Rechtssatz RS0111563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111563
Entscheidungsdatum
30.08.2006
Rechtssatz
Auch bei einer von den Parteien des Werkvertrags deshalb, weil der Werkunternehmer die Verbesserung nicht selbst vornehmen will, einvernehmlich veranlassten und in der Folge misslungenen Verbesserung des mangelhaften Werks durch einen Dritten wird die Verjährung des Anspruchs des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß § 1489 erster Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis von Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschadens hatte, ist daher bedeutungslos.Auch bei einer von den Parteien des Werkvertrags deshalb, weil der Werkunternehmer die Verbesserung nicht selbst vornehmen will, einvernehmlich veranlassten und in der Folge misslungenen Verbesserung des mangelhaften Werks durch einen Dritten wird die Verjährung des Anspruchs des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis von Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschadens hatte, ist daher bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 191/98i
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i
Veröff: SZ 72/3
- 7 Ob 17/06k
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111563
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00191_98I0000_001