Der von der Klägerin gegen alle Beklagten zur ungeteilten Hand geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Schäden, die am Haus P*****, S*****straße *****, anläßlich der Errichtung einer Fußgängerunterführung, der Verlegung des Ortskanals, der Kabelverlegung der Post- und Telegrafenverwaltung und der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße ***** entstanden sind, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Das Gericht zweiter Instanz führte zur Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten aus, daß eine allfällige Nichtigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei, weil die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 483 Abs. 3 ZPO die Erklärung abgegeben habe, daß sie die Erstbeklagte nicht mehr als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch nehme. Nur soweit die Erstbeklagte im Rahmen der Straßenverwaltung tätig war bzw. aus dem Rechtsgrund des Nachbarrechtes hafte, werde ihr gegenüber der Klageanspruch aufrecht erhalten. Der vom Drittbeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Im Teilbereich des Feststellungsbegehrens fehlten Feststellungen, aus denen seine Berechtigung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz erschlossen werden könnte. Das Erstgericht werde in dem über die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin ohnehin fortzusetzenden Verfahren den Fortbestand des Feststellungsinteresses der Klägerin mit den Parteien zu erörtern, dazu gegebenenfalls Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen haben. Sollte das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (des fortgesetzten Verfahrens) in erster Instanz nicht mehr gegeben sein, werde das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen werden müssen.Das Gericht zweiter Instanz führte zur Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten aus, daß eine allfällige Nichtigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei, weil die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO die Erklärung abgegeben habe, daß sie die Erstbeklagte nicht mehr als Rechtsträger der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch nehme. Nur soweit die Erstbeklagte im Rahmen der Straßenverwaltung tätig war bzw. aus dem Rechtsgrund des Nachbarrechtes hafte, werde ihr gegenüber der Klageanspruch aufrecht erhalten. Der vom Drittbeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Im Teilbereich des Feststellungsbegehrens fehlten Feststellungen, aus denen seine Berechtigung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz erschlossen werden könnte. Das Erstgericht werde in dem über die Höhe der Leistungsansprüche der Klägerin ohnehin fortzusetzenden Verfahren den Fortbestand des Feststellungsinteresses der Klägerin mit den Parteien zu erörtern, dazu gegebenenfalls Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen haben. Sollte das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (des fortgesetzten Verfahrens) in erster Instanz nicht mehr gegeben sein, werde das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen werden müssen.
Zur Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach im Rahmen des Leistungsbegehrens der Klägerin führte das Berufungsgericht aus:
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sei im Nachbarrecht begründet. Die Rechtsprechung habe einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch des geschädigten Anrainers insbesondere auch bei Straßenbauten und bei Kanal- und Rohrauslegungsarbeiten bejaht. Das Offenbleiben der Baugrube der Fußgängerunterführung unter der neutrassierten R***** Bundesstraße über die Wintermonate 1978/1979 sei der Rechtssphäre der Erstbeklagten zuzuordnen, da Tunnels, Durchlässe und dergleichen gemäß § 3 Bundesstraßengesetz Bestandteile der Bundesstraße sind. Die Grabungen zur Kanalverlegung seien der Rechtssphäre der Zweitbeklagten zuzuordnen, weil diese Arbeiten im Bereich der S*****straße, eines Ortschaftsweges der Gemeinde P*****, durchgeführt wurden und überdies eine Anlage im Eigentum der Zweitbeklagten, nämlich die Ortskanalisation P***** betrafen. Im übrigen käme auch eine Verschuldenshaftung der Bundesstraßenverwaltung zum Tragen. Diese hätte sich schon auf Grund des allgemeinen Gefährdungsverbotes nicht mit abstrakten Überwälzungen der Sicherungspflicht auf die Bauführer in der Ausschreibung begnügen dürfen, sondern auf Grund der ihr bekannten und durch eine Beweissicherung technisch festgelegten Sachlage die zur Hintanhaltung von Schäden am Haus der Klägerin technisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere eine Fundamentsunterfangung konkret vorschreiben müssen. Im Zuge der Bauüberwachung hätte sie es weiters nicht zulassen dürfen, daß der Drittbeklagte nicht nur von sich aus keine Unterfangung vorgenommen, sondern auch noch zusätzliche Bausünden begangen habe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klageausdehnungen seien durch das schon am 10. März 1980 gestellte und zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageausdehnung sachlich gerechtfertigte Feststellungsbegehren abgedeckt. Für den Drittbeklagten treffe zu, daß ihm Sicherungen zur Hintanhaltung der Schädigung fremden Eigentums auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Erfahrung als Baumeister durchaus zumutbar waren. Er habe die Bedingungen des Bauausführungsauftrages zur Kenntnis genommen, wonach die Sicherung von Baugruben unbedingt dann vorzunehmen sei, wenn es die Sicherung benachbarter Bauwerke erfordert. Dessen ungeachtet habe es der Drittbeklagte unterlassen, die Fundierung der westseitigen Giebelmauer des Hauses der Klägerin zu sondieren und fachgemäß abzusichern. Die Vergabe von Aufträgen an die Viert- und Fünftbeklagten sei nach Maßgabe der Projektsausschreibung ***** erfolgt, wozu insbesondere die Neugestaltung der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße gehörte. Demnach sei die Auftragsvergabe an die Viert- und Fünftbeklagte unter anderem unter den Bedingungen erfolgt, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen abzustimmen sind, daß hinsichtlich des Hauses der Klägerin eine Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten erforderlich ist und daß die Auftragnehmer für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, verantwortlich sind. Es wäre Sache der Fünftbeklagten gewesen, sich ein Bild von der Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten zu machen bzw. zu erkunden, ob anläßlich der Kanalverlegungsarbeiten des Drittbeklagten, die sie laut Ausschreibung mit ihren Straßenarbeiten abzustimmen hatte, die technisch erforderliche Absicherung des Hausfundamentes vorgenommen wurde. Immerhin sei die Fünftbeklagte bei ihren Straßenarbeiten bis 1 m an das Haus der Klägerin im Bereich der nord-westlichen Ecke herangekommen. Die Viert- und Fünftbeklagten hätten es unterlassen, entsprechende Behauptungen aufzustellen, aus denen sich eine ziffernmäßige Abgrenzung der von ihnen verursachten Schäden am Haus der Klägerin ergeben könnte. Die von Baumaßnahmen der Erstbeklagten betroffene Klägerin sei als schutzfähiger Dritter des Vertrages der beiden Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft mit der Erstbeklagten anzusehen, sodaß der Klägerin aus diesem Vertrag, - weil er mit einer Schutzwirkung zu ihren Gunsten ausgestattet sei -, ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Schutz ihrer Interessen bzw. im Falle der Schädigung ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zustehe. Dieser Anspruch könne, weil er auf dem Vertragsrecht gründet, von der Klägerin auch gegen die Viertbeklagte geltend gemacht werden; stehe fest, daß die Klägerin durch eine Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft geschädigt wurde, dann habe sie ihn sogar gegen beide Gesellschafter der ARGE geltend machen müssen, gleichgültig, ob und mit welchen Anteilen die Viertbeklagte als einer der beiden Gesellschafter an der Schädigung mitwirkte. Die Schadensmitverursachung der Fünftbeklagten stehe zufolge der Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes fest. Daß sie diese Schädigung nicht verschuldet habe, hätte die Fünftbeklagte beweisen müssen (§ 1298 ABGB). Ein solcher Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Der Rechtsgrund für die Zurechnung späterer Schadensursachen bei schon bestandenen Schäden auf Grund anderer Verursachungen ohne Möglichkeit einer rechnerischen Erfolgsabgrenzung aller dieser Schadensursachen sei in einer Kombination der Rechtsbegriffe kumulativer und überholender Kausalität zu finden. Stehe also dem Grunde nach fest, daß alle Beklagten der Klägerin für deren durch Baumaßnahmen an der R***** Bundesstraße und an der S*****straße verursachte Schäden haften, dann handle es sich gemäß § 1302 ABGB um eine Haftung zur ungeteilten Hand, weil sich die Anteile der Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Für die Solidarhaftung nach § 1302 ABGB genüge es, daß der Schaden von mehreren Schädigern verursacht wurde. Es hindere nicht, daß der Haftungsgrund für zwei Schädiger im verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gefunden wurde, da mehrere Immittenten nach den §§ 1301, 1302 ABGB solidarisch haften und sohin auch eine Solidarhaftung eines Immittenten mit einem Verschuldenstäter denkbar sei, wenn jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den gesamten Schaden gesetzt habe.Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sei im Nachbarrecht begründet. Die Rechtsprechung habe einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch des geschädigten Anrainers insbesondere auch bei Straßenbauten und bei Kanal- und Rohrauslegungsarbeiten bejaht. Das Offenbleiben der Baugrube der Fußgängerunterführung unter der neutrassierten R***** Bundesstraße über die Wintermonate 1978 aus 1979, sei der Rechtssphäre der Erstbeklagten zuzuordnen, da Tunnels, Durchlässe und dergleichen gemäß Paragraph 3, Bundesstraßengesetz Bestandteile der Bundesstraße sind. Die Grabungen zur Kanalverlegung seien der Rechtssphäre der Zweitbeklagten zuzuordnen, weil diese Arbeiten im Bereich der S*****straße, eines Ortschaftsweges der Gemeinde P*****, durchgeführt wurden und überdies eine Anlage im Eigentum der Zweitbeklagten, nämlich die Ortskanalisation P***** betrafen. Im übrigen käme auch eine Verschuldenshaftung der Bundesstraßenverwaltung zum Tragen. Diese hätte sich schon auf Grund des allgemeinen Gefährdungsverbotes nicht mit abstrakten Überwälzungen der Sicherungspflicht auf die Bauführer in der Ausschreibung begnügen dürfen, sondern auf Grund der ihr bekannten und durch eine Beweissicherung technisch festgelegten Sachlage die zur Hintanhaltung von Schäden am Haus der Klägerin technisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere eine Fundamentsunterfangung konkret vorschreiben müssen. Im Zuge der Bauüberwachung hätte sie es weiters nicht zulassen dürfen, daß der Drittbeklagte nicht nur von sich aus keine Unterfangung vorgenommen, sondern auch noch zusätzliche Bausünden begangen habe. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klageausdehnungen seien durch das schon am 10. März 1980 gestellte und zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageausdehnung sachlich gerechtfertigte Feststellungsbegehren abgedeckt. Für den Drittbeklagten treffe zu, daß ihm Sicherungen zur Hintanhaltung der Schädigung fremden Eigentums auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Erfahrung als Baumeister durchaus zumutbar waren. Er habe die Bedingungen des Bauausführungsauftrages zur Kenntnis genommen, wonach die Sicherung von Baugruben unbedingt dann vorzunehmen sei, wenn es die Sicherung benachbarter Bauwerke erfordert. Dessen ungeachtet habe es der Drittbeklagte unterlassen, die Fundierung der westseitigen Giebelmauer des Hauses der Klägerin zu sondieren und fachgemäß abzusichern. Die Vergabe von Aufträgen an die Viert- und Fünftbeklagten sei nach Maßgabe der Projektsausschreibung ***** erfolgt, wozu insbesondere die Neugestaltung der Einbindung der S*****straße in die Bundesstraße gehörte. Demnach sei die Auftragsvergabe an die Viert- und Fünftbeklagte unter anderem unter den Bedingungen erfolgt, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen abzustimmen sind, daß hinsichtlich des Hauses der Klägerin eine Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten erforderlich ist und daß die Auftragnehmer für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, verantwortlich sind. Es wäre Sache der Fünftbeklagten gewesen, sich ein Bild von der Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten zu machen bzw. zu erkunden, ob anläßlich der Kanalverlegungsarbeiten des Drittbeklagten, die sie laut Ausschreibung mit ihren Straßenarbeiten abzustimmen hatte, die technisch erforderliche Absicherung des Hausfundamentes vorgenommen wurde. Immerhin sei die Fünftbeklagte bei ihren Straßenarbeiten bis 1 m an das Haus der Klägerin im Bereich der nord-westlichen Ecke herangekommen. Die Viert- und Fünftbeklagten hätten es unterlassen, entsprechende Behauptungen aufzustellen, aus denen sich eine ziffernmäßige Abgrenzung der von ihnen verursachten Schäden am Haus der Klägerin ergeben könnte. Die von Baumaßnahmen der Erstbeklagten betroffene Klägerin sei als schutzfähiger Dritter des Vertrages der beiden Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft mit der Erstbeklagten anzusehen, sodaß der Klägerin aus diesem Vertrag, - weil er mit einer Schutzwirkung zu ihren Gunsten ausgestattet sei -, ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft auf Schutz ihrer Interessen bzw. im Falle der Schädigung ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zustehe. Dieser Anspruch könne, weil er auf dem Vertragsrecht gründet, von der Klägerin auch gegen die Viertbeklagte geltend gemacht werden; stehe fest, daß die Klägerin durch eine Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft geschädigt wurde, dann habe sie ihn sogar gegen beide Gesellschafter der ARGE geltend machen müssen, gleichgültig, ob und mit welchen Anteilen die Viertbeklagte als einer der beiden Gesellschafter an der Schädigung mitwirkte. Die Schadensmitverursachung der Fünftbeklagten stehe zufolge der Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes fest. Daß sie diese Schädigung nicht verschuldet habe, hätte die Fünftbeklagte beweisen müssen (Paragraph 1298, ABGB). Ein solcher Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen. Der Rechtsgrund für die Zurechnung späterer Schadensursachen bei schon bestandenen Schäden auf Grund anderer Verursachungen ohne Möglichkeit einer rechnerischen Erfolgsabgrenzung aller dieser Schadensursachen sei in einer Kombination der Rechtsbegriffe kumulativer und überholender Kausalität zu finden. Stehe also dem Grunde nach fest, daß alle Beklagten der Klägerin für deren durch Baumaßnahmen an der R***** Bundesstraße und an der S*****straße verursachte Schäden haften, dann handle es sich gemäß Paragraph 1302, ABGB um eine Haftung zur ungeteilten Hand, weil sich die Anteile der Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Für die Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB genüge es, daß der Schaden von mehreren Schädigern verursacht wurde. Es hindere nicht, daß der Haftungsgrund für zwei Schädiger im verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gefunden wurde, da mehrere Immittenten nach den Paragraphen 1301, 1302, ABGB solidarisch haften und sohin auch eine Solidarhaftung eines Immittenten mit einem Verschuldenstäter denkbar sei, wenn jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den gesamten Schaden gesetzt habe.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen und Rekurse der Erst- und Zweitbeklagten sowie der Viert- und Fünftbeklagten; in den Revisionen beantragen die Rechtsmittelwerber, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Viert- und Fünftbeklagten beantragen auch die Abänderung, wonach deren Haftung nur für jene Schäden am Haus der Klägerin, die nach dem 23. Mai 1979 entstanden seien, ausgesprochen wird. In den Rekursen werden von der Erstbeklagten und den Viert- und Fünftbeklagten entsprechende Aufhebungsanträge gestellt und von der Zweitbeklagten beantragt, daß die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsansicht durch jene ersetzt werde, die sich aus deren Rekurs bzw. der Revision ergebe.
Die Klägerin beantragt in der Revisions- und Rekursbeantwortung, den Revisionen und Rekursen nicht Folge zu geben.
1. Zu den Rechtsmitteln der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte erachtet eine Nichtigkeit des Berufungsurteiles deshalb als gegeben, weil im Urteilsspruch ihre Schadenshaftung für die Kabelverlegung als Post- und Telegrafenverwaltung angenommen worden sei. Das Berufungsgericht habe dem Umstand, daß die Klägerin sie nicht mehr als Rechtsträgerin der Post- und Telegrafenverwaltung in Anspruch nimmt, nicht Rechnung getragen. Dem ist jedoch nicht so:
Das Gericht zweiter Instanz hat im Gegenteil dazu eindeutig klargestellt, daß es die Haftung der Erstbeklagten - von einer hier nicht relevanten Hilfsbegründung abgesehen - nur mehr unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Ausgleichshaftung eines schädigenden Anrainers überprüfte und als gegeben annahm (S 21 des Berufungsurteiles). Es hat somit zutreffenderweise (vgl. SZ 41/148; JBl. 1983, 428 u.a.) nicht den Rechtsgrund der Haftung der Erstbeklagten in den Urteilsspruch aufgenommen, sondern den Umfang der Haftung umschrieben, der sämtliche Schäden umfaßt, die die Erstbeklagte der Klägerin unter Verletzung von im Nachbarrecht begründeten Pflichten zufügte. Daß darin auch Arbeiten im Zuge von Kabelverlegungen enthalten sind, macht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch nicht zu einem solchen der Haftung der Erstbeklagten als Rechtsträgerin der Post- und Telegrafenverwaltung.Das Gericht zweiter Instanz hat im Gegenteil dazu eindeutig klargestellt, daß es die Haftung der Erstbeklagten - von einer hier nicht relevanten Hilfsbegründung abgesehen - nur mehr unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Ausgleichshaftung eines schädigenden Anrainers überprüfte und als gegeben annahm (S 21 des Berufungsurteiles). Es hat somit zutreffenderweise vergleiche SZ 41/148; JBl. 1983, 428 u.a.) nicht den Rechtsgrund der Haftung der Erstbeklagten in den Urteilsspruch aufgenommen, sondern den Umfang der Haftung umschrieben, der sämtliche Schäden umfaßt, die die Erstbeklagte der Klägerin unter Verletzung von im Nachbarrecht begründeten Pflichten zufügte. Daß darin auch Arbeiten im Zuge von Kabelverlegungen enthalten sind, macht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch noch nicht zu einem solchen der Haftung der Erstbeklagten als Rechtsträgerin der Post- und Telegrafenverwaltung.
Die Erstbeklagte behauptet des weiteren Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes und zieht auch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit heran. Beide Anfechtungsgründe sind jedoch nicht gegeben, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die Erstbeklagte behauptet des weiteren Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes und zieht auch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit heran. Beide Anfechtungsgründe sind jedoch nicht gegeben, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge baut die Erstbeklagte darauf auf, daß sie keine Haftung aus dem Nachbarrecht treffe, weil sie unmittelbar keine Vorkehrungen auf einem Nachbargrundstück vorgenommen habe, diese vielmehr von gewerblich befugten Unternehmen selbständig in Eigenverantwortung durchgeführt worden seien. Ein Verschulden sei allenfalls bei der nicht von der Erstbeklagten zu vertretenden Durchführung der Arbeiten, nicht aber bei der Planung und Bauüberwachung durch die Erstbeklagte anzunehmen. Auch die Verjährungsfrage sei unrichtig gelöst worden. Dem ist zu erwidern:
Die Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (EvBl. 1983/126, SZ 52/79; SZ 43/139; SZ 38/106 u.a.). Es ist nunmehr ständige Rechtsprechung, daß auch in den Fällen der § 364 Abs. 2, § 364b ABGB eine vom Verschulden unabhängige Haftung anzuerkennen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB vorliegen (EvBl. 1983/126, SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190 u.a.; vgl. Rummel in JBl. 1976, 313 f.). § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht hinausgehen und gegen die ihm ein Abwehrrecht versagt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze anerkannte der Oberste Gerichtshof einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen den Grundnachbarn insbesondere dann, wenn der Schaden von einer Grundstücksvertiefung (§ 364b ABGB) anläßlich einer Bauführung ausging (SZ 51/47 u.a.). Mit Recht beurteilte das Berufungsgericht die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders:Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden (EvBl. 1983/126, SZ 52/79; SZ 43/139; SZ 38/106 u.a.). Es ist nunmehr ständige Rechtsprechung, daß auch in den Fällen der Paragraph 364, Absatz 2,, Paragraph 364 b, ABGB eine vom Verschulden unabhängige Haftung anzuerkennen ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB vorliegen (EvBl. 1983/126, SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61; EvBl. 1976/190 u.a.; vergleiche Rummel in JBl. 1976, 313 f.). Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn oder aus Gründen des öffentlichen Wohles, die höher als sein Eigentum bewertet werden, Eingriffe hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht hinausgehen und gegen die ihm ein Abwehrrecht versagt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze anerkannte der Oberste Gerichtshof einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen den Grundnachbarn insbesondere dann, wenn der Schaden von einer Grundstücksvertiefung (Paragraph 364 b, ABGB) anläßlich einer Bauführung ausging (SZ 51/47 u.a.). Mit Recht beurteilte das Berufungsgericht die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders:
In ständiger Rechtsprechung anerkannte der Oberste Gerichtshof nämlich auch, daß die Gebietskörperschaft, die Straßenbauarbeiten auf ihren Grundstücken durchführen läßt, als Bauherr auftritt und in dieser Eigenschaft den Grundnachbarn privatrechtlich haftet (SZ 43/139; SZ 47/140; 5 Ob 599/83 u.a.). Ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB kann gegen den Liegenschaftseigentümer selbst dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht von ihm, sondern von einer Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung dieses schädigenden Verhaltens erwirken konnte (SZ 45/132 u.a.). All dies trifft auf die Erstbeklagte zu. Diese hat zu vertreten, daß sie - worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verweist - wie die Eigentümerin von Bestandteilen der Bundesstraße behandelt wird. Ob dazu gemäß § 3 BStG auch eine Unterführung der gegebenen Art zählt, zu deren Kosten die Beklagte einen Beitrag von 50 % leistete und für die ihr nach den getroffenen Feststellungen die Bauüberwachung oblag (S 5 des Berufungsurteiles), kann dahingestellt bleiben; denn der Abwehranspruch gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der einen in den §§ 364 ff. ABGB erwähnten Eingriff verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 47/140; SZ 41/84; SZ 38/106; EvBl. 1964/230, Klang 169; Rummel I, 299 u.a.). Letzteres ist aber hier zweifellos der Fall, zumal die Erstbeklagte zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Arbeiten zuständig war. Daß schließlich das immittierende und das beeinträchtigte Grundstück unmittelbar aneinander grenzen, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Immission des störenden Grundstückes ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 246). Sämtliche von der Erstbeklagten begehrten weiteren Feststellungen erübrigen sich daher. Auf die Frage der Verschuldenshaftung braucht nicht weiter eingegangen zu werden.In ständiger Rechtsprechung anerkannte der Oberste Gerichtshof nämlich auch, daß die Gebietskörperschaft, die Straßenbauarbeiten auf ihren Grundstücken durchführen läßt, als Bauherr auftritt und in dieser Eigenschaft den Grundnachbarn privatrechtlich haftet (SZ 43/139; SZ 47/140; 5 Ob 599/83 u.a.). Ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB kann gegen den Liegenschaftseigentümer selbst dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht von ihm, sondern von einer Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung dieses schädigenden Verhaltens erwirken konnte (SZ 45/132 u.a.). All dies trifft auf die Erstbeklagte zu. Diese hat zu vertreten, daß sie - worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verweist - wie die Eigentümerin von Bestandteilen der Bundesstraße behandelt wird. Ob dazu gemäß Paragraph 3, BStG auch eine Unterführung der gegebenen Art zählt, zu deren Kosten die Beklagte einen Beitrag von 50 % leistete und für die ihr nach den getroffenen Feststellungen die Bauüberwachung oblag (S 5 des Berufungsurteiles), kann dahingestellt bleiben; denn der Abwehranspruch gegen Immissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der einen in den Paragraphen 364, ff. ABGB erwähnten Eingriff verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 47/140; SZ 41/84; SZ 38/106; EvBl. 1964/230, Klang 169; Rummel römisch eins, 299 u.a.). Letzteres ist aber hier zweifellos der Fall, zumal die Erstbeklagte zur Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Arbeiten zuständig war. Daß schließlich das immittierende und das beeinträchtigte Grundstück unmittelbar aneinander grenzen, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Immission des störenden Grundstückes ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 246). Sämtliche von der Erstbeklagten begehrten weiteren Feststellungen erübrigen sich daher. Auf die Frage der Verschuldenshaftung braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Erstbeklagte behauptet weiters, daß es sich bei den beiden Klageausdehnungen nicht um neu hervorgekommene Schäden am Haus der Klägerin handelt, sondern um solche, die seit dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 1979 bekannt waren und daher als vom Feststellungsbegehren nicht umfaßt verjährt sind. Hiezu ist auszuführen:
Für sämtliche Ersatzansprüche aus Immissionsschäden gilt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 249 f; Klang2 VI 634; 5 Ob 599/83; EvBl. 1982/152 und die dort auf S 494 angegebene weitere Judikatur) die dreijährige Frist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (Koziol a.a.O. 250 und in I2 318; Klang a.a.O. 635; EvBl. 1982/152), wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welche Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat (5 Ob 599/83 u.a.). Nun steht aber fest, (siehe S 13 des Berufungsurteiles), daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen durch die Verlegung des Ortskabels, durch die Grabungen für die Post, durch die Herstellung der Fußgängerunterführung und durch die Arbeiten auf der S*****straße entstanden sind, nicht möglich ist. Nach der eigenen Darstellung der Erstbeklagten (AS 412) handelt es sich bei den angeblich der Verjährung unterliegenden Schäden um solche, die spätestens seit dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 1979 erkennbar waren. Nach den getroffenen Feststellungen war dies global frühestens nach Abschluß der Arbeiten am 23. Mai 1979 der Fall. Berücksichtigt man, daß die erste Ausdehnung des Klagebegehrens durch die Klägerin schon am 23. Oktober 1981 mit dem Vortrag in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. März 1982 erfolgte, war dies jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens soweit noch zeitgerecht, als vor dem 23. Mai 1979 eine Schadenszuordnung weder möglich noch sinnvoll gewesen wäre. Es handelte sich vielmehr um eine sukzessive Verschlechterung des Bauzustandes des Hauses der Klägerin, dessen genaue Tragweite sich sogar erst frühestens nach Abschluß der Arbeiten an der Tunnelunterführung durch den Drittbeklagten am 29. September 1979 ausmachen, endgültig aber erst insgesamt nach dem Abschluß sämtlicher Arbeiten in diesem Bereich absehen ließ. Daß sich die Klägerin bei dieser Sachlage zunächst durch ein Feststellungsbegehren absicherte, erscheint im Hinblick darauf, daß auch noch nach Einbringung der Klage am 17. März 1980 der Eintritt bzw. die Erkennung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen war, verständlich.Für sämtliche Ersatzansprüche aus Immissionsschäden gilt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 249 f; Klang2 römisch sechs 634; 5 Ob 599/83; EvBl. 1982/152 und die dort auf S 494 angegebene weitere Judikatur) die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB. Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (Koziol a.a.O. 250 und in I2 318; Klang a.a.O. 635; EvBl. 1982/152), wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welche Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat (5 Ob 599/83 u.a.). Nun steht aber fest, (siehe S 13 des Berufungsurteiles), daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen durch die Verlegung des Ortskabels, durch die Grabungen für die Post, durch die Herstellung der Fußgängerunterführung und durch die Arbeiten auf der S*****straße entstanden sind, nicht möglich ist. Nach der eigenen Darstellung der Erstbeklagten (AS 412) handelt es sich bei den angeblich der Verjährung unterliegenden Schäden um solche, die spätestens seit dem Ende der Bauarbeiten im Jahre 1979 erkennbar waren. Nach den getroffenen Feststellungen war dies global frühestens nach Abschluß der Arbeiten am 23. Mai 1979 der Fall. Berücksichtigt man, daß die erste Ausdehnung des Klagebegehrens durch die Klägerin schon am 23. Oktober 1981 mit dem Vortrag in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. März 1982 erfolgte, war dies jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens soweit noch zeitgerecht, als vor dem 23. Mai 1979 eine Schadenszuordnung weder möglich noch sinnvoll gewesen wäre. Es handelte sich vielmehr um eine sukzessive Verschlechterung des Bauzustandes des Hauses der Klägerin, dessen genaue Tragweite sich sogar erst frühestens nach Abschluß der Arbeiten an der Tunnelunterführung durch den Drittbeklagten am 29. September 1979 ausmachen, endgültig aber erst insgesamt nach dem Abschluß sämtlicher Arbeiten in diesem Bereich absehen ließ. Daß sich die Klägerin bei dieser Sachlage zunächst durch ein Feststellungsbegehren absicherte, erscheint im Hinblick darauf, daß auch noch nach Einbringung der Klage am 17. März 1980 der Eintritt bzw. die Erkennung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen war, verständlich.
Soweit die Erstbeklagte die Verjährung des Anspruches behauptet, den die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Juni 1983 durch Klageausdehnung erhob, wäre es an ihr gelegen, schon im Verfahren erster Instanz jenen Zeitpunkt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, zu welchem die Geschädigte Kenntnis von den zusätzlichen schädlichen Folgen erlangt hat (5 Ob 599/83 u.a.). Dies hat die Erstbeklagte jedoch nicht getan, sondern sich lediglich global auf den Eintritt der Verjährung berufen, ohne zur Behauptung der Klägerin, von dem neu eingetretenen Schaden erst im Zuge der Unterfangungsarbeiten Kenntnis erlangt zu haben, Stellung zu nehmen (AS 214).
Soweit die Erstbeklagte in ihren Rekursausführungen auf jene der Revision verweist, ist dies unbeachtlich. Im übrigen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Berechtigung des Feststellungsbegehrens auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben sein müßte (7 Ob 6/64, 8 Ob 91/77 u.z.a.).
Beiden Rechtsmitteln der Erstbeklagten war daher der Erfolg zu versagen.
2. Zu den Rechtsmitteln der Zweitbeklagten:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens wirft die Zweitbeklagte Rechtsfragen und Beweisfragen auf. Der herangezogene Revisionsgrund liegt daher nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens wirft die Zweitbeklagte Rechtsfragen und Beweisfragen auf. Der herangezogene Revisionsgrund liegt daher nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge baut die Zweitbeklagte dahin auf, daß sie die nachbarrechtliche Haftung lediglich der Erstbeklagten als Eigentümerin der Fußgängerunterführung im Sinne des § 3 BStG anlastet. Wie jedoch schon bei der Behandlung der Rechtsrüge der Erstbeklagten dargelegt wurde, richtet sich der Abwehranspruch gegen unzulässige Immissionen nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern gegen jeden, der einen der in den §§ 364 ff. ABGB genannten Eingriffe verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (siehe die oben angeführte Judikatur und Literatur). Aus diesem Gesichtspunkt betrachtet kommt es daher wesentlich darauf an, daß die Zweitbeklagte in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1976 selbst die Bundesstraßenverwaltung ermächtigte, die beiden Fußgängerdurchlässe zur Vergabe zu bringen, in deren Auftrag auch die Errichtung des Ortskanals insbesondere im Bereiche des Hauses S*****straße ***** enthalten war. Die Umstände brachten es mit sich, daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen unter anderem der Verlegung des Ortskanals und anderen Arbeiten - wie solchen auf der S*****straße - zuzuschreiben sind, nicht möglich war. Für die beiden hier namentlich genannten Projekte ist aber die Benützung der Grundfläche für Zwecke der Gemeinde nicht ernstlich in Frage zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zweitbeklagte als Initiatorin der gesamten Arbeiten sich damit begnügen durfte, die Sicherung des Hauses S*****straße ***** gänzlich der richtigen Wahl der Baumethoden des Drittbeklagten bzw. der Arbeitsweise der Viert- und Fünftbeklagten zu überlassen, weil sie bereits insoweit verschuldensunabhängig aus Gründen des Nachbarrechtes für die Schäden der Klägerin haftbar ist. Der Hinweis der Zweitbeklagten, daß sie kein Interesse an den vorgenommenen Baumaßnahmen hatte, bleibt im übrigen unverständlich. Daß Feststellungen über die Voraussehbarkeit des Schadens am Haus der Klägerin fehlten, ist nicht richtig. Allein aus der Tatsache, daß sich die Klägerin veranlaßt sah, eine Beweissicherung des Bauzustandes des Hauses durchführen zu lassen, ist das Gegenteil eindeutig zu erschließen.Die Rechtsrüge baut die Zweitbeklagte dahin auf, daß sie die nachbarrechtliche Haftung lediglich der Erstbeklagten als Eigentümerin der Fußgängerunterführung im Sinne des Paragraph 3, BStG anlastet. Wie jedoch schon bei der Behandlung der Rechtsrüge der Erstbeklagten dargelegt wurde, richtet sich der Abwehranspruch gegen unzulässige Immissionen nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern gegen jeden, der einen der in den Paragraphen 364, ff. ABGB genannten Eingriffe verursacht, soweit er den Grund für eigene Zwecke benützt (siehe die oben angeführte Judikatur und Literatur). Aus diesem Gesichtspunkt betrachtet kommt es daher wesentlich darauf an, daß die Zweitbeklagte in Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1976 selbst die Bundesstraßenverwaltung ermächtigte, die beiden Fußgängerdurchlässe zur Vergabe zu bringen, in deren Auftrag auch die Errichtung des Ortskanals insbesondere im Bereiche des Hauses S*****straße ***** enthalten war. Die Umstände brachten es mit sich, daß eine Aufschlüsselung, welche Schäden im einzelnen unter anderem der Verlegung des Ortskanals und anderen Arbeiten - wie solchen auf der S*****straße - zuzuschreiben sind, nicht möglich war. Für die beiden hier namentlich genannten Projekte ist aber die Benützung der Grundfläche für Zwecke der Gemeinde nicht ernstlich in Frage zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zweitbeklagte als Initiatorin der gesamten Arbeiten sich damit begnügen durfte, die Sicherung des Hauses S*****straße ***** gänzlich der richtigen Wahl der Baumethoden des Drittbeklagten bzw. der Arbeitsweise der Viert- und Fünftbeklagten zu überlassen, weil sie bereits insoweit verschuldensunabhängig aus Gründen des Nachbarrechtes für die Schäden der Klägerin haftbar ist. Der Hinweis der Zweitbeklagten, daß sie kein Interesse an den vorgenommenen Baumaßnahmen hatte, bleibt im übrigen unverständlich. Daß Feststellungen über die Voraussehbarkeit des Schadens am Haus der Klägerin fehlten, ist nicht richtig. Allein aus der Tatsache, daß sich die Klägerin veranlaßt sah, eine Beweissicherung des Bauzustandes des Hauses durchführen zu lassen, ist das Gegenteil eindeutig zu erschließen.
Soweit die Zweitbeklagte die Verschuldenshaftung des Drittbeklagten als vorrangigen Haftungsgrund für die Schäden der Klägerin beurteilt wissen will, ist ihr zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte, können sich aus nachbarrechtlichen Grundsätzen Haftungspflichtige, die zum vollen Ersatz der nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden, nicht mit Grund dadurch als beschwert erachten, daß sie zu dieser Leistung zu ungeteilter Hand mit anderen Personen herangezogen werden, die zufolge eines schuldbaren Verhaltens für den Ersatz dieses Schadens haften, da der der Klägerin zustehende Ausgleichsanspruch jedenfalls in voller Schadloshaltung besteht (JBl. 1971, 571; SZ 45/132 u.a.).
Abschließend ist die Zweitbeklagte auf die zu den Fragen der behaupteten Verjährung bereits bei der Behandlung der Revision der Erstbeklagten gemachten Ausführungen zu verweisen. Zu ergänzen ist lediglich, daß es zwar der nunmehr ständigen Rechtsprechung entspricht, die Klageausdehnung mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung ex nunc wirksam werden zu lassen (SZ 44/29; 2 Ob 65/83 u.a.), daß aber auch unter Zugrundelegung des Datums 23. März 1982 bei Berücksichtigung des Abschlusses der Arbeiten frühestens am 23. Mai 1979 die Dreijahresfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche der Klägerin nicht abgelaufen war. Zur zweiten Klageausdehnung in der Tagsatzung vom 28. Juni 1983 enthält die Revision keine Ausführungen. Im übrigen gilt auch für sie die oben dargelegte Argumentation.
In ihrem Rekurs wendet sich die Zweitbeklagte lediglich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellungsklage die Klageausdehnungen rechtfertigte. Diese Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz kam jedoch zur Verneinung des Verjährungseinwandes ebensowenig zum Tragen, wie jene der Zweitbeklagten. Dem Rekurs, mit welchem beantragt wurde, anstelle der diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Rechtsansicht jene der Zweitbeklagten zu setzen, war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
3. Zu den Rechtsmitteln der Viert- und Fünftbeklagten:
Unter gänzlich anderen Gesichtspunkten bestreiten diese Rechtsmittelwerber ihre von den Vorinstanzen angenommene Haftungsverpflichtung: Es liege keine Fahrlässigkeit auf ihrer Seite vor. Es erscheine den Bauunternehmen lebensfremd, sich über den Bauzustand des Hauses, in dessen Bereich die Bauarbeiten durchgeführt wurden, zu vergewissern. Weiter stellen sie in Frage, daß eine Aufschlüsselung der Schäden in einzelne Perioden und einzelne Arbeitsgänge nicht möglich gewesen wäre. Schuld an der Beschädigung des Hauses sei allein die Tatsache, „daß die vorher tätig gewesenen Auftragnehmer das Haus in einem völlig unsachgerechten Zustand zurückgelassen haben“. Die Fünftbeklagte hafte im übrigen nur für Schäden, die nach dem 23. Mai 1979 eingetreten wären, wogegen die Viertbeklagte überhaupt nicht hafte, weil die von ihr durchgeführten Arbeiten am 24. April 1978 ohne Schadensverursachung beendet worden seien. Einen Vertrag mit Schutzwirkungen gegenüber Dritten hätten mit den Auftraggebern weder die viert- noch die fünftbeklagte Partei geschlossen. Im übrigen wäre auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen, weil gegenüber den Viert- und Fünftbeklagten überhaupt kein Schadenersatzanspruch bestehe. Zu diesen Ausführungen war zu erwägen:
Auszugehen ist von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Auftragsvergabe der Straßenarbeiten an die Viert- und Fünftbeklagte als einer Arbeitsgemeinschaft (kurz ARGE) unter den in der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** aufgestellten Bedingungen erfolgte, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen (des Drittbeklagten) abzustimmen wären. Für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, seien die Auftragnehmer verantwortlich. Daraus ist zunächst im Gegensatz zu den Ansichten dieser Rechtsmittelwerber sehr wohl ein Vertragsverhältnis zwischen der Erstbeklagten und der Viert- bzw. Fünftbeklagten zu ersehen, aus dem sich eine Sorgfalts- und Schutzpflicht nicht nur den Umständen nach schlüssig entnehmen lässt (Wilburg, ZBl. 1930, 648; Gschnitzer in Klang2 IV, 236; Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff., insbesondere 363; SZ 43/236; EvBl. 1969/216; EvBl. 1963/377; JBl. 1960/386 u.z.a.), sondern eine solche sich sogar ausdrücklich aus dem Vertragsinhalt ergibt. Sorgfalts- und Schutzpflichten treffen den Schuldner nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und dem Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (Bydlinski JBl. 1960, 364; Koziol, Haftpflichtrecht II, 72; JBl. 1960, 386; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; EvBl. 1974/98; JBl. 1974, 573; SZ 46/121; SZ 47/42, SZ 54/152; JBl. 1978, 479). Demnach haften im vorliegenden Fall bei Verletzung der genannten Pflichten auch die Viert- und Fünftbeklagten als Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung der Straßenbauarbeiten für den Schaden, der aus ihrer Ingerenz am Hause der Klägerin entstand.Auszugehen ist von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Auftragsvergabe der Straßenarbeiten an die Viert- und Fünftbeklagte als einer Arbeitsgemeinschaft (kurz ARGE) unter den in der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** aufgestellten Bedingungen erfolgte, daß die Straßenarbeiten mit den Baumaßnahmen (des Drittbeklagten) abzustimmen wären. Für alle Schäden, die durch die Bauführung an benachbarten Gebäuden und Liegenschaften entstünden, seien die Auftragnehmer verantwortlich. Daraus ist zunächst im Gegensatz zu den Ansichten dieser Rechtsmittelwerber sehr wohl ein Vertragsverhältnis zwischen der Erstbeklagten und der Viert- bzw. Fünftbeklagten zu ersehen, aus dem sich eine Sorgfalts- und Schutzpflicht nicht nur den Umständen nach schlüssig entnehmen lässt (Wilburg, ZBl. 1930, 648; Gschnitzer in Klang2 römisch vier, 236; Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff., insbesondere 363; SZ 43/236; EvBl. 1969/216; EvBl. 1963/377; JBl. 1960/386 u.z.a.), sondern eine solche sich sogar ausdrücklich aus dem Vertragsinhalt ergibt. Sorgfalts- und Schutzpflichten treffen den Schuldner nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und dem Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (Bydlinski JBl. 1960, 364; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 72; JBl. 1960, 386; EvBl. 1969/216; SZ 43/236; EvBl. 1974/98; JBl. 1974, 573; SZ 46/121; SZ 47/42, SZ 54/152; JBl. 1978, 479). Demnach haften im vorliegenden Fall bei Verletzung der genannten Pflichten auch die Viert- und Fünftbeklagten als Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung der Straßenbauarbeiten für den Schaden, der aus ihrer Ingerenz am Hause der Klägerin entstand.
Soweit die Viert- und Fünftbeklagten bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben, ist ihnen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten: Danach war die Fünftbeklagte jedenfalls verpflichtet, im Zuge ihrer Arbeiten, die sie vertraglich mit den übrigen Baumaßnahmen abzustimmen hatte, sich über die Absicherung des Hauses der Klägerin zu vergewissern, zumal ihre Arbeiter im Zuge der Arbeiten bis 1 m an das Haus herankamen und die S*****straße um etwa ein halbes bis ein Meter abgesenkt werden mußte. Daß diese Vorsichtsmaßnahme unter der weiteren Berücksichtigung der schon in der Ausschreibung des Projektes Ausbau ***** geforderten Beweissicherung des Hauses S*****straße ***** „lebensfremd“ gewesen wäre, erscheint allein durch die zusammengefaßte Darstellung dieser Fakten widerlegt.
Im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsmittelwerber stellten die Vorinstanzen fest, daß eine Aufschlüsselung der Schäden nach Schadensursachen im einzelnen nicht möglich war (siehe wiederum die Feststellungen S 13 des Berufungsurteiles). Die Ausführungen der Revisionswerber, die diesen Feststellungen nicht Rechnung tragen, gehen von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist nicht zielführend, die Verursachung an der Beschädigung des Hauses der Klägerin allein dem Drittbeklagten anzulasten, wie dies die Viert- und Fünftbeklagten anstreben, weil eine solche Annahme mit den Feststellungen nicht in Einklang steht (siehe auch Feststellung S 12 des Berufungsurteiles). Es ist aber auch nicht möglich, allein die Schäden zur Abgeltung zu bringen, die nach dem 23. Mai 1979 eintraten, weil deren Ausklammerung schon an der faktischen Unmöglichkeit scheitert, diese nach Kategorie und Schadensausmaß aufzuschlüsseln. Kommen aber als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (SZ 54/63 und die dort dargestellte Literatur).
Eine Arbeitsgemeinschaft, in welcher mehrere Unternehmer als „ARGE“ mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 53/152; 7 Ob 608/80 u.a.). Der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (siehe dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser GesRZ 1979, 16, 18; SZ 52/109; JBl. 1982, 656 u.a.). Es kommt also nicht darauf an, daß die Viertbeklagte als Mitglied der ARGE mit ihren Arbeiten zunächst noch keine Schäden am Hause der Klägerin bewirkte, da dies jedenfalls die Fünftbeklagte als weiteres Mitglied tat. Ausdrücklich stellten die Vorinstanzen im übrigen fest, daß die interne Aufgliederung der Straßenbauarbeiten zwischen diesen beiden Beklagten in Bauabschnitte für nicht Beteiligte nicht erkennbar war (S 7 des Berufungsurteiles). Da schließlich Solidarhaftung mehrerer Schuldtragender und hier auch Ausgleichspflichtiger besteht, aber in allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 45/5; 1 Ob 145/71; Wolff in Klang2 VI, 55 bei FN 5 zu § 1302; vgl. Ehrenzweig2 II/1, 74, Gschnitzer, Lehrbuch/Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz 165), ist das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des § 1302 ABGB von der Solidarhaftung sämtlicher Beklagter ausgegangen.Eine Arbeitsgemeinschaft, in welcher mehrere Unternehmer als „ARGE“ mit einem Auftraggeber den Bauvertrag abschließen und so selbst Träger des Bauvorhabens sind, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SZ 53/152; 7 Ob 608/80 u.a.). Der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (siehe dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser GesRZ 1979, 16, 18; SZ 52/109; JBl. 1982, 656 u.a.). Es kommt also nicht darauf an, daß die Viertbeklagte als Mitglied der ARGE mit ihren Arbeiten zunächst noch keine Schäden am Hause der Klägerin bewirkte, da dies jedenfalls die Fünftbeklagte als weiteres Mitglied tat. Ausdrücklich stellten die Vorinstanzen im übrigen fest, daß die interne Aufgliederung der Straßenbauarbeiten zwischen diesen beiden Beklagten in Bauabschnitte für nicht Beteiligte nicht erkennbar war (S 7 des Berufungsurteiles). Da schließlich Solidarhaftung mehrerer Schuldtragender und hier auch Ausgleichspflichtiger besteht, aber in allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 45/5; 1 Ob 145/71; Wolff in Klang2 römisch sechs, 55 bei FN 5 zu Paragraph 1302,; vergleiche Ehrenzweig2 II/1, 74, Gschnitzer, Lehrbuch/Schuldrecht - Besonderer Teil und Schadenersatz 165), ist das Berufungsgericht zutreffend im Sinne des Paragraph 1302, ABGB von der Solidarhaftung sämtlicher Beklagter ausgegangen.
Damit erledigt sich aber auch der Rekurs der Viert- und Fünftbeklagten, die darin aus den oben widerlegten Annahmen die sofortige Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin beantragten.
Sämtlichen Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.