Begründung:
Die Klägerin ließ in O***** vier Bauwerke errichten. Die Baumeisterleistungen für diese Häuser erbrachte die Beklagte, der Nebenintervenient verfasste die Einreich- und Bestands(Ausführungs-)pläne für das Bauvorhaben. Er wurde von der Klägerin auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind eine Reihe von Bauleistungen, die die Beklagte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aufgrund des Vertrages zwischen den Parteien vom 18. September 1984 für die Häuser C und D erbrachte.
Einige der von der Beklagten erbrachten Bauleistungen sind mangelhaft, wobei nicht feststeht, ob die Beklagte den Nebenintervenienten Gelegenheit gab, die einzelnen Leistungen wie den Zustand des Hinterfüllmaterials oder der Isolierungen und dergleichen wahrzunehmen, bevor diese durch Erdreich oder andere Arbeiten verdeckt waren.
Die Klägerin veranlasste zu 2 Nc 5/98b des Bezirksgerichtes Tamsweg am 31. Juli 1998 die Beweissicherung hinsichtlich der Bauschäden. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 28. Oktober 1999 eingebrachten Klage die Kosten der Behebung der Schäden, die durch die mangelhaften Werkleistungen der Beklagten entstanden seien. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung brachte sie vor, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, da die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen begonnen habe, sohin erst mit Durchführung des Beweissicherungsverfahrens im Jahr 1998. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - damit, dass die Ansprüche verjährt seien. Bereits im Jahr 1993 habe die Verjährungsfrist begonnen. Die Klägerin hätte damals leicht in Erfahrung bringen können, welche Mängel die Arbeiten der Beklagten aufgewiesen hätten. In den Fällen, in denen der Schaden in der nicht auftragskonformen Ausführung liege, habe die Klägerin den Schaden und den Schädiger bereits seit Kenntnis der tatsächlichen Ausführung durch ihren Bauleiter gekannt, dessen Wissensstand der Klägerin zuzurechnen sei. Diesem und der Klägerin seien die Schadensbilder bewusst gewesen, ohne dass die möglichen Schadensursachen ermittelt worden seien. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 100.018,08 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 76.858,43 sA ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass, soweit nicht positive Feststellungen darüber getroffen hätten werden können, dass die Leute der Klägerin und/oder des Nebenintervenienten den konkreten durch einen Werkleistungsmangel der Beklagten verursachten Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt gekannt hätten, darauf abzustellen sei, wann der Kausalzusammenhang zwischen einem Werkleistungsmangel und dem eingetretenen Schaden für die Klägerin und/oder dem Nebenintervenienten als Fachleute erkennbar gewesen sei. Zur örtlichen Bauaufsicht gehöre die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und dergleichen, also all jener Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt bezögen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden könnten. Schadenersatzansprüche, die aus Werkleistungsmängeln der Beklagten resultierten, seien nicht verjährt, soweit sie für einen Fachmann erst im Sommer 1998 erkennbar gewesen seien, sodass die Beklagte der Klägerin insgesamt für EUR 100.018,08 inklusive USt hafte.
Im Umfang der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 14.755,58 sA erwuchs das Ersturteil in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht erließ das angefochtene Teilurteil, mit dem es den Zuspruch von EUR 4.786,07 sA und die Abweisung von EUR 54.839,94 sA bestätigte, jedoch hinsichtlich des Zuspruches von weiteren EUR 42.635,70 sA abänderte, sodass es insgesamt EUR 97.175,64 sA abwies. Hinsichtlich des Zuspruchs weiterer EUR 52.596,31 und der Abweisung weiterer EUR 7.562,91 sA hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis müsse dabei den ganzen anspruchbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jener Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Es genüge aber die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichten, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe oder besondere Aufwendungen festzustellen. In diesem Fall beginne die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Kenntnis bei entsprechender Erkundigung zu erlangen gewesen wäre. Es habe eine Wissenszurechnung jener Personen (Wissensvertreter) zu erfolgen, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden seien, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit seien, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Der Nebenintervenient sei von der Klägerin mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden. Er hätte all jene Kontrolltätigkeiten ausüben müssen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt bezögen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen an der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt hätten werden können. Diese Tätigkeit hätte, wenn sie ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, zwangsläufig zur Folge gehabt, dass Baumängel schon im Zuge der Bauarbeiten in den 80er Jahren erkannt hätten werden können. Er hätte bereits damals auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten dringen und für den Fall der Weigerung durch die Beklagte die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung prüfen müssen. Die Nichtfeststellung über die Gelegenheit des Nebenintervenienten, die Leistungen der Beklagten abzunehmen, gingen als Widerlegung der Verjährungseinrede zu Lasten der Klägerin. Der Beginn der Verjährungsfrist laufe daher nicht erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Mängel im Zuge des Beweissicherungsverfahrens im Jahr 1998. Sie seien daher verjährt.Das Berufungsgericht erließ das angefochtene Teilurteil, mit dem es den Zuspruch von EUR 4.786,07 sA und die Abweisung von EUR 54.839,94 sA bestätigte, jedoch hinsichtlich des Zuspruches von weiteren EUR 42.635,70 sA abänderte, sodass es insgesamt EUR 97.175,64 sA abwies. Hinsichtlich des Zuspruchs weiterer EUR 52.596,31 und der Abweisung weiterer EUR 7.562,91 sA hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis müsse dabei den ganzen anspruchbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jener Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Es genüge aber die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichten, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe oder besondere Aufwendungen festzustellen. In diesem Fall beginne die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Kenntnis bei entsprechender Erkundigung zu erlangen gewesen wäre. Es habe eine Wissenszurechnung jener Personen (Wissensvertreter) zu erfolgen, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden seien, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit seien, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Der Nebenintervenient sei von der Klägerin mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden. Er hätte all jene Kontrolltätigkeiten ausüben müssen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt bezögen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen an der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt hätten werden können. Diese Tätigkeit hätte, wenn sie ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, zwangsläufig zur Folge gehabt, dass Baumängel schon im Zuge der Bauarbeiten in den 80er Jahren erkannt hätten werden können. Er hätte bereits damals auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten dringen und für den Fall der Weigerung durch die Beklagte die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung prüfen müssen. Die Nichtfeststellung über die Gelegenheit des Nebenintervenienten, die Leistungen der Beklagten abzunehmen, gingen als Widerlegung der Verjährungseinrede zu Lasten der Klägerin. Der Beginn der Verjährungsfrist laufe daher nicht erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Mängel im Zuge des Beweissicherungsverfahrens im Jahr 1998. Sie seien daher verjährt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin - soweit ihr Klagebegehren abgewiesen wurde - mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist - entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.