Der zur Entscheidung in der Sache berufene 5.Senat des Obersten Gerichtshofes unterbrach das Revisionsverfahren und beantragte beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG die Feststellung, daß der zweite Satz des § 24 Abs 5 BStG 1971 in seiner Stammfassung (BGBl 286/1971) verfassungswidrig war, und die Aufhebung des zweiten Satzes des § 24 Abs 5 BStG 1971 in der Fassung der Novelle BGBl 239/1975 bzw hilfsweise der Worte "nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken handelt" dieses Satzes als verfassungswidrig.Der zur Entscheidung in der Sache berufene 5.Senat des Obersten Gerichtshofes unterbrach das Revisionsverfahren und beantragte beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG die Feststellung, daß der zweite Satz des Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 286 aus 1971,) verfassungswidrig war, und die Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 239 aus 1975, bzw hilfsweise der Worte "nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken handelt" dieses Satzes als verfassungswidrig.
Mit dem Erkenntnis vom 10. 3. 1983, G 63/81, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der zweite Satz des § 24 Abs 5 BStG 1971 in seiner Stammfassung (BGBl 286/1971) verfassungswidrig war; er verpflichtete den Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt und gab im übrigen dem Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht Folge. In dem am 13. 5. 1983 ausgegebenen 108.Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1983, erschien unter der Nr 273 die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. 4. 1983 über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des § 24 Abs 5 BStG 1971 in seiner Stammfassung, BGBl 286/1971.Mit dem Erkenntnis vom 10. 3. 1983, G 63/81, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß der zweite Satz des Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 286 aus 1971,) verfassungswidrig war; er verpflichtete den Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt und gab im übrigen dem Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht Folge. In dem am 13. 5. 1983 ausgegebenen 108.Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1983, erschien unter der Nr 273 die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. 4. 1983 über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt 286 aus 1971,.
Das unterbrochene Revisionsverfahren ist nun wiederaufzunehmen. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte Norm des zweiten Satzes des § 24 Abs 5 BStG 1971 in ihrer Stammfassung, die vom 1. 9. 1971 bis zum 24. 4. 1975 in Kraft war, nach der Anordnung des Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG auf diese Rechtssache, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm gab ("Anlaßfall"; vgl E 92 zu Art 140 B-VG in MGA 13), nicht anzuwenden ist. Die in den eben bezeichneten Zeitraum fallenden Ansprüche auf Ersatz von Immissionsschäden sind deshalb nach den in Betracht kommenden Regeln des ABGB (§§ 364 f) abzuhandeln. Gleiches Recht findet für die auf den Ersatz von Sachschäden an dem im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Haus gerichteten Ansprüche aus der Zeit ab dem 25. 4. 1975 (Inkrafttreten der Novelle BGBl 239/1975 zum BStG 1971) Anwendung, auf die übrigen, auf den Ersatz anderer Immissionsschäden aus dieser Zeit zielenden Ansprüche jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß Organen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den diese Schäden verursachenden Beeinträchtigungen ein Verschulden trifft (§ 24 Abs 5 BStG i.d. F. der Novelle BGBl 239/1975). Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche stellen nach der Sachverhaltsdarstellung des Klägers Ersatzansprüche aus behaupteten Immissionsschäden dar. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund steht jedenfalls mit der herrschenden Lehre (Fasching III, 21 und 36), die die Individualisierungstheorie mit Recht ablehnt, und mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch: Der Kläger muß seinen Anspruch nicht individualisieren, d.h. rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, daß er seinen aus irgend einem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (Substantiierungstheorie). Qualifiziert er dennoch, so darf ihm ein dabei unterlaufener Fehler nicht schaden (SZ 46/109 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 623/80 vom 7. 7. 1981 und 5 Ob 565/81 vom 9. 2. 1982). Diese Überlegungen treffen vor allem dann zu, wenn - wie hier - der Kläger unzweideutig - und als solche auch bezeichnet - Ersatzansprüche aus Immissionsschäden behauptet und begehrt; in einem derartigen Fall ist es völlig gleichgültig, welche Norm zur Individualisierung des Ersatzanspruches angeführt wurde.Zunächst ist klarzustellen, daß die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte Norm des zweiten Satzes des Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in ihrer Stammfassung, die vom 1. 9. 1971 bis zum 24. 4. 1975 in Kraft war, nach der Anordnung des Artikel 140, Absatz 7, Satz 2 B-VG auf diese Rechtssache, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm gab ("Anlaßfall"; vergleiche E 92 zu Artikel 140, B-VG in MGA 13), nicht anzuwenden ist. Die in den eben bezeichneten Zeitraum fallenden Ansprüche auf Ersatz von Immissionsschäden sind deshalb nach den in Betracht kommenden Regeln des ABGB (Paragraphen 364, f) abzuhandeln. Gleiches Recht findet für die auf den Ersatz von Sachschäden an dem im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Haus gerichteten Ansprüche aus der Zeit ab dem 25. 4. 1975 (Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 239 aus 1975, zum BStG 1971) Anwendung, auf die übrigen, auf den Ersatz anderer Immissionsschäden aus dieser Zeit zielenden Ansprüche jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß Organen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den diese Schäden verursachenden Beeinträchtigungen ein Verschulden trifft (Paragraph 24, Absatz 5, BStG i.d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 239 aus 1975,). Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche stellen nach der Sachverhaltsdarstellung des Klägers Ersatzansprüche aus behaupteten Immissionsschäden dar. Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund steht jedenfalls mit der herrschenden Lehre (Fasching römisch drei, 21 und 36), die die Individualisierungstheorie mit Recht ablehnt, und mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch: Der Kläger muß seinen Anspruch nicht individualisieren, d.h. rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, daß er seinen aus irgend einem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (Substantiierungstheorie). Qualifiziert er dennoch, so darf ihm ein dabei unterlaufener Fehler nicht schaden (SZ 46/109 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 623/80 vom 7. 7. 1981 und 5 Ob 565/81 vom 9. 2. 1982). Diese Überlegungen treffen vor allem dann zu, wenn - wie hier - der Kläger unzweideutig - und als solche auch bezeichnet - Ersatzansprüche aus Immissionsschäden behauptet und begehrt; in einem derartigen Fall ist es völlig gleichgültig, welche Norm zur Individualisierung des Ersatzanspruches angeführt wurde.
Für sämtliche Ersatzansprüche aus Immissionsschäden gilt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 249 f; Klang2 VI 634; EvBl 1982/152 S 493 und die dort auf S 494 angegebene weitere Judikatur) die dreijährige Frist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (Koziol aaO 250 und in I2 318; Klang aaO 635; EvBl 1982/152 S 493), wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welcher Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat.Für sämtliche Ersatzansprüche aus Immissionsschäden gilt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 249 f; Klang2 römisch sechs 634; EvBl 1982/152 S 493 und die dort auf S 494 angegebene weitere Judikatur) die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB. Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (Koziol aaO 250 und in I2 318; Klang aaO 635; EvBl 1982/152 S 493), wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welcher Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat.
Die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, daß in den Jahren bis einschließlich 1972 (S 292 iVm 299) keinerlei schädigende Immissionen stattfanden, blieb im Berufungsverfahren vom Kläger unbekämpft. Es ist deshalb entbehrlich, zu der auf die - unbegründeten - Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem 29. 10. 1972 bezogenen Verjährungseinrede der Beklagten Stellung zu nehmen. Es ist jedoch die mit nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung durch den Kläger begründete Verjährungseinrede der Beklagten hinsichtlich des Teilanspruches von S 146.971,20 (ursprünglicher Klagebetrag) unberechtigt, weil der faktische Stillstand des Verfahrens in erster Instanz in der Zeit vom 1. 3. 1977 (Auftrag des Erstgerichtes an beide Parteien, einen Kostenvorschuß von je S 5.000,- zur Durchführung des Sachverständigenbeweises über die ortsunübliche Lärm-, Staub- und Erschütterungsbildung beim Autobahnbau) bis 17. 4. 1978 (Einlangen eines Antrages des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens beim Erstgericht) nicht auf eine dem Kläger zurechenbare Unterlassung, sondern ausschließlich auf die im Gesetz nicht begründet gewesene Untätigkeit des Erstgerichtes zurückzuführen war, das ohne Rücksicht auf den Erlag des beiden Teilen aufgetragenen Kostenvorschusses das Verfahren von Amts wegen hätte fortführen müssen.Die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, daß in den Jahren bis einschließlich 1972 (S 292 in Verbindung mit 299) keinerlei schädigende Immissionen stattfanden, blieb im Berufungsverfahren vom Kläger unbekämpft. Es ist deshalb entbehrlich, zu der auf die - unbegründeten - Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem 29. 10. 1972 bezogenen Verjährungseinrede der Beklagten Stellung zu nehmen. Es ist jedoch die mit nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung durch den Kläger begründete Verjährungseinrede der Beklagten hinsichtlich des Teilanspruches von S 146.971,20 (ursprünglicher Klagebetrag) unberechtigt, weil der faktische Stillstand des Verfahrens in erster Instanz in der Zeit vom 1. 3. 1977 (Auftrag des Erstgerichtes an beide Parteien, einen Kostenvorschuß von je S 5.000,- zur Durchführung des Sachverständigenbeweises über die ortsunübliche Lärm-, Staub- und Erschütterungsbildung beim Autobahnbau) bis 17. 4. 1978 (Einlangen eines Antrages des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens beim Erstgericht) nicht auf eine dem Kläger zurechenbare Unterlassung, sondern ausschließlich auf die im Gesetz nicht begründet gewesene Untätigkeit des Erstgerichtes zurückzuführen war, das ohne Rücksicht auf den Erlag des beiden Teilen aufgetragenen Kostenvorschusses das Verfahren von Amts wegen hätte fortführen müssen.
Die Abweisung des Ersatzbegehrens des Klägers für die seit Oktober 1975 infolge Beschattung des Hauses durch die von der Beklagten errichtete Brücke aufgelaufenen erhöhten Heizkosten ist vom Ergebnis her richtig: derartige negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen im Sinne der §§ 364 f ABGB dar. Darunter wird nämlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden (Säcker im Münchner Komm IV Rdz 19, 20 zu § 906 und Rdz 28 zu § 1004 BGB; RG in RGZ 51, 254; OLG Düsseldorf in NJW 1979, 2618; Ehrenzweig2 I/2, 131; EvBl 1962/157; ÖRZ 1966, 53; aM: Rummel in Privatrecht u. Umweltschutz, 142 f, der aber für den Regelfall Ortsüblichkeit, Unwesentlichkeit u. Zumutbarkeit annimmt; Jabornegg-Strasser, Privatrecht u. Umweltschutz, 97, und Nachbarrechtliche Ansprüche, 27, 34 lehnen die Unterscheidung in positive und negative Immissionen grundsätzlich ab).Die Abweisung des Ersatzbegehrens des Klägers für die seit Oktober 1975 infolge Beschattung des Hauses durch die von der Beklagten errichtete Brücke aufgelaufenen erhöhten Heizkosten ist vom Ergebnis her richtig: derartige negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen im Sinne der Paragraphen 364, f ABGB dar. Darunter wird nämlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden (Säcker im Münchner Komm römisch vier Rdz 19, 20 zu Paragraph 906 und Rdz 28 zu Paragraph 1004, BGB; RG in RGZ 51, 254; OLG Düsseldorf in NJW 1979, 2618; Ehrenzweig2 I/2, 131; EvBl 1962/157; ÖRZ 1966, 53; aM: Rummel in Privatrecht u. Umweltschutz, 142 f, der aber für den Regelfall Ortsüblichkeit, Unwesentlichkeit u. Zumutbarkeit annimmt; Jabornegg-Strasser, Privatrecht u. Umweltschutz, 97, und Nachbarrechtliche Ansprüche, 27, 34 lehnen die Unterscheidung in positive und negative Immissionen grundsätzlich ab).
In diesem Umfange ist die Entscheidung der Vorinstanzen als Teilurteil zu bestätigen.
Im übrigen ist die Sache jedoch noch nicht entscheidungsreif abgeklärt.
Die Rechtslage für die hier zur Entscheidung gestellten Ansprüche des Klägers auf Ersatz sämtlicher Immissionsschäden, die durch den Bundesstraßenbau der benachbarten Beklagten in der Zeit vom 1. 1. 1973 - vorher sind nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Schäden entstanden - bis zum 24. 4. 1975 angeblich bewirkt wurden, ist entscheidend durch den von der Vorschrift des § 24 Abs 5 erster Satz BStG angeordneten Entzug der Abwehrklage bestimmt. Dieser Umstand rechtfertigt es nämlich, in Analogie zu der von diesem Grundgedanken beherrschten Anordnung des § 364a ABGB dem in Ermangelung rechtlicher Abwehrmöglichkeiten schädigender Einwirkungen aus der wirtschaftlichen Aktivität seines Grundnachbarn ausgesetzten Grundeigentümer einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu gewähren, der dem Entschädigungsanspruch wegen Enteignung ähnlich ist (vgl auch JBl 1976; 312 mit zust.Bespr. von Rummel; i.d.S. auch JBl 1981, 534; ferner Koziol-Welser, Grundriß II6, 35 f; im Ergebnis auch Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen 263 ff FN 123, insbes. 268). In ständiger Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof anerkannt, daß die Gebietskörperschaft, die Straßenbauarbeiten auf ihr gehörigen Grundstücken durchführen läßt, als Bauherr auftritt und in dieser Eigenschaft den Grundnachbarn privatrechtlich haftet (SZ 43/139, SZ 47/140; beide mit weiteren Judikaturnachweisen).Die Rechtslage für die hier zur Entscheidung gestellten Ansprüche des Klägers auf Ersatz sämtlicher Immissionsschäden, die durch den Bundesstraßenbau der benachbarten Beklagten in der Zeit vom 1. 1. 1973 - vorher sind nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Schäden entstanden - bis zum 24. 4. 1975 angeblich bewirkt wurden, ist entscheidend durch den von der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz BStG angeordneten Entzug der Abwehrklage bestimmt. Dieser Umstand rechtfertigt es nämlich, in Analogie zu der von diesem Grundgedanken beherrschten Anordnung des Paragraph 364 a, ABGB dem in Ermangelung rechtlicher Abwehrmöglichkeiten schädigender Einwirkungen aus der wirtschaftlichen Aktivität seines Grundnachbarn ausgesetzten Grundeigentümer einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu gewähren, der dem Entschädigungsanspruch wegen Enteignung ähnlich ist vergleiche auch JBl 1976; 312 mit zust.Bespr. von Rummel; i.d.S. auch JBl 1981, 534; ferner Koziol-Welser, Grundriß II6, 35 f; im Ergebnis auch Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen 263 ff FN 123, insbes. 268). In ständiger Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof anerkannt, daß die Gebietskörperschaft, die Straßenbauarbeiten auf ihr gehörigen Grundstücken durchführen läßt, als Bauherr auftritt und in dieser Eigenschaft den Grundnachbarn privatrechtlich haftet (SZ 43/139, SZ 47/140; beide mit weiteren Judikaturnachweisen).
Für den Regelfall kann gesagt werden, daß bei großen Straßenbauvorhaben wie in dem hier zu behandelnden Fall die dabei auftretenden Lärm-, Staub- und Bodenerschütterungsimmissionen beträchtlich über das Maß hinausgehen, das normalerweise durch die in dem betreffenden Raum bei der üblichen Grundstücksnutzung hervorgerufenen Immissionen gleicher Art üblich und zu dulden ist (Aicher aaO 264; BGHZ 48, 98 und 54, 384, 391 f); dies ist regelmäßig schon durch den sonst ungewöhnlichen Einsatz spezieller Maschinen und die Intensität ihrer Verwendung sowie auch die Dauer der nach Art und Umfang außergewöhnlichen Bauarbeiten bedingt. Die Beurteilung der Ortsunüblichkeit ist freilich eine den Tatsachenfeststellungsinstanzen zugewiesene Aufgabe, wenngleich sie von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten aus zu geschehen hat. Auf bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wird ebenso wie auf etwa vorhandene Lärmschutzvorschriften insoferne Bedacht zu nehmen sein, weil ihnen Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zukommt (vgl Aicher, Umweltschutz und Privatrecht, JBl 1979, 235 insbes. 237 li Sp). In dieser Beziehung fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - das Berufungsgericht hat sich wegen seiner speziellen Rechtsansicht in Beziehung auf den Rechtsgrund des Anspruches überhaupt nicht mit diesen Fragen befaßt -, so daß über die Ersatzansprüche des Klägers aus der Zeit vom 1. 1. 1973 bis 24. 4. 1975 noch nicht abgesprochen werden kann.Für den Regelfall kann gesagt werden, daß bei großen Straßenbauvorhaben wie in dem hier zu behandelnden Fall die dabei auftretenden Lärm-, Staub- und Bodenerschütterungsimmissionen beträchtlich über das Maß hinausgehen, das normalerweise durch die in dem betreffenden Raum bei der üblichen Grundstücksnutzung hervorgerufenen Immissionen gleicher Art üblich und zu dulden ist (Aicher aaO 264; BGHZ 48, 98 und 54, 384, 391 f); dies ist regelmäßig schon durch den sonst ungewöhnlichen Einsatz spezieller Maschinen und die Intensität ihrer Verwendung sowie auch die Dauer der nach Art und Umfang außergewöhnlichen Bauarbeiten bedingt. Die Beurteilung der Ortsunüblichkeit ist freilich eine den Tatsachenfeststellungsinstanzen zugewiesene Aufgabe, wenngleich sie von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten aus zu geschehen hat. Auf bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wird ebenso wie auf etwa vorhandene Lärmschutzvorschriften insoferne Bedacht zu nehmen sein, weil ihnen Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zukommt vergleiche Aicher, Umweltschutz und Privatrecht, JBl 1979, 235 insbes. 237 li Sp). In dieser Beziehung fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen - das Berufungsgericht hat sich wegen seiner speziellen Rechtsansicht in Beziehung auf den Rechtsgrund des Anspruches überhaupt nicht mit diesen Fragen befaßt -, so daß über die Ersatzansprüche des Klägers aus der Zeit vom 1. 1. 1973 bis 24. 4. 1975 noch nicht abgesprochen werden kann.
Bezüglich der danach liegenden Immissionsschäden des Klägers und seiner Ehefrau - die ihm ihren Anspruchsanteil abgetreten hat - ist die Sache - sieht man von den unberechtigten Anspruch wegen negativer Einwirkungen (Schattenwerfen der Brücke) ab ebenfalls noch nicht spruchreif.
Das Erstgericht hat sich vor allem nicht mit jenem Sachvorbringen des Klägers auseinandergesetzt, das auf den Vorwurf schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens von Organen der Bundesstraßenverwaltung bei der Planung (Nichtbeachtung des Flächenwidmungsplanes) und Überwachung des Straßenbaues (Unterlassung laufender Kontrolle der Lärm, Staub und Bodenerschütterungen bewirkenden Bauarbeiten und der Anwendung der zu ihrer Verhinderung oder doch Eindämmung notwendigen zumutbaren Maßnahmen) hinauslaufen. Eine Klärung dieses Problemkreises ist jedoch für die Beurteilung der Berechtigung des Begehrens auf Ersatz des durch den Ausfall im Betrieb der Frühstückspension des Klägers während dieser Zeit angeblich entstandenen Schadens und des in dieselbe Zeitspanne fallenden angeblichen Schadens durch verminderten Gemüseertrag in dem durch die Verstaubung beeinträchtigten Garten erforderlich. In dieser Richtung ist deshalb auch eine nähere Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien (§ 180 Abs 3 ZPO), ihre Veranlassung zu entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen und Beweisanboten (§ 182 Abs 1 ZPO) und die danach allenfalls noch notwendige Feststellung des nach Durchführung der erforderlichen Beweise annehmbar erachteten Sachverhaltes nicht zu vermeiden.Das Erstgericht hat sich vor allem nicht mit jenem Sachvorbringen des Klägers auseinandergesetzt, das auf den Vorwurf schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens von Organen der Bundesstraßenverwaltung bei der Planung (Nichtbeachtung des Flächenwidmungsplanes) und Überwachung des Straßenbaues (Unterlassung laufender Kontrolle der Lärm, Staub und Bodenerschütterungen bewirkenden Bauarbeiten und der Anwendung der zu ihrer Verhinderung oder doch Eindämmung notwendigen zumutbaren Maßnahmen) hinauslaufen. Eine Klärung dieses Problemkreises ist jedoch für die Beurteilung der Berechtigung des Begehrens auf Ersatz des durch den Ausfall im Betrieb der Frühstückspension des Klägers während dieser Zeit angeblich entstandenen Schadens und des in dieselbe Zeitspanne fallenden angeblichen Schadens durch verminderten Gemüseertrag in dem durch die Verstaubung beeinträchtigten Garten erforderlich. In dieser Richtung ist deshalb auch eine nähere Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien (Paragraph 180, Absatz 3, ZPO), ihre Veranlassung zu entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen und Beweisanboten (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO) und die danach allenfalls noch notwendige Feststellung des nach Durchführung der erforderlichen Beweise annehmbar erachteten Sachverhaltes nicht zu vermeiden.
Aus den dargelegten Erwägungen muß in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Rechtssache zur Verfahrungsergänzung (neuerlichen Verhandlung) und abermaligen Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.