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§ 228 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228 heute01.01.1898 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 228,

Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Anmerkung

1. Manche Bestimmungen sehen eine Feststellungsklage auch ohne (besonderen) Nachweis rechtlichen Interesses vor.
2. Tatsachen können – außer der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde – nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein; zur Feststellung von Tatsachen s. § 384 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020362

Alte Dokumentnummer

N2189517399T