1. Bewertung des Entscheidungsgegenstands
1. 1. Der Beklagte ist der Ansicht, der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz hätte mit bloß 3.633,64 EUR - dem vom Kläger angegebenen Feststellungsinteresse - bewertet werden müssen, sei doch nicht der Wert eines funktionstüchtigen Röntgengeräts, sondern nur "die Höhe des möglichen Schadens" nach dem vom Kläger angegebenen geldwerten Interesse von Bedeutung.
1. 2. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar. Er bindet auch den Obersten Gerichtshof, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist (1 Ob 214/01d; siehe ferner RIS-Justiz RS0042437).1. 2. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN gebunden. Dieser Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar. Er bindet auch den Obersten Gerichtshof, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist (1 Ob 214/01d; siehe ferner RIS-Justiz RS0042437).
1. 3. Das Berufungsgericht hat bei seinem - nach dem Gesetz gebotenen - Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt. Schon deshalb ist der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden. Angemerkt sei überdies, dass die Parteien den Wert des Röntgengeräts "in funktionstüchtigem Zustand" in der Berufungsverhandlung mit über 50.000 EUR außer Streit stellten. Wäre am Röntgengerät durch das den Klagegrund tragende Ereignis etwa ein Schaden eingetreten, dessen Behebung sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht lohnte, so wäre - angesichts der zuvor erwähnten Außerstreitstellung - nicht zu erkennen, weshalb der Schaden 20.000 EUR nicht übersteigen könnte.
2. Feststellungsinteresse
2. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis des Geschädigten muss den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen. Dazu gehört die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten sowie - in Fällen der Verschuldenshaftung - die Kenntnis jener Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begründen. Der maßgebende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die einen Verschuldensvorwurf tragenden Umstände, so wird die Verjährung nicht in Gang gesetzt (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN; siehe dazu etwa auch die den Meinungsstand zusammenfassende Kommentierung M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3). Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. Kann er diese Umstände ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN). Diese Erkundigungspflicht, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin, daher nicht nur auf die Person des Schädiger erstreckt (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w mwN), darf indes nicht überspannt werden (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN). Allerdings darf der Geschädigte mit der Klageeinbringung nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt (1 Ob 621/95 = SZ 68/238 [verst Senat]).2. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Diese Kenntnis des Geschädigten muss den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen. Dazu gehört die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten sowie - in Fällen der Verschuldenshaftung - die Kenntnis jener Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begründen. Der maßgebende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die einen Verschuldensvorwurf tragenden Umstände, so wird die Verjährung nicht in Gang gesetzt (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN; siehe dazu etwa auch die den Meinungsstand zusammenfassende Kommentierung M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3). Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. Kann er diese Umstände ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN). Diese Erkundigungspflicht, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin, daher nicht nur auf die Person des Schädiger erstreckt (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 7 Ob 249/01w mwN), darf indes nicht überspannt werden (7 Ob 93/02f; 10 Ob 189/02w; 1 Ob 64/00v = SZ 74/14 je mwN). Allerdings darf der Geschädigte mit der Klageeinbringung nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt (1 Ob 621/95 = SZ 68/238 [verst Senat]).
2. 2. Nach der Klageerzählung und dem späteren Vorbringen wusste der Kläger im Zeitpunkt der Klageeinbringung über alle Tatsachen Bescheid, um - nach den Ausführungen unter 2. 1. - mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Er entbehrte nur der Kenntnis der Schadenshöhe, weil zu deren Ermittlung eine Funktionsprüfung des Röntgengeräts nach dessen Aufbau erforderlich gewesen wäre. Mangelt es an der Kenntnis der Schadenshöhe, so kann der Geschädigte den Eintritt der Verjährung des Ersatzanspruchs an sich durch die Erwirkung eines Feststellungsurteils abwenden (1 Ob 621/95 = SZ 68/238 [verst Senat]; M. Bydlinski aaO je mwN). Erfolgsvoraussetzung jeder Feststellungsklage ist jedoch, wie der erkennende Senat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 58/01p - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - erörterte, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung; in Ermangelung dessen ist das Feststellungsbegehren mit Urteil abzuweisen. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Das Feststellungsurteil muss daher für den Kläger von "'rechtlich-praktischer Bedeutung'" sein. Dessen Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - zu prüfen. Es muss spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Klage vorliegen. Ein Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klageeinbringung ist zu beachten. Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Daher ist eine Feststellungsklage in der Regel dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann; diese Möglichkeit verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage; letztere ist somit nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich weniger ökonomische Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen.
2. 3. Zunächst ist festzuhalten, dass es hier nicht um die Feststellung der Haftung des Beklagten für allfällige zukünftige Schäden geht. Der Kläger kündigte in der am 25. 6. 1998 eingebrachten Feststellungsklage den Aufbau des Röntgengeräts "in den nächsten Monaten" an. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. 5. 2002 stand ein solcher noch immer aus. Der Kläger verficht die Ansicht, sein Feststellungsbegehren bezwecke, "die Streitteile nicht mit erheblichen Kosten des Aufbaues der Anlage zu belasten"; "gleichzeitig" diene es der Vermeidung einer Anspruchsverjährung, aber auch von "Beweisschwierigkeiten, insbesondere auch zur Haftungsfrage". Allein der festgestellte "Aufbauaufwand für die Anlage" von rund 14.534 EUR - ohne "die damit einher gehenden Nebenkosten" - überschreite bereits "die Grenze der Zumutbarkeit des finanziellen Aufwands" zur Ermittlung der Höhe des Schadens. Angesichts dieser Sachlage ist zu erörtern, ob der Geschädigte - in Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage - Maßnahmen, die er zur verlässlichen Klärung der Höhe eines bereits eingetretenen Schadens ergreifen kann, auch ergreifen muss, um so die Voraussetzungen zur Bezifferung des Schadens für eine erfolgversprechende Leistungsklage zu schaffen.
2. 4. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 170/73 (= SZ 46/103) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass zu den vorprozessualen Kosten "alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung gehören". Solche Kosten seien als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen, soweit der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (siehe zum Meinungsstand auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 36). Später erfuhr diese Rechtsprechung - insbesondere am Beispiel der Kosten vorprozessualer Gutachten - eine Differenzierung dahin, dass vorprozessuale Kosten des Geschädigten Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruchs sein können, wenn sie wegen eines besonderen Interesses an der Sachverhaltsermittlung - ungeachtet zukünftiger prozessualer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - aufgewendet wurden. So gehe etwa das Interesse des Geschädigten an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, sie zu beheben, über das Interesse an der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus (6 Ob 98/00f = JBl 2001, 459). Diese Unterscheidung beruht auf der durch die Lehre vorbereiteten Einsicht, dass die Anwendung der Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung auf einen vorprozessualen Aufwand nur dann gerechtfertigt sei, wenn die jeweilige kostenverursachende Maßnahme (lediglich) der Förderung einer beabsichtigten Prozessführung gedient habe; nur eine solche "Prozessbezogenheit" eines Aufwands an Kosten erlaube dessen Einordnung unter die in der Kostennote zu verzeichnenden vorprozessualen Kosten (M. Bydlinski aaO § 41 ZPO Rz 37, 39 mwN).2. 4. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 170/73 (= SZ 46/103) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass zu den vorprozessualen Kosten "alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung gehören". Solche Kosten seien als Prozesskosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO anzusehen, soweit der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (siehe zum Meinungsstand auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 36). Später erfuhr diese Rechtsprechung - insbesondere am Beispiel der Kosten vorprozessualer Gutachten - eine Differenzierung dahin, dass vorprozessuale Kosten des Geschädigten Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruchs sein können, wenn sie wegen eines besonderen Interesses an der Sachverhaltsermittlung - ungeachtet zukünftiger prozessualer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - aufgewendet wurden. So gehe etwa das Interesse des Geschädigten an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, sie zu beheben, über das Interesse an der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus (6 Ob 98/00f = JBl 2001, 459). Diese Unterscheidung beruht auf der durch die Lehre vorbereiteten Einsicht, dass die Anwendung der Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung auf einen vorprozessualen Aufwand nur dann gerechtfertigt sei, wenn die jeweilige kostenverursachende Maßnahme (lediglich) der Förderung einer beabsichtigten Prozessführung gedient habe; nur eine solche "Prozessbezogenheit" eines Aufwands an Kosten erlaube dessen Einordnung unter die in der Kostennote zu verzeichnenden vorprozessualen Kosten (M. Bydlinski aaO Paragraph 41, ZPO Rz 37, 39 mwN).
2. 5. Hier hätte der Aufbau des Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme im Wesentlichen nur der Ermittlung der Schadenshöhe gedient. Dass der Kläger die Behebung des Schadens beabsichtigt hätte, um dieses alte Röntgengerät etwa in seiner Ordination wieder in Betrieb zu nehmen oder es - repariert - zu veräußern, ist nicht hervorgekommen. Über das Vorliegen eines Nässeschadens und dessen Ursachenzusammenhang wusste der Kläger nach dem Klagevorbringen - mit einem für eine aussichtsreiche Klageführung ausreichenden Wissensstand - längst Bescheid. Das wurde in der Klage mit der Wendung umschrieben, das Röntgengerät habe "durch den Wassereintritt" infolge Fehlens der dem Beklagten baubehördlich vorgeschriebenen "Rückstauverschlüsse ... aller Voraussicht nach Schaden genommen". Später war dann von einem "mit höchster Wahrscheinlichkeit" eingetretenen Schaden die Rede (ON 8 S. 2). Mit Hilfe einer Funktionsprüfung hätte der Kläger jedoch auch letzte Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Nässeschadens am Röntgengerät erlangt.
Unter solchen Voraussetzungen hätte der Kläger den zur Ermittlung der Schadenshöhe vor Klageeinbringung investierten zweckmäßigen Aufwand nach den Erwägungen unter 2. 4. in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten verzeichnen können. Solche Kosten wären ihm - nach Maßgabe des Erfolgs einer Leistungsklage - auch zuzuerkennen gewesen. Es fehlt daher ein Argument dafür, dass dem Kläger diese zur Prozessvorbereitung aufzuwendenden, im Leistungsprozess ersatzfähigen Kosten nicht zumutbar gewesen sein sollten. Wäre dem Kläger die vorläufige Tragung des Kostenaufwands für den Aufbau des Röntgengeräts zur Feststellung der Schadenshöhe im Zuge einer Funktionsprüfung, wie er behauptet, tatsächlich (immer) unzumutbar, so bliebe es im Dunkeln, wie er jemals mit Aussicht auf Erfolg auf Leistung klagen könnte. Insofern erläuterte bereits das Berufungsgericht zutreffend, dass der Aufwand für den Aufbau des Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als Grundlage der Schadensbezifferung in einer Leistungsklage unter keinen Umständen vermeidbar ist, lässt sich doch das genaue Ausmaß des Schadens und deshalb auch das Geldäquivalent der Schadenshöhe ohne eine solche Maßnahme nicht ergründen. Die Leistungsklage ist somit auch nicht das weniger ökonomische Mittel zur Rechtsverfolgung.
Die Rechtsansicht des Klägers läuft letztlich darauf hinaus, dass er sich mit einem Feststellungsurteil begnügen wolle und auch dürfe, weil er den Kostenaufwand zur Ermittlung der Schadenshöhe für unzumutbar hält und ihn deshalb nicht investieren will. Ein Feststellungsurteil ergeht jedoch nach der unter 2. 2. erläuterten Rechtslage nicht um seiner selbst willen. Dieser Gesichtspunkt klingt auch in der Revisionsbeantwortung an, soweit dem Kläger entgegnet wird, nach dessen Auffassung sei "die Schadenshöhe überhaupt nie" zu ermitteln. Hält der Kläger den erörterten Kostenaufwand schon jetzt für unzumutbar, so wird er ihn, wie anzumerken bleibt, auch künftig nicht für zumutbar halten, veraltet doch das beschädigte Röntgengerät infolge des technischen Fortschritts allein durch Zeitablauf, sodass dessen Aufbau zur Funktionsprüfung nach dem vom Kläger ins Treffen geführten Gesichtspunkt immer unwirtschaftlicher würde.
Der erkennende Senat gelangt daher in Zusammenfassung aller bisherigen Erwägungen - in Entsprechung der unter 2. 1. referierten Leitlinie zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen, der Geschädigte dürfe sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den für eine Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt - zu folgendem Ergebnis:
Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.
Nach dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen, sodass der Revision nicht Folge zu geben ist.
3. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.