Die gegen das Teilurteil gerichtete Revision des Klägers ist - trotz des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.Die gegen das Teilurteil gerichtete Revision des Klägers ist - trotz des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - nicht zulässig.
Voranzustellen ist, dass der Kläger selbst sein Klags- und Prozessvorbringen so verstanden wissen will, dass dieses ausschließlich auf Ersatz der Brunnenerrichtungskosten gerichtet ist und nicht auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten der Wasserversorgungsanlage. Dies ergibt sich nicht nur aus seinem Vorbringen in der ersten Instanz, nachdem dieses Thema Gegenstand einer Erörterung gemäß § 182a ZPO war (S 4 des Protokolls vom 13. Februar 2004 und S 3 des Protokolls vom 26. März 2004), sondern auch aus seiner Berufungsschrift. In dieser brachte er neuerlich zum Ausdruck, sein bisheriges Prozessvorbringen sei allein in dieser Weise zu verstehen.Voranzustellen ist, dass der Kläger selbst sein Klags- und Prozessvorbringen so verstanden wissen will, dass dieses ausschließlich auf Ersatz der Brunnenerrichtungskosten gerichtet ist und nicht auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten der Wasserversorgungsanlage. Dies ergibt sich nicht nur aus seinem Vorbringen in der ersten Instanz, nachdem dieses Thema Gegenstand einer Erörterung gemäß Paragraph 182 a, ZPO war (S 4 des Protokolls vom 13. Februar 2004 und S 3 des Protokolls vom 26. März 2004), sondern auch aus seiner Berufungsschrift. In dieser brachte er neuerlich zum Ausdruck, sein bisheriges Prozessvorbringen sei allein in dieser Weise zu verstehen.
Davon ausgehend ist auszuführen:
Gemäß § 1323 ABGB ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (SZ 63/53). Der Ersatzanspruch ist also auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen zu Lasten des Geschädigten gerichtet. Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen, die Schaffung einer wirtschaftlich im Wesentlichen gleichen Ersatzlage genügt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 302; SZ 43/49). Im Rahmen der Naturalleistung durch den Schädiger kommen also zwei Möglichkeiten in Betracht: Der Geschädigte verlangt vom Schädiger die Durchführung der Reparatur der Sache oder die Leistung einer im Wesentlichen gleichen Sache (Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1323 Rz 4). Während der Kläger in den Vorverfahren noch die Wiederherstellung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Wasserversorgungsanlage anstrebte, begehrt er nunmehr Kostenersatz für die Herstellung eines Brunnens auf eigenem Grund mit der Begründung, die Beklagten wären mit der Reparatur trotz behördlicher Aufträge im Verzug. Trotz dieses geänderten Begehrens findet sich der Kläger jedoch nicht dazu bereit, auf die allfällige Geltendmachung seines Wasserbezugsrechts aus der Wasserversorgungsanlage der Beklagten zu verzichten. Ausgehend von der im Schadenersatzrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (siehe Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, I3, Rz 9/17) ist dies mangels wirtschaftlicher Austauschbarkeit ausgeschlossen. Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrecht zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen. Ein solcher Austausch würde zu einer nennenswerten Änderung im Vermögen des Klägers, nämlich zu einer maßgeblichen Werterhöhung seiner Liegenschaft führen. Durch die Brunnenanlage auf eigenem Grund wäre eine (zu erwartende und von ihm auch erwünschte) Unabhängigkeit vom Wasserbezugsrecht zu Lasten der Liegenschaft der Beklagten gegeben und zugleich hätte der Kläger die Sicherheit, gegebenenfalls jederzeit auf dieses Wasserbezugsrecht zurückgreifen zu können. Nur dann könnte die Errichtung eines Brunnens eine gleiche Ersatzlage darstellen, wenn feststünde, dass trotz Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage die bisherige Schüttleistung der Quelle quantitativ oder qualitativ nicht mehr erzielbar wäre. Derartiges wurde aber nicht einmal behauptet. Mag dem Kläger die Errichtung des Brunnens auf eigenem Grund wegen der gegebenen „ feindlichen " Verhältnisse auch als die „ einzig sinnvolle Möglichkeit" erscheinen, so lässt sich aus dieser subjektiven Sichtweise dennoch nicht die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Gleichwertigkeit der von ihm geschaffenen „Ersatzlage" ableiten. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Reparatur der Wasserversorgungsanlage sei deshalb unzumutbar, weil diese "schwer" beschädigt sei, ist entgegenzuhalten, dass nach dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid die zur Wiederherstellung der Anlage erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen aufgezählt sind, die Wiederherstellung also technisch möglich erscheint, und deren Durchführung den Beklagten aufgetragen wurde. Zudem nehmen diese den Prozessstandpunkt ein, mit den Wiederherstellungsmaßnahmen seien jedenfalls geringere Kosten verbunden, als vom Kläger für die Neuerrichtung des Brunnens gefordert. Vom Aspekt der von den Schädigern selbst erwarteten Schadensbehebungskosten widerspricht die Reparatur also nicht deren Interessen; insofern ist sie aus deren Sicht nicht untunlich. Ebensowenig ist die Untunlichkeit der Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage aus Sicht des Klägers daraus ableitbar, dass die Beklagten bisher die ihnen behördlich erteilten rechtskräftigen Aufträge zur Wiederherstellung unbeachtet gelassen haben, steht es ihm - trotz des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses - doch frei, die exekutive Durchsetzung dieser Aufträge (etwa im Weg der Ersatzvornahme) zu betreiben. Dass er zum Verzicht auf sein Wasserbezugsrecht nicht bereit war, was - im Falle dessen Geltendmachung - notwendigerweise die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage voraussetzt, lässt erkennen, dass er letztlich selbst von der „Tunlichkeit" deren Reparatur ausgeht.Gemäß Paragraph 1323, ABGB ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (SZ 63/53). Der Ersatzanspruch ist also auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen zu Lasten des Geschädigten gerichtet. Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen, die Schaffung einer wirtschaftlich im Wesentlichen gleichen Ersatzlage genügt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 302; SZ 43/49). Im Rahmen der Naturalleistung durch den Schädiger kommen also zwei Möglichkeiten in Betracht: Der Geschädigte verlangt vom Schädiger die Durchführung der Reparatur der Sache oder die Leistung einer im Wesentlichen gleichen Sache (Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1323, Rz 4). Während der Kläger in den Vorverfahren noch die Wiederherstellung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Wasserversorgungsanlage anstrebte, begehrt er nunmehr Kostenersatz für die Herstellung eines Brunnens auf eigenem Grund mit der Begründung, die Beklagten wären mit der Reparatur trotz behördlicher Aufträge im Verzug. Trotz dieses geänderten Begehrens findet sich der Kläger jedoch nicht dazu bereit, auf die allfällige Geltendmachung seines Wasserbezugsrechts aus der Wasserversorgungsanlage der Beklagten zu verzichten. Ausgehend von der im Schadenersatzrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (siehe Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, I3, Rz 9/17) ist dies mangels wirtschaftlicher Austauschbarkeit ausgeschlossen. Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrecht zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen. Ein solcher Austausch würde zu einer nennenswerten Änderung im Vermögen des Klägers, nämlich zu einer maßgeblichen Werterhöhung seiner Liegenschaft führen. Durch die Brunnenanlage auf eigenem Grund wäre eine (zu erwartende und von ihm auch erwünschte) Unabhängigkeit vom Wasserbezugsrecht zu Lasten der Liegenschaft der Beklagten gegeben und zugleich hätte der Kläger die Sicherheit, gegebenenfalls jederzeit auf dieses Wasserbezugsrecht zurückgreifen zu können. Nur dann könnte die Errichtung eines Brunnens eine gleiche Ersatzlage darstellen, wenn feststünde, dass trotz Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage die bisherige Schüttleistung der Quelle quantitativ oder qualitativ nicht mehr erzielbar wäre. Derartiges wurde aber nicht einmal behauptet. Mag dem Kläger die Errichtung des Brunnens auf eigenem Grund wegen der gegebenen „ feindlichen " Verhältnisse auch als die „ einzig sinnvolle Möglichkeit" erscheinen, so lässt sich aus dieser subjektiven Sichtweise dennoch nicht die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Gleichwertigkeit der von ihm geschaffenen „Ersatzlage" ableiten. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Reparatur der Wasserversorgungsanlage sei deshalb unzumutbar, weil diese "schwer" beschädigt sei, ist entgegenzuhalten, dass nach dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid die zur Wiederherstellung der Anlage erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen aufgezählt sind, die Wiederherstellung also technisch möglich erscheint, und deren Durchführung den Beklagten aufgetragen wurde. Zudem nehmen diese den Prozessstandpunkt ein, mit den Wiederherstellungsmaßnahmen seien jedenfalls geringere Kosten verbunden, als vom Kläger für die Neuerrichtung des Brunnens gefordert. Vom Aspekt der von den Schädigern selbst erwarteten Schadensbehebungskosten widerspricht die Reparatur also nicht deren Interessen; insofern ist sie aus deren Sicht nicht untunlich. Ebensowenig ist die Untunlichkeit der Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage aus Sicht des Klägers daraus ableitbar, dass die Beklagten bisher die ihnen behördlich erteilten rechtskräftigen Aufträge zur Wiederherstellung unbeachtet gelassen haben, steht es ihm - trotz des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses - doch frei, die exekutive Durchsetzung dieser Aufträge (etwa im Weg der Ersatzvornahme) zu betreiben. Dass er zum Verzicht auf sein Wasserbezugsrecht nicht bereit war, was - im Falle dessen Geltendmachung - notwendigerweise die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage voraussetzt, lässt erkennen, dass er letztlich selbst von der „Tunlichkeit" deren Reparatur ausgeht.
Die Abweisung des auf den Ersatz der Errichtungskosten einer Brunnenanlage auf eigenem Grund gerichteten Leistungsbegehrens sowie die Abweisung des Feststellungsbegehrens, die Beklagten hätten für allfällige künftige Veränderungen der Wassermenge und/oder Wasserqualität des neu errichteten Brunnens zu haften, erfolgte daher zu Recht.
In ihrer Revisionsbeantwortung halten die Beklagten den Einwand der entschiedenen Rechtssache mit der Begründung aufrecht, die Wiederherstellung des früheren Zustands der Wasserversorgungsanlage sei „in anderen zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden". Dieser Einwand ist nicht berechtigt:
Gegenstand des verwaltungsbehördlichen (Vor)Verfahrens und auch des Besitzstörungsverfahrens waren die von den Beklagten verursachten Veränderungen an der Wasserversorgungsanlage und deren Wiederherstellung. Nunmehr ist das Klagebegehren auf den Ersatz der Errichtungskosten einer eigenen Brunnenanlage gerichtet, sodass das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache zu verneinen ist.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 1 ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.