Vorauszuschicken ist, dass im Werkvertragsrecht Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Damit kann der Besteller wegen Mängel des Werks auch noch, nachdem - wie hier - die Gewährungsleistungsfrist abgelaufen ist, innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (stRsp RIS-Justiz RS0021755 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Vorauszuschicken ist, dass im Werkvertragsrecht Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Damit kann der Besteller wegen Mängel des Werks auch noch, nachdem - wie hier - die Gewährungsleistungsfrist abgelaufen ist, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind (stRsp RIS-Justiz RS0021755 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann ABGB2 VII Rz 9 und 11 zu § 1489). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451] ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RIS-Justiz RS0034603). Nach hM darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" iSd § 875 ABGB ist, zu erfolgen (SZ 68/179 ua). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = ecolex 1990, 345 = JBl 1990, 653). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (SZ 63/53; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; 6 Ob 42/98e ua). Eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeutet es jedenfalls, von ihm die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung zu fordern (6 Ob 273/98k).Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489,; Mader in Schwimann ABGB2 römisch sieben Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489,). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451] ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RIS-Justiz RS0034603). Nach hM darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" iSd Paragraph 875, ABGB ist, zu erfolgen (SZ 68/179 ua). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = ecolex 1990, 345 = JBl 1990, 653). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (SZ 63/53; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; 6 Ob 42/98e ua). Eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeutet es jedenfalls, von ihm die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung zu fordern (6 Ob 273/98k).
Das Berufungsgericht vertritt unter teilweiser Zitierung der angeführten Grundsätze die Auffassung, die auf Grund des Schreibens der Mieterin Gertraude H***** an die Hausverwaltung, deren Kenntnisse ihr zuzurechnen seien, über einen Wassereintritt informierte Klägerin hätte Schaden- und Schadensursache "ohne Mühe" in Erfahrung bringen können, zumal eine Haftung der Beklagten als Generalunternehmerin für mangelhafte Bauausführung "von Anfang an klar und offenkundig" gewesen sei. Dabei wird übersehen, dass zwar die Vermutung, es könnte der Wassereintritt durch einen Baumangel verursacht worden sein, durchaus naheliegend war, aber auch ein Planungsmangel vorliegen konnte und insbesondere für Laien, wie die Kläger, die Erkennbarkeit der Schadensursache und damit eines Verschuldens der Beklagten bzw ihrer Erfüllungsgehilfen nicht ohne weiteres möglich war. Das Berufungsgericht räumt ja selbst die Notwendigkeit ein, Schaden und Schadensursache allenfalls erst mit Hilfe eines Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Die Erforderung einer Erkundigung durch Beiziehung eines Sachverständigen widerspricht aber dem Grundsatz, dass die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. Es sind nur ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbare Erkundigungen zu fordern (SZ 63/53 uva). Tatsächlich konnten die Kläger als Laien erst durch das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten jene Gewissheit gewinnen, die sie in die Lage versetzte, das zur Begründung ihres gegenständlichen Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen entsprechend konkret zu erstatten. Ob eine Erkundigungspflicht, wie der Oberste Gerichtshof in RdW 1995, 13 ausgeführt hat, für die Fragen nach dem Ursachenzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers nicht anzunehmen ist, oder - wie Mader aaO, Rz 21 zu § 1489 ABGB meint - grundsätzlich besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Auch Mader betont nämlich, dass die Erkundigungspflicht jedenfalls nicht überspannt werden darf, was aber, wollte man die Einholung eines Gutachtens von den Klägern fordern, hier aber, wie oben ausgeführt, der Fall wäre.Das Berufungsgericht vertritt unter teilweiser Zitierung der angeführten Grundsätze die Auffassung, die auf Grund des Schreibens der Mieterin Gertraude H***** an die Hausverwaltung, deren Kenntnisse ihr zuzurechnen seien, über einen Wassereintritt informierte Klägerin hätte Schaden- und Schadensursache "ohne Mühe" in Erfahrung bringen können, zumal eine Haftung der Beklagten als Generalunternehmerin für mangelhafte Bauausführung "von Anfang an klar und offenkundig" gewesen sei. Dabei wird übersehen, dass zwar die Vermutung, es könnte der Wassereintritt durch einen Baumangel verursacht worden sein, durchaus naheliegend war, aber auch ein Planungsmangel vorliegen konnte und insbesondere für Laien, wie die Kläger, die Erkennbarkeit der Schadensursache und damit eines Verschuldens der Beklagten bzw ihrer Erfüllungsgehilfen nicht ohne weiteres möglich war. Das Berufungsgericht räumt ja selbst die Notwendigkeit ein, Schaden und Schadensursache allenfalls erst mit Hilfe eines Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Die Erforderung einer Erkundigung durch Beiziehung eines Sachverständigen widerspricht aber dem Grundsatz, dass die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. Es sind nur ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbare Erkundigungen zu fordern (SZ 63/53 uva). Tatsächlich konnten die Kläger als Laien erst durch das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten jene Gewissheit gewinnen, die sie in die Lage versetzte, das zur Begründung ihres gegenständlichen Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen entsprechend konkret zu erstatten. Ob eine Erkundigungspflicht, wie der Oberste Gerichtshof in RdW 1995, 13 ausgeführt hat, für die Fragen nach dem Ursachenzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers nicht anzunehmen ist, oder - wie Mader aaO, Rz 21 zu Paragraph 1489, ABGB meint - grundsätzlich besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Auch Mader betont nämlich, dass die Erkundigungspflicht jedenfalls nicht überspannt werden darf, was aber, wollte man die Einholung eines Gutachtens von den Klägern fordern, hier aber, wie oben ausgeführt, der Fall wäre.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen begann die Verjährungsfrist daher erst nachdem die Kläger durch das Gutachten vom 27. 10. 1995 Einblick in die für das Verschulden der Beklagten maßgeblichen Zusammenhänge erhalten haben (vgl RdW 1995, 13). Ihr Schadenersatzanspruch ist daher nicht verjährt.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen begann die Verjährungsfrist daher erst nachdem die Kläger durch das Gutachten vom 27. 10. 1995 Einblick in die für das Verschulden der Beklagten maßgeblichen Zusammenhänge erhalten haben vergleiche RdW 1995, 13). Ihr Schadenersatzanspruch ist daher nicht verjährt.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren zu Anspruchsgrund und -höhe durchzuführen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraph 52, ZPO.