadurch behoben wurde, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn er von einem Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. (T2)
- 5 Ob 141/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 5 Ob 141/23f
- 8 Ob 76/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 76/23v
- 3 Ob 219/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 219/23m
Beisatz: Hier: Beurteilung der Verjährung im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T3)
- 10 Ob 13/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w
Beisatz wie T3
- 1 Ob 34/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 34/24t
- 5 Ob 116/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2024 5 Ob 116/23d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034426
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00590_9400000_001