Rechtssatz RS0118968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118968
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/04z
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 13/04z
- 5 Ob 92/05y
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
Ähnlich
- 3 Ob 49/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1)
- 8 Ob 39/12m
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 Ob 31/12t
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 31/12t
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 96/13f
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2)
- 6 Ob 92/15w
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3)
- 4 Ob 86/17a
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 86/17a
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4)
- 7 Ob 83/17g
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 174/17g
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
Auch
- 5 Ob 52/18k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
Auch
- 4 Ob 51/20h
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 51/20h
Beis wie T1; Beis wie T3
- 6 Ob 146/20v
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 146/20v
Beis wie T3
- 3 Ob 72/20i
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 72/20i
Beis wie T3
- 6 Ob 239/20w
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5)
Anm: Veröff: SZ 2021/28
- 7 Ob 26/21f
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 26/21f
Beis wie T1; Beis wie T3
- 5 Ob 238/21t
Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 238/21t
Beis wie T1; Beis wie T3
- 5 Ob 77/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2023 5 Ob 77/23v
vgl
- 2 Ob 162/24y
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 162/24y
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118968
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00013_04Z0000_001