Begründung:
Der klagende Werkbesteller ließ 1992 zum Dachgeschoßausbau seines Mietwohnhauses umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten vornehmen und beauftragte dazu zwei Werkunternehmer, die beklagte Zimmerei KG mit den Zimmermannsarbeiten und die K***** Gesellschaft mbH (im folgenden nur Bauunternehmen) mit den Baumeisterarbeiten. Noch vor Beendigung der Arbeiten stellte der Kläger am 29. Juni 1992 Risse im Hauptgesims seines Hauses fest. Zur Feststellung der Schadensursache beauftragten sowohl das Bauunternehmen als auch der Betriebshaftpflichtversicherer der beklagten Partei jeweils einen Sachverständigen mit der Erstattung von Gutachten, erstere Dipl. Ing. Heinz Holzmann (im folgenden 1. Sachverständiger), letzterer Ing. Leo Pichler (im folgenden 2. Sachverständiger). Der 1. Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 16. September 1992 fest, die beklagte Partei sei die Verursacherin des während des Dachbodenausbaus entstandenen Schadens. Da die beklagte Partei den Schaden nicht selbst beheben wollte, nahm der Kläger mit der P***** Bau Gesellschaft mbH (im folgenden nur Dritter), deren Beitritt als Nebeninterventientin auf Seiten der beklagten Partei von der zweiten Instanz zurückgewiesen wurde, Kontakt auf. Der 2. Sachverständige klärte mit dem Dritten direkt die Art der Sanierung und der Schadensabwicklung ab, worauf der Kläger zwar den Dritten mit der Schadensbehebung beauftragte, die dabei aufgelaufenen Kosten von 122.000 S aber die beklagte Partei (12.200 S) und deren Betriebshaftpflichtversicherer (109.800 S) trugen. Nach dieser "Sanierung" durch den Dritten Ende 1993 war das Gesims für den Kläger in bestem Zustand; er war der Meinung, daß der Schaden tatsächlich behoben worden sei. 1995 zeigten sich allerdings wieder Sprünge, die vor dem 30. Jänner 1995 aufgetreten sein mußten. Über Wunsch des Klägers fand am 7. März 1996 eine Besichtigung an Ort und Stelle statt, an der unter anderem Vertreter der beklagten Partei und des Dritten sowie der 2. Sachverständige teilnahmen. In der Folge beauftragte der Haftpflichtversicherer der beklagten Partei mit Dipl. Ing. Dr. techn. Hans Kriebernegg einen weiteren Sachverständigen (im folgenden 3. Sachverständiger) mit der Erstattung eines Gutachtens über den Schaden, das dieser am 21. Mai 1996 erstattete. Dadurch erfuhr der Kläger erstmals, daß die Schadensursache bei der "Sanierung" durch den Dritten nicht zur Gänze behoben worden war. Die Schäden am Gesims hätten verhindert werden können, wenn im Zuge der "Sanierungsarbeiten" oder bereits zuvor während der Bau- und Zimmermannsarbeiten die Enden der Sparren so abgeschnitten worden wären, daß ein Freiraum zwischen ihnen und dem Gesimse entstanden (und so der Druck auf das Gesims weggefallen) wäre. Dadurch, daß die Sparren aufliegen oder sogar eingemauert sind, ist das Auftreten neuerlicher Schäden am Gesimse logisch erklärbar. Spätestens vor der Sanierung des Gesimses hätte von einem der beschäftigten Fachleute die Schadensursache geprüft und hätten die nötigen Maßnahmen dagegen eingeleitet werden müssen. Obwohl der 2. Sachverständige den Umfang der "Sanierungsarbeiten" mitbestimmte und dabei unter Umständen die Schadensursache nicht richtig erkannte, hätte auch der Dritte bei der Sanierung die Ursache "mitbetrachten" müssen.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuletzt 430.011 S sA als Kosten der endgültigen Sanierung. Erst das Gutachten des 3. Sachverständigen vom 21. Mai 1996 habe ergeben, daß die Ursache für das Auftreten der Risse trotz der "Sanierung" im Jahre 1993 weiter bestanden habe und die Verbesserung somit mißlungen sei.
Die beklagte Partei wendete unter anderem die Verfristung und Verjährung der erhobenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ein. Sei der vom Kläger erteilte Verbesserungsauftrag unzureichend gewesen oder habe der Dritte die Sanierung unzureichend bzw sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so fielen diese Umstände in die Sphäre des Klägers: Der Kläger habe selbst Art und Umfang der Schadensbehebung bestimmt.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Verjährungsfrage ein und wies das Klagebegehren deshalb ab, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB spätestens mit Einlangen des Gutachtens des 1. Sachverständigen am 16. September 1992 zu laufen begonnen habe. Die Verjährungsfrist für Folgeschäden beginne nicht erst mit deren Entstehen, sondern bereits mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen, weil dem Geschädigten bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage für die bei Entstehen des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar sei. Soweit die Sanierung von Folgeschäden nicht oder nur mangelhaft erfolgt sei, könne dies nicht in die Verantwortung der beklagten Partei fallen.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Verjährungsfrage ein und wies das Klagebegehren deshalb ab, weil die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB spätestens mit Einlangen des Gutachtens des 1. Sachverständigen am 16. September 1992 zu laufen begonnen habe. Die Verjährungsfrist für Folgeschäden beginne nicht erst mit deren Entstehen, sondern bereits mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen, weil dem Geschädigten bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage für die bei Entstehen des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar sei. Soweit die Sanierung von Folgeschäden nicht oder nur mangelhaft erfolgt sei, könne dies nicht in die Verantwortung der beklagten Partei fallen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und stellte nach teilweiser Beweiswiederholung noch fest:
Der 1. Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 16. September 1992 im Rahmen des Befunds ausgeführt, daß es sich beim Dachstuhl um einen Sparrendachstuhl handle. Die Sparren säßen im Traufenbereich auf einer Mauerbank auf und würden in der Mitte durch eine Mittelpfette unterstützt. Vor dem Umbau des Dachstuhls seien die Mittelpfetten durch doppelte Hängewerke, bestehend aus Bundtram, Säulen, Streben und Brustriegel, getragen worden. Da die Hängewerke aus Platzgründen nicht in die Wände des Umbaus hätten eingebunden werden können, seien sie von einem Zimmereiunternehmen (gemeint: beklagte Partei) entfernt worden. Um die Hängewerke entfernen zu können, habe der Statiker vorgesehen, daß statt der Bundträme Stahlträger eingezogen werden, auf welche die die Mittelpfette unterstützenden Holzsäulen aufgestellt würden. Das Bauunternehmen sei vom Kläger beauftragt gewesen, die Stahlträger einzuziehen; dazu hätten Auflager in der Mauerbank durch das Ausschremmen von Nischen geschaffen werden müssen. Die beklagte Partei habe ein Hängewerk samt dem Bundtram entfernt; hierauf habe das Bauunternehmen sofort die beiden Auflagernischen vorsichtig ausgeschremmt, die beiden Auflager hergestellt und den als Ersatz des Hängewerks vorgesehenen Stahlträger eingezogen. Hierauf habe die beklagte Partei das zweite Hängewerk ausgebaut und sei in gleicher Weise wie beim ersten Hängewerk verfahren; so seien sukzessiv sämtliche Hängewerke durch die Stahlträger ersetzt worden. In seinem Gutachten habe der Sachverständige aus diesem Befund gefolgert, daß sich der Dachstuhl durch das Ausbauen der Hängewerke örtlich selbst habe tragen müssen, somit in die Sparren Druckkräfte eingeleitet worden seien, die auf die Mauerbank und in weiterer Folge auf den Mauerhochzug übertragen worden seien. Da es die beklagte Partei verabsäumt gehabt habe, sofort nach dem Einziehen der Stahlträger die Holzsäulen zu stellen und kraftschlüssig aufzukeilen, ehe mit der Entfernung des nächsten Hängewerks begonnen wurde, sei am Ende der Auswechslungsarbeiten der gesamte Dachstuhl ohne Unterstützung der Mittelpfette gewesen. Der gesamte Dachstuhl habe sich nun selbst tragen müssen, enorme Horizontalkräfte seien so in die Mauerbänke und die Aufmauerung eingeleitet worden. Die Mauerbänke seien durch diese Horizontalkräfte nach außen gedrückt und schief gestellt worden. Der Mauerhochzug habe die Horizontalkräfte ebenfalls nicht ohne Schaden übernehmen können; es hätten sich horizontale Risse an der Innenseite ausgebildet. Durch das Nachgeben der Mauerbank hätten sich die Vorköpfe der Sparren auf das Gesimse aufgesetzt und hätten den vorderen Teil des Gesimses nach außen gedrückt, wodurch an der Außenseite starke Risse aufgetreten seien. Es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Risse in den Traufengesimsen infolge der Stemmarbeiten des Bauunternehmens ausgebildet hätten, vielmehr seien sie eindeutig durch die Einleitung von Horizontalkräften aus dem Dachstuhl verursacht worden. Einen Hinweis darauf, daß die Einleitung von Horizontalkräften aus dem Dachstuhl auf das Mauerwerk infolge des Aufliegens bzw des Einmauerns der Sparrenenden auch noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung gegeben sei, habe dieses Gutachten nicht enthalten. Der 2. Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 28. August 1992 als Schadensursache für das Entstehen der Risse nur den Einbau von Dachausbauten und Zwischendecken angeführt und festgestellt, daß die Risse zu sanieren seien, worunter er nur das Ausbessern des Hauptgesimses, das Schließen der Fugen und den passenden Farbanstrich verstanden habe.
Daraus folgerte die zweite Instanz in rechtlicher Hinsicht: Die vertraglichen Schadenersatzansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginne in dem Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten Schaden und Person des Schädigers bekannt geworden seien. "Kenntnis des Schadens" bedeute objektives Bekanntsein aller Tatsachen, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich seien. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Tatumstände reiche hingegen nicht aus. Die Kenntnis müsse den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Die Frist des § 1489 ABGB werde erst in Gang gesetzt, wenn dem Anspruchsberechtigten neben dem Schaden der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt sei, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Nach neuester Rspr beginne die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Dies gelte bei der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden uneingeschränkt nur für den relevanten "Erstschaden", für künftige weitere Teilschäden beginne die Verjährungsfrist schon mit dem Eintritt des Erstschadens, sodaß insoweit bei den bei Entstehung des Erstschadens bereits vorhersehbaren Folgeschäden eine Feststellungsklage für die Verjährungsunterbrechung erforderlich sei.Daraus folgerte die zweite Instanz in rechtlicher Hinsicht: Die vertraglichen Schadenersatzansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB beginne in dem Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten Schaden und Person des Schädigers bekannt geworden seien. "Kenntnis des Schadens" bedeute objektives Bekanntsein aller Tatsachen, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich seien. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Tatumstände reiche hingegen nicht aus. Die Kenntnis müsse den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Die Frist des Paragraph 1489, ABGB werde erst in Gang gesetzt, wenn dem Anspruchsberechtigten neben dem Schaden der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt sei, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Nach neuester Rspr beginne die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Dies gelte bei der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden uneingeschränkt nur für den relevanten "Erstschaden", für künftige weitere Teilschäden beginne die Verjährungsfrist schon mit dem Eintritt des Erstschadens, sodaß insoweit bei den bei Entstehung des Erstschadens bereits vorhersehbaren Folgeschäden eine Feststellungsklage für die Verjährungsunterbrechung erforderlich sei.
Auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen aus Schlechterfüllung (§ 932, § 1295 Abs 1 ABGB) gälten die allgemeinen Kriterien des § 1489 ABGB. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens (der Mangelbehebungskosten bzw des "Deckungskapitals") beginne nach der jüngeren Rspr erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Mißlingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststehe oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigere. Hier habe der Werkunternehmer selbst jedoch keinen Verbesserungsversuch unternommen, sondern die Verbesserung sei im Auftrag des Klägers von einem Dritten vorgenommen worden, weil die beklagte Partei die Sanierung nicht selbst habe durchführen wollen, wobei der der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnende 2. Sachverständige die Art der Sanierung (mit)bestimmt habe. Bei dieser Sachlage habe die Verjährungsfrist nicht schon mit der Weigerung der beklagten Partei zur Mangelsanierung oder - wie das Erstgericht meine - spätestens mit dem Vorliegen des Gutachtens des 1. Sachverständigen vom 16. September 1992 begonnen. Auch nach der Rspr des Obersten Gerichtshofs beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Bauschadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermöge. Reiche der Schaden in Wahrheit weiter oder seien die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige habe erkennen können, so beginne die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige (oder ein anderer Sachverständiger) sie erkannt und hierüber ein Gutachten erstattet habe. Könne der Werkbesteller annehmen, daß der Mangel durch Verbesserung beseitigt sei und trete er erst später wieder auf, so könne "Kenntnis des Schadens" auch erst in diesem Zeitpunkt anzunehmen sein. Die Verjährungsfrist beginne in einem solchen Fall erst mit der Erkennbarkeit der Erfolglosigkeit der Verbesserung zu laufen, weil für den Geschädigten kein Anlaß zur Verfolgung von (hypothetischen) Ersatzansprüchen bestehe, solange der Schaden behoben scheine. Die Sachlage sei dann nämlich nicht anders, als wenn der Betroffene von einem vorhandenen Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt habe. Auch hier sei davon auszugehen, daß der Kläger als Laie - und nur auf ihn komme es bei dieser Beurteilung an - erst durch das Gutachten des 3. Sachverständigen vom 21. Mai 1996 in die Lage versetzt worden sei, zu erkennen, daß der - von dem der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnenden Sachverständigen ihres Betriebshaftpflichtversicherers mitgestaltete - Verbesserungsversuch des Dritten mißlungen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt sei für den Kläger das wahre Ausmaß der von der beklagten Partei gesetzten Schadensursache und ferner erkennbar gewesen, daß diese Schadensursache trotz der einvernehmlich festgelegten Sanierung fortbestanden habe. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für den Schadenersatzanspruch des Klägers auf das Deckungskapital des erforderlichen Verbesserungsaufwands erst mit der Erstattung des Gutachtens des 3. Sachverständigen zu laufen begonnen, sodaß der mit der am 17. März 1997 eingebrachten Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch somit nicht verjährt sein könne. Es könne auch der Auffassung des Erstgerichts und der beklagten Partei nicht gefolgt werden, daß sie keine Haftung mehr treffe, weil die mißlungene Sanierung nicht von ihr, sondern von einem Dritten durchgeführt worden sei.Auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen aus Schlechterfüllung (Paragraph 932,, Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB) gälten die allgemeinen Kriterien des Paragraph 1489, ABGB. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens (der Mangelbehebungskosten bzw des "Deckungskapitals") beginne nach der jüngeren Rspr erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Mißlingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststehe oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigere. Hier habe der Werkunternehmer selbst jedoch keinen Verbesserungsversuch unternommen, sondern die Verbesserung sei im Auftrag des Klägers von einem Dritten vorgenommen worden, weil die beklagte Partei die Sanierung nicht selbst habe durchführen wollen, wobei der der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnende 2. Sachverständige die Art der Sanierung (mit)bestimmt habe. Bei dieser Sachlage habe die Verjährungsfrist nicht schon mit der Weigerung der beklagten Partei zur Mangelsanierung oder - wie das Erstgericht meine - spätestens mit dem Vorliegen des Gutachtens des 1. Sachverständigen vom 16. September 1992 begonnen. Auch nach der Rspr des Obersten Gerichtshofs beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen eines Sachverständigengutachtens, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Bauschadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermöge. Reiche der Schaden in Wahrheit weiter oder seien die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige habe erkennen können, so beginne die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige (oder ein anderer Sachverständiger) sie erkannt und hierüber ein Gutachten erstattet habe. Könne der Werkbesteller annehmen, daß der Mangel durch Verbesserung beseitigt sei und trete er erst später wieder auf, so könne "Kenntnis des Schadens" auch erst in diesem Zeitpunkt anzunehmen sein. Die Verjährungsfrist beginne in einem solchen Fall erst mit der Erkennbarkeit der Erfolglosigkeit der Verbesserung zu laufen, weil für den Geschädigten kein Anlaß zur Verfolgung von (hypothetischen) Ersatzansprüchen bestehe, solange der Schaden behoben scheine. Die Sachlage sei dann nämlich nicht anders, als wenn der Betroffene von einem vorhandenen Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt habe. Auch hier sei davon auszugehen, daß der Kläger als Laie - und nur auf ihn komme es bei dieser Beurteilung an - erst durch das Gutachten des 3. Sachverständigen vom 21. Mai 1996 in die Lage versetzt worden sei, zu erkennen, daß der - von dem der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnenden Sachverständigen ihres Betriebshaftpflichtversicherers mitgestaltete - Verbesserungsversuch des Dritten mißlungen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt sei für den Kläger das wahre Ausmaß der von der beklagten Partei gesetzten Schadensursache und ferner erkennbar gewesen, daß diese Schadensursache trotz der einvernehmlich festgelegten Sanierung fortbestanden habe. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für den Schadenersatzanspruch des Klägers auf das Deckungskapital des erforderlichen Verbesserungsaufwands erst mit der Erstattung des Gutachtens des 3. Sachverständigen zu laufen begonnen, sodaß der mit der am 17. März 1997 eingebrachten Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch somit nicht verjährt sein könne. Es könne auch der Auffassung des Erstgerichts und der beklagten Partei nicht gefolgt werden, daß sie keine Haftung mehr treffe, weil die mißlungene Sanierung nicht von ihr, sondern von einem Dritten durchgeführt worden sei.
Im Werkvertragsrecht könne der Besteller - innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB - vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen seien. Unterlasse der Unternehmer seine Verbesserung, so müsse er den Besteller so stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es stehe diesem demnach das Erfüllungsinteresse zu, das in dem für den Verbesserungsaufwand erforderlichen Deckungskapital bestehe. Führe der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasse er diese - wie hier - durch einen Dritten, habe der Ersatzpflichtige die Aufwendungen für diese Ersatzvornahme zu bezahlen.Im Werkvertragsrecht könne der Besteller - innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB - vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen seien. Unterlasse der Unternehmer seine Verbesserung, so müsse er den Besteller so stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es stehe diesem demnach das Erfüllungsinteresse zu, das in dem für den Verbesserungsaufwand erforderlichen Deckungskapital bestehe. Führe der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasse er diese - wie hier - durch einen Dritten, habe der Ersatzpflichtige die Aufwendungen für diese Ersatzvornahme zu bezahlen.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger (§ 1304 ABGB), also der Obliegenheit, ein "Weiterfressen des Schadens" zu verhindern oder möglichst in Grenzen zu halten, könne hier nicht erkannt werden, hätten doch selbst die Fachleute, darunter der vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei beigezogene 2. Sachverständige, der auch die Art der - mißlungenen - Sanierung (mit)verantworte, das wahre Schadensausmaß nicht erkannt. Die Tatsache, daß die erfolglose Sanierung von einem Dritten im Auftrag des Klägers vorgenommen und die Kosten hiefür von der beklagten Partei und ihrem Haftpflichtversicherer getragen worden seien, enthebe die beklagte Partei somit nicht ihrer vertraglichen Verpflichtung, den Kläger als Werkbesteller so zu stellen, wie er stünde, wenn sie ordnungsgemäß erfüllt oder selbst ordnungsgemäß verbessert hätte. Sie habe daher dem Kläger das zur Verbesserung des nach wie vor bestehende Mangels erforderliche Deckungskapital zur Verfügung zu stellen, zumal nicht mehr strittig sei, daß die Schadensursache von ihr schuldhaft herbeigeführt worden sei.Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger (Paragraph 1304, ABGB), also der Obliegenheit, ein "Weiterfressen des Schadens" zu verhindern oder möglichst in Grenzen zu halten, könne hier nicht erkannt werden, hätten doch selbst die Fachleute, darunter der vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei beigezogene 2. Sachverständige, der auch die Art der - mißlungenen - Sanierung (mit)verantworte, das wahre Schadensausmaß nicht erkannt. Die Tatsache, daß die erfolglose Sanierung von einem Dritten im Auftrag des Klägers vorgenommen und die Kosten hiefür von der beklagten Partei und ihrem Haftpflichtversicherer getragen worden seien, enthebe die beklagte Partei somit nicht ihrer vertraglichen Verpflichtung, den Kläger als Werkbesteller so zu stellen, wie er stünde, wenn sie ordnungsgemäß erfüllt oder selbst ordnungsgemäß verbessert hätte. Sie habe daher dem Kläger das zur Verbesserung des nach wie vor bestehende Mangels erforderliche Deckungskapital zur Verfügung zu stellen, zumal nicht mehr strittig sei, daß die Schadensursache von ihr schuldhaft herbeigeführt worden sei.
Im fortzusetzenden Verfahren werde der Erstrichter daher Feststellungen über die Höhe des notwendigen Verbesserungsaufwands sowie zu den weiteren Einwendungen der beklagten Partei über die behauptete vollständige Bereinigung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin durch einen 1993 abgeschlossenen Vergleich und zu dem Zinsenbegehren zu treffen haben.