Rechtssatz RS0010704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010704
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Rechtssatz
Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364 b ABGB. Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach Paragraph 364, b ABGB. Der Anspruch nach Paragraph 364, b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 628/51
Entscheidungstext OGH 14.11.1951 3 Ob 628/51
SZ 24/312
- 6 Ob 83/63
Entscheidungstext OGH 25.04.1963 6 Ob 83/63
nur: Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen
durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern
gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364
b ABGB. (T1) Beisatz: Hier Bundesland (T2) = SZ 36/67
- 5 Ob 229/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 5 Ob 229/72
nur: Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch,
sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. (T3) = RZ
1973/43 S 35 = JBl 1974,96 = SZ 45/132
- 1 Ob 45/75
Entscheidungstext OGH 30.04.1975 1 Ob 45/75
nur T3
- 1 Ob 72/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 72/75
nur T3; MietSlg 27050 = EvBl 1976/47 S 98 = JBl 1976,312 ( mit zust.
Anm. v. Rummel ) = SZ 48/61
- 5 Ob 650/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 650/76
nur T3
- 5 Ob 643/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
nur T3
- 1 Ob 31/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
nur T1; Beisatz: Haftung der Stadt Salzburg für Schäden durch
Abwässer aus dem öffentlichen Kanalnetz. (T4) = JBl 1980,146 = SZ
51/184
- 5 Ob 599/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 599/83
- 8 Ob 565/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 565/84
nur T1; nur T3
- 1 Ob 38/05b
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 38/05b
Vgl auch; Beisatz: Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrecht zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen. (T5)
- 1 Ob 30/17v
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 30/17v
Vgl auch
Schlagworte
Naturalrestitution
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010704
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19511114_OGH0002_0030OB00628_5100000_001