Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muß dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (stRsp RIS-Justiz RS0034951; SZ 68/179). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179; SZ 68/238; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 und 11 zu § 1489; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13). Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist daher nicht, solange die Unkenntnis, daß es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein (JBl 1964, 371; ZVR 1994/12; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 1489 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muß dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (stRsp RIS-Justiz RS0034951; SZ 68/179). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179; SZ 68/238; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489,; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489,; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13). Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist daher nicht, solange die Unkenntnis, daß es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein (JBl 1964, 371; ZVR 1994/12; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin durch die Aufklärungen der sie behandelnden Nervenfachärztin wohl über den Ursachenzusammenhang, nicht aber über die für das Verschulden maßgeblichen Umstände aufgeklärt wurde. Es war für die Klägerin auch keineswegs abschätzbar, ob ihre Beschwerden auf einem Kunstfehler beruhten bzw ob sie ein Risiko der an ihr vorgenommenen Operation (über welches sie hätte aufgeklärt werden müssen) darstellten. Überdies erklärte ihr die Nervenfachärztin 1993, daß derartige Schädigungen der Zwischenrippennerven durch Quetschung oder narbige Verwachsungen bei solch einer Operation passieren könnten; gleiches hatte die Klägerin auch vom Operateur erfahren. Seinen Äußerungen mußte sie überdies entnehmen, daß sie mit mindestens zwei Jahre andauernden Schmerzen rechnen müßte. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß für die Klägerin als ärztliche Laiin damals ein ärztlicher Kunstfehler keineswegs naheliegend war und Zweifel der Klägerin über die ordnungsgemäße Durchführung der Operation noch nicht ausreichten, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
Der Oberste Gerichtshof hat auch ausgesprochen, daß in Fällen, in denen der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen "ohne nennenswerte Mühe" in Erfahrung bringen kann, die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt gilt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten dürfe aber nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327; JBl 1991, 654). Ob aber der Geschädigte die zu einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung notwendigen Vorausssetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (RIS-Justiz RS0034327). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Erkundigungspflicht mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles verneint. Seiner Beurteilung kommt keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie ist auch nicht zu beanstanden, weil die Frage eines allfälligen Verschuldens des Operateurs bei Vorliegen eines Kunstfehlers wie auch die Frage, über welche operationsbedingte Risken die Klägerin aufzuklären gewesen wäre, nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung würde aber jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeuten.
Aus diesen Gründen ist eine im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen. Der Rekurs wird daher zurückgewiesen.Aus diesen Gründen ist eine im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen. Der Rekurs wird daher zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 sowie § 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, sowie Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.