Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 227Paragraph 227
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 227.Paragraph 227,
(1)Absatz eins,Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche AnsprücheMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
das Prozeßgericht zuständig und
dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
(2)Absatz 2,Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.Jedoch können Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.
Anmerkung
Zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen mehrere Parteien s. §§ 11 ff. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche können verbunden werden (§ 187).
Schlagworte
(objektive) Klagenhäufung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243657