Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagten die dreijährige Verjährungszeit des § 1489 erster Satz ABGB zu Gute kommt. Selbst wenn man in Ansehung der ehemaligen Angestellten der Beklagten die 30-jährige Verjährungsfrist als anwendbar erachten wollte, gilt die lange Verjährungszeit nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB qualifiziert ist (SZ 40/40; ZVR 1989/87 ua), so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer (SZ 40/40; Schubert in Rummel ABGB2 § 1489 Rz 5).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagten die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 1489, erster Satz ABGB zu Gute kommt. Selbst wenn man in Ansehung der ehemaligen Angestellten der Beklagten die 30-jährige Verjährungsfrist als anwendbar erachten wollte, gilt die lange Verjährungszeit nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB qualifiziert ist (SZ 40/40; ZVR 1989/87 ua), so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer (SZ 40/40; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1489, Rz 5).
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp: RIS-Justiz RS0034951; RS0034366). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1994, 537; SZ 68/238; ecolex 2000, 797 ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; ecolex 2000, 797).Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp: RIS-Justiz RS0034951; RS0034366). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1994, 537; SZ 68/238; ecolex 2000, 797 ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; ecolex 2000, 797).
Allerdings darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Erastzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. In diesem Zusammenhang nimmt die Rechtsprechung auch eine Wissenszurechnung jener Personen ("Wissensvertreter") vor, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Als derartiger Wissensvertreter wurde etwa der Hausverwalter, der insofern nicht "Dritter" im Sinn des § 875 ABGB sei, in Ansehung von Bauschäden angesehen (SZ 68/179; ecolex 2000, 797). Ebenso wurde ausgesprochen, dass das Wissen des Architekten um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze (9 Ob 91/99v). In Ansehung des Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91). Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren (SZ 62/167; 3 Ob 510/82; 9 Ob 88/99b).Allerdings darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Erastzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. In diesem Zusammenhang nimmt die Rechtsprechung auch eine Wissenszurechnung jener Personen ("Wissensvertreter") vor, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Als derartiger Wissensvertreter wurde etwa der Hausverwalter, der insofern nicht "Dritter" im Sinn des Paragraph 875, ABGB sei, in Ansehung von Bauschäden angesehen (SZ 68/179; ecolex 2000, 797). Ebenso wurde ausgesprochen, dass das Wissen des Architekten um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze (9 Ob 91/99v). In Ansehung des Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91). Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren (SZ 62/167; 3 Ob 510/82; 9 Ob 88/99b).
Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann die ehemalige Angestellte der Beklagten in Ansehung der bereits beschriebenen Schadenersatzansprüche der Klägerin schon deshalb nicht als deren Wissensvertreterin angesehen werden, weil sie zwar mit der Veranlagung von Wertpapieren, nicht jedoch mit der Überprüfung der diesbezüglichen Gestion der Beklagten betraut war. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten selbst die primäre Schadensursache gesetzt hat, sodass eine offenliegende Interessenkollision zwischen ihr und der Klägerin bestand. Die Rechtsprechung hatte sich im Zusammenhang mit Verjährungsfragen auch mit Interessenkollisionen zu beschäftigen und zu § 1494 ABGB, nach dem die Verjährung mangels gesetzlicher Vertretung solcher Personen, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, nicht zu laufen beginnt, ausgesprochen, dass diese Bestimmung auch dann eingreift, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen nicht zu erwarten ist (SZ 53/136; SZ 60/163; EvBl 2000/2). Im Zusammenhang mit eigenberechtigten Personen wurde etwa für den Bereich des Grundbuchsrechts wiederholt ausgesprochen, dass, soweit die Gefahr einer Interessenkollision drohe, die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig sei, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handle (NZ 1988/112; NZ 1991/202; 5 Ob 1084/91). Auch für den Bereich des Gesellschaftsrechts wurde erkannt, dass eine Interessenkollision zu einem zeitweisen Mangel der Vertretungsmacht führen könne (SZ 51/16; EvBl 2000/176). Schließlich ist Inhalt der Treuepflicht des Gewalthabers gemäß § 1009 ABGB auch die Vermeidung von Interessenkollisionen, die dem Geschäftsbesorger die Pflicht auferlegen, zu deren Vermeidung seinen Auftrag gegebenenfalls zurückzulegen und von der Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Ein Dritter könne aus einem dennoch begangenen Vollmachtsmissbrauch keine Rechte erwerben (SZ 58/123; SZ 64/13). Es würde dem § 1494 ABGB und den zitierten Entscheidungen zu Grunde liegenden Zweck, im Sinne des redlichen Verkehrs weitestgehend die Interessen des Vertretenen zu schützen (vgl etwa zu den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Gültigkeitsvoraussetzungen des Insichgeschäfts: EvBl 2000/176), diamentral zuwiderlaufen, wollte man das Wissen des schädigenden Vertreters über die Schädigung bei Feststellung des Beginns der Verjährungszeit dem geschädigten Vertretenen zurechnen, gleichviel ob es um die Anspruchsdurchsetzung gegen einen Dritten oder gegen den Schädiger selbst geht.Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann die ehemalige Angestellte der Beklagten in Ansehung der bereits beschriebenen Schadenersatzansprüche der Klägerin schon deshalb nicht als deren Wissensvertreterin angesehen werden, weil sie zwar mit der Veranlagung von Wertpapieren, nicht jedoch mit der Überprüfung der diesbezüglichen Gestion der Beklagten betraut war. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten selbst die primäre Schadensursache gesetzt hat, sodass eine offenliegende Interessenkollision zwischen ihr und der Klägerin bestand. Die Rechtsprechung hatte sich im Zusammenhang mit Verjährungsfragen auch mit Interessenkollisionen zu beschäftigen und zu Paragraph 1494, ABGB, nach dem die Verjährung mangels gesetzlicher Vertretung solcher Personen, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, nicht zu laufen beginnt, ausgesprochen, dass diese Bestimmung auch dann eingreift, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen nicht zu erwarten ist (SZ 53/136; SZ 60/163; EvBl 2000/2). Im Zusammenhang mit eigenberechtigten Personen wurde etwa für den Bereich des Grundbuchsrechts wiederholt ausgesprochen, dass, soweit die Gefahr einer Interessenkollision drohe, die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig sei, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handle (NZ 1988/112; NZ 1991/202; 5 Ob 1084/91). Auch für den Bereich des Gesellschaftsrechts wurde erkannt, dass eine Interessenkollision zu einem zeitweisen Mangel der Vertretungsmacht führen könne (SZ 51/16; EvBl 2000/176). Schließlich ist Inhalt der Treuepflicht des Gewalthabers gemäß Paragraph 1009, ABGB auch die Vermeidung von Interessenkollisionen, die dem Geschäftsbesorger die Pflicht auferlegen, zu deren Vermeidung seinen Auftrag gegebenenfalls zurückzulegen und von der Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Ein Dritter könne aus einem dennoch begangenen Vollmachtsmissbrauch keine Rechte erwerben (SZ 58/123; SZ 64/13). Es würde dem Paragraph 1494, ABGB und den zitierten Entscheidungen zu Grunde liegenden Zweck, im Sinne des redlichen Verkehrs weitestgehend die Interessen des Vertretenen zu schützen vergleiche etwa zu den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Gültigkeitsvoraussetzungen des Insichgeschäfts: EvBl 2000/176), diamentral zuwiderlaufen, wollte man das Wissen des schädigenden Vertreters über die Schädigung bei Feststellung des Beginns der Verjährungszeit dem geschädigten Vertretenen zurechnen, gleichviel ob es um die Anspruchsdurchsetzung gegen einen Dritten oder gegen den Schädiger selbst geht.
Diese Überlegungen müssen auch dann gelten, wenn das Wissen der ehemaligen Angestellten der Beklagten als damalige Angestellte des von der Klägerin bevollmächtigten Vermögensberatungsunternehmens diesem und in der Folge der Klägerin zugerechnet werden soll. Im Übrigen finden sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten als Wissensvertreterin des Vermögensberatungsunternehmens im Sinne der bereits dargestellten Rechtsprechung anzusehen ist (vgl auch RIS-Justiz RS009172); außerdem ändert sich dadurch, dass nunmehr der Schädiger Erfüllungsgehilfe des Vertreters ist, an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts, weil auch in diesem Fall die verpönte Interessenkollision vorliegt.Diese Überlegungen müssen auch dann gelten, wenn das Wissen der ehemaligen Angestellten der Beklagten als damalige Angestellte des von der Klägerin bevollmächtigten Vermögensberatungsunternehmens diesem und in der Folge der Klägerin zugerechnet werden soll. Im Übrigen finden sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten als Wissensvertreterin des Vermögensberatungsunternehmens im Sinne der bereits dargestellten Rechtsprechung anzusehen ist vergleiche auch RIS-Justiz RS009172); außerdem ändert sich dadurch, dass nunmehr der Schädiger Erfüllungsgehilfe des Vertreters ist, an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts, weil auch in diesem Fall die verpönte Interessenkollision vorliegt.
Schließlich ist auch der vom Berufungsgericht in das Verfahren hineingetragene Gedanke, das jeweils nur Teilbereiche umfassende Wissen des Vertreters und das des Geschädigten seien gleichsam zu addieren, sodass sich aus der Summe der Kenntnisse beider Teile die den Fristbeginn bestimmende Kenntnis des Schadens ergebe, als den tragenden Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechend abzulehnen. Nach den vom Berufungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen zu Grunde gelegten Feststellungen war dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens bestenfalls der Saldo des Wertpapierkontos im Zeitpunkt der Übernahme dessen Verwaltung bekannt. Die Klägerin wusste um diesen Saldo zwar nicht Bescheid, sie hatte aber selbstverständlich Kenntnis davon, welchen Betrag sie ursprünglich veranlagt hatte. Dass es zu irgend einem Zeitpunkt zu einer Verknüpfung dieses Wissens gekommen wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Wie bereits dargestellt, bedarf es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht nur der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, sondern auch der des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Alle drei Komponenten waren weder dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens aus allein zurechenbarer eigener Kenntnis noch der Klägerin geläufig, weil jedem von ihnen das Wissen des anderen mangelte. Damit lag aber der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Wissensstand bei keiner der beiden Personen vor.Schließlich ist auch der vom Berufungsgericht in das Verfahren hineingetragene Gedanke, das jeweils nur Teilbereiche umfassende Wissen des Vertreters und das des Geschädigten seien gleichsam zu addieren, sodass sich aus der Summe der Kenntnisse beider Teile die den Fristbeginn bestimmende Kenntnis des Schadens ergebe, als den tragenden Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechend abzulehnen. Nach den vom Berufungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen zu Grunde gelegten Feststellungen war dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens bestenfalls der Saldo des Wertpapierkontos im Zeitpunkt der Übernahme dessen Verwaltung bekannt. Die Klägerin wusste um diesen Saldo zwar nicht Bescheid, sie hatte aber selbstverständlich Kenntnis davon, welchen Betrag sie ursprünglich veranlagt hatte. Dass es zu irgend einem Zeitpunkt zu einer Verknüpfung dieses Wissens gekommen wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Wie bereits dargestellt, bedarf es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht nur der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, sondern auch der des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Alle drei Komponenten waren weder dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens aus allein zurechenbarer eigener Kenntnis noch der Klägerin geläufig, weil jedem von ihnen das Wissen des anderen mangelte. Damit lag aber der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Wissensstand bei keiner der beiden Personen vor.
Der Beginn der Verjährungsfrist könnte daher nur dann mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Wertpapierkontos an das Vermögensberatungsunternehmen angenommen werden, wenn der Klägerin die unterbliebene Einholung von Informationen beim Geschäftsführer dieses Unternehmens dahin zum Vorwurf gemacht werden müsste, dass sie davor geradezu die Augen verschlossen hätte. Davon kann aber aus folgenden Überlegungen keine Rede sein:
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 63/53; JBl 1991, 654; 7 Ob 242/99k ua). Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen (ZVR 1982/36; ZVR 1988/83). Da die Klägerin von der ehemaligen Angestellten der Beklagten auf Rückfrage jeweils Auskunft über die positive Entwicklung des Wertpapierkontos erhalten hatte und Anhaltspunkte dafür, dass sie den objektiv unrichtigen Angaben hätte misstrauen müssen, von der dafür beweispflichtigen Beklagten (SZ 52/167; 5 Ob 599/83 ua), nicht einmal behauptet wurden, kann im Verhalten der Klägerin auch nach Übertragung des Kontos, vor allem aber, dass sie den Beteuerungen ihrer unmittelbaren Kontaktperson vertraute, ein Sorgfaltsverstoß nicht gesehen werden. Ein erkennbarer Anlass, den ihr möglicherweise gar nicht bekannten Geschäftsführer des Vermögensbera- tungsunternehmens aufzusuchen, bestand für die Klägerin nicht, zumal gerade zu diesem frühen Zeitpunkt der Übernahme des Kontos angenommen werden kann, dass sie der Geschäftsführer ohnedies an seine nunmehrige Angestellte verwiesen hätte. Gerade die Tatsache der unmittelbar auf die Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Beklagten folgende Anstellung im Vermögensberatungsunternehmen musste bei der Klägerin von vornherein jeden Zweifel an der fachlichen Kompetenz der ehemaligen Angestellten der Beklagten zerstreuen und den behaupteten Grund persönlicher Differenzen mit dem bisherigen Dienstgeber plausibel erscheinen lassen.
Da somit die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem unbestritten am 20. 2. 1995 erfolgten Geständnis der ehemaligen Angestellten der Beklagten zu laufen begann, sind die mit der am 11. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, weshalb der Revision der Klägerin Folge zu geben ist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.